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RdF-News
03.01.2018
RdF-News
Eurex Clearing AG: BaFin gibt Antrag auf Übergangsregelung für börsengehandelte Derivate statt

Mit Wirkung zum 3. 1.2018 sieht Art. 35 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) vor, dass ein Handelsplatz das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu einer Zentralen Gegenpartei hat, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Auf Antrag einer Zentralen Gegenpartei bei der zuständigen Behörde kann die Anwendung des Art. 35 MiFIR bei börsengehandelten Derivaten jedoch nach Art. 54 Abs. 2 MiFIR für einen Übergangszeitraum bis zum 3.7.2020 ausgeschlossen werden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat – nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen – einem entsprechenden Antrag der Eurex Clearing AG mit Wirkung zum 3.1.2018 stattgegeben. Insofern muss das Unternehmen Art. 35 MiFiR bei börsengehandelten Derivaten erst ab dem 3.7.2020 anwenden.

(www.bafin.de)

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