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30.11.-1
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FG Hamburg: Zur Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen

 

FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2020 – 2 K 293/15

Volltext des Urteils: RdFL2020-315-1

Leitsätze

1. Die Beschränkung des Verlustabzugs bei Steuerstundungsmodellen gem. § 15b EStG unterliegt auch bei Eintritt von Definitiveffekten keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.

2. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 15b EStG scheidet eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, nur verrechenbarer Verluste im Falle des Definitivwerdens als abzugsfähige Verluste zu behandeln.

§ 15b Abs 1 EStG 2009, § 15b Abs 4 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG

Sachverhalt

Streitig ist die Feststellung eines Verlustes aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell.

Der Kläger trat am ... November 2005 der A GmbH & Co KG (KG) mit einer Einlage von 50.000 € als Kommanditist bei. Die Beteiligung erfolgte mittels eines offenen Treuhandverhältnisses über die Treuhänderin B GmbH. Die KG wurde in ihrem Emissionsprospekt mit Rücksicht auf die konzeptionell prognostizierten Anfangsverluste in Höhe von 88 % des aufzubringenden Kapitals selbst als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. bezeichnet; in einem Nachtrag wurde auf die Einführung von § 15b EStG durch Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 hingewiesen.

Der Beklagte stellte ab 2005 bis 2007 Verluste in siebenstelliger Höhe für die KG fest. Auf den Kläger entfielen davon verrechenbare Verluste i.S. von § 15b EStG von 6.900,44 € in 2005, von 5.513,82 € in 2006 und von 7.431,32 € in 2007. Die gegen diese Gewinnfeststellungsbescheide gerichtete Klage, die auf die Verfassungswidrigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit von § 15b EStG gestützt war (2 K 86/10), nahm der Kläger aus formalen Gründen zurück. Die gegen die entsprechenden Bescheide über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG gerichtete Klage (2 K 236/15) wurde ebenfalls zurückgenommen.

Nach den Prospektangaben für die Beteiligungsofferte an der KG, die den Zeitraum 2005 bis 2019 umfassten, sollten nach anfänglichen Verlusten ab 2012 Gewinne erzielt werden. Tatsächlich erwirtschaftete die KG aber auch 2012 weiterhin Verluste und wurde per ... 2013 aufgelöst; die verbliebenen Vermögenswerte und Schulden wurden zum 1. Januar 2014 auf ihre Liquidatorin, die C GmbH, übertragen. Die Schlussbesteuerung erfolgte in 2013, dem Streitjahr.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 über die Feststellung der verrechenbaren Verluste i.S.v. § 15b EStG auf den 31. Dezember 2013 stellte der Beklagte für den Kläger einen Ergebnisanteil von ./. 67,96 €, einen anteiligen Veräußerungsverlust von 521,45 €, die Summe der verrechenbaren Verluste mit 13.693,89 € und den verrechenbaren Verlust auf den 31. Dezember 2013 mit 0 € fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 21. Dezember 2015 zurück. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung des Verlustausgleichs bestünden nicht. Eine veranlagungszeitraumübergreifende Verlustnutzung bewege sich im verfassungsrechtlich unbedenklichen Rahmen, eine Umqualifizierung der aufgelaufenen Verluste in voll ausgleichsfähige im Falle der Aufgabe der Tätigkeit der Gesellschaft sei nicht geboten. Im Übrigen sei er, der Beklagte, an die einfachgesetzliche Regelungslage gebunden.

Mit der Klage vom 29. Dezember 2015 begehrt der Kläger die Feststellung eines Gesamtverlustes aus der Beteiligung i.H.v. 13.693,89 € und dessen Verrechenbarkeit mit seinen anderen Einkünften des Streitjahres. Der Kläger ist der Auffassung, dass § 15b EStG jedenfalls in den Fällen gegen die Verfassung verstoße, in denen es infolge der Beendigung der Betätigung der Gesellschaft zu einem Definitivverlust komme. Er habe eine rechtlich zulässige und in der Prognose erfolgreiche gewerbliche Beteiligung gehalten. Insoweit sei durch den Ausschluss des Verlustausgleichs der Kernbereich einer Nettoertragsbesteuerung verletzt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S.v. § 15b EStG auf den 31. Dezember 2013 vom 13. Oktober 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein ausgleichsfähiger Verlust in Höhe von 13.693,89 € festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sieht sich an die geltende Rechtslage gebunden. Verfassungsrechtliche Zweifel bestünden im Übrigen auch dann nicht, wenn es – wie im Streitfall – infolge der Liquidation der Gesellschaft nicht mehr zu einem Ausgleich der verrechenbaren Verluste komme.

...

Aus den Gründen

Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt.

I.

Der angegriffene Feststellungsbescheid gem. § 15b EStG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ausgleichsfähige Verluste in der begehrten Höhe festzustellen.

1.) Gem. § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste aus einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt; § 15a EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Der Kläger hat sich mit der Beitrittserklärung vom 22. November 2005 an einem Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG beteiligt. Die Qualifizierung als Steuerstundungsmodell ergibt sich bereits aus dem Emissionsprospekt für die KG mit Nachtrag vom 28. November 2005. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

Der mit Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 mit Wirkung für Beitritte bzw. Aufnahme des Außenvertriebs nach dem 10. November 2005 eingefügte § 15b EStG ist im Streitfall grundsätzlich anzuwenden, weil der Kläger nach diesem Stichtag der KG beigetreten ist. Anfänglich erhobene Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung haben sich nicht durchgesetzt (Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2011, 3 K 4368/09, EFG 2011, 1897, rkr.; Seeger in Schmidt, EStG, 38. A. 2019, § 15b Rn.1; Kaeser in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 15b EStG Rn. A 63; a.A. Reiß in Kirchhof, EStG, 18. A. 2019, § 15b EStG Rn. 15) und werden auch vom Senat nicht geteilt. Hierauf beruft sich der Kläger auch nicht mehr.

Gleiches gilt für verfassungsrechtliche Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit der Norm mit Blick auf den Begriff „modellhafte Gestaltung“. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hält der erkennende Senat § 15b EStG insoweit für hinreichend bestimmt (s. im Einzelnen BFH-Urteile vom 6. Februar 2014, IV R 59/19 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend IV R 59/10), BStBl II 2014, 465; vom 17. Januar 2017, VIII R 7/13, BStBl II 2017, 700 m.w.N.).

Die bis zur Auflösung der KG aufgelaufenen und der Höhe nach nicht streitigen verrechenbaren Verluste in Höhe von 13.693,89 € sind danach als Verluste im Sinne von § 15b Abs. 1 EStG zu qualifizieren und nach Absatz 4 der Vorschrift als nicht ausgleichsfähige Verluste gesondert festzustellen. Infolge der Auflösung der Gesellschaft hat der Beklagte die verrechenbaren Verluste auf den 31. Dezember 2013 daher zutreffend mit 0 € festgestellt.

2.) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass durch die Auflösung der Gesellschaft die bis dahin eingetretenen Verluste definitive Wirkung entfalten, nichts Anderes.

a) Eine verfassungskonforme – einschränkende – Auslegung von § 15b EStG dahingehend, dass im Falle definitiver Verluste ein Ausgleich mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und anderen Einkunftsarten eröffnet ist, kommt nicht in Betracht.

Die verfassungskonforme Gesetzesauslegung gebietet es, bei mehreren Möglichkeiten der Normauslegung diejenige maßgeblich sein zu lassen, bei der die Regelung mit der Verfassung konform geht. Der Grundsatz verbindet somit die Normtextauslegung mit einer Normenkontrolle und findet als Auslegungskriterium seine Grenze dort, wo er mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG)-Beschluss vom 27. März 2012, 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372). Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG-Beschluss vom 26. April 1994, 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90, BVerfGE 90, 263; BFH-Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014, I R 59/12, BStBl II 2014, 1016 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist eine verfassungskonforme Auslegung von § 15b EStG für den Fall sog. Definitiveffekte nicht möglich. Der Gesetzgeber hat eindeutig definiert, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur mit den in den folgenden Wirtschaftsjahren erzielten Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen. Dafür, dass Definitiveffekte von der Regelung ausgenommen sein sollten, spricht nichts. Auch wenn es in der Gesetzesbegründung heißt, dass die anfänglichen Verluste nicht endgültig „verloren“ sind, sondern ihre Berücksichtigung nur zeitlich „gestreckt“ werde (BT-Drs. 16/107, S. 6), drückt dies nur den „Normalfall“ der angenommenen wirtschaftlichen Entwicklung von Steuerstundungsmodellen aus, und zwar, dass zunächst erhebliche Anfangsverluste erwirtschaftet und erst in einer späteren Phase Gewinne erzielt werden. In diesem Sinne heißt es in der Gesetzesbegründung auch einschränkend weiter „…soweit für die Investition ein Totalüberschuss erzielt wird“. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber ersichtlich auch Konstellationen im Blick hatte, in denen es nicht zu einem Totalüberschuss kommt und ein Totalverlust eintritt. Wenn damit aber der Untergang von Verlusten vom gesetzgeberischen Willen gedeckt ist, ist "eine Gesetzesreparatur im Wege telelogischer Reduktion verbaut" (so BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014, I R 59/12, BStBl II 2014, 1016 (zur Mindestbesteuerung), ebenso Hey, StuW 2011, 131, 141 u.a.).

Vor diesem Hintergrund folgt der Senat auch vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassungen (Kaeser in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 15b Rn. C 8, Reiß in Kirchhof, EStG, 18. A. 2019, § 15b Rn. 19) nicht, wonach es verfassungsrechtlich geboten sei, § 15b Abs.1 EStG teleologisch dergestalt einschränkend auszulegen, dass die Verrechnungsbeschränkung entfällt, wenn die Einkunftsquelle aufgegeben wird. Eine derartige Deutung würde dem gesetzgeberischen Ziel komplett widersprechen und Raum für – aus Sicht des Gesetzgebers – unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, nur verrechenbare Verluste durch Veräußerung der Einkunftsquelle in abzugsfähige Verluste zu transferieren. Der Zusammenhang von Verlusten mit dem entsprechenden Steuerstundungsmodell wird nicht dadurch gelöst, dass das Steuerstundungsmodell scheitert und die Einkunftsquelle untergeht. Allein der Umstand, dass ein "Definitiveffekt" eintritt, kann keine ausreichende Rechtfertigung für eine Einschränkung der Rechtsfolge darstellen (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014, I R 59/12, BStBl II 2014, 1016). Die Beschränkung der Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ergänzt das Ausgleichs- und Abzugsverbot von § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG. Auch im Wortlaut dieser Bestimmung kommt nicht zum Ausdruck, dass bei einem Wegfall der Einkunftsquelle das Ausgleichs- und Abzugsverbot entfallen soll.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2015 (6 K 6215/12, EFG 2016, 385) berufen. Das Gericht hat zwar ebenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen eine teleologische Auslegung der Norm für geboten gehalten, dies aber für eine Fallgestaltung, in der der Steuerpflichtige durch Veräußerung seiner Beteiligung einen tatsächlichen endgültigen Verlust erlitten hatte. Im Streitfall stehen dagegen „klassische“ laufende, bzw. in geringem Umfang ein liquidationsbedingter Veräußerungsverlust in Rede. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der erkennende Senat die Auffassung des FG Berlin-Brandenburg für einen vergleichbaren Fall der Veräußerung der Beteiligung teilen könnte.

b) Schließlich kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht, weil der Senat auch für den Fall des Definitivwerdens von Verlusten nicht von der Verfassungswidrigkeit von § 15b EStG überzeugt ist.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: Durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (z. B. BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164). Es muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998, 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2011, 3 K 4368/09, EFG 2011, 1897, rkr.; BFH-Beschluss vom 20. Februar 2014, I R 59/12, BStBl II 2014, 1016).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Juli 2006, 2 BvR 375/00, BFH/NV 2007, Beilage 4, 235; vom 22. Juli 1991, 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423; vom 8. März 1978, 1 BvR 117/78, HFR 1978, 293) und des BFH (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. August 2012, I R 9/11, BStBl II 2013, 512 m.w.N.) bestehen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich insoweit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Verlustausgleichsbeschränkung, als die Verlustverrechnung nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Eine Verlagerung der Verlustverrechnung auf spätere Veranlagungszeiträume ist im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass Art. 3 Abs. 1 GG seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend entfaltet. Es genügt, wenn die Verluste überhaupt, und sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2011, 3 K 4368/09, EFG 2011, 1897, rkr.).

Wenn es der Steuerpflichtige in der Hand hat zu entscheiden, welcher steuerlichen Norm er sich bedienen will, gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die Wahlmöglichkeiten in jeder Hinsicht gleichwertig sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, die Erfüllung des Tatbestands durch alternative Sachverhaltsgestaltung zu vermeiden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 26. Oktober 2004, 2 BvR 246/98, BFH/NV 2005, Beilage 3, 259; vom 17. November 2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1). Der Bürger hat von Verfassungs wegen kein Recht darauf, aus jeder der ihm zur Auswahl angebotenen Regelungen die für ihn günstigsten Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Oktober 1991, 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2011, 3 K 4368/09, EFG 2011, 1897, rkr.).

cc) Hieran gemessen ist die in § 15b EStG enthaltene Einschränkung der Möglichkeiten zum Verlustausgleich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der bei einem Steuerstundungsmodell in der Anfangsphase konzeptionell vorgesehene Verlust kann in späteren Veranlagungszeiträumen mit Gewinnen verrechnet werden. Dies reicht aus. Soweit Verluste aus Steuerstundungsmodellen insoweit schlechter gestellt sind als andere Beteiligungsverluste, kann der Steuerpflichtige dem problemlos durch eine alternative Gestaltung des Sachverhalts ausweichen. Ein weitergehender verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass der Fiskus in der Anfangsphase einen wesentlichen Anteil der Anschaffungskosten der Beteiligung mitfinanziert, besteht nicht (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2011, 3 K 4368/09, EFG 2011, 1897, rkr.).

Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil § 15b Abs. 1 EStG in den Fällen wie dem des Klägers den Ausgleich auch für solche Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell untersagt, die in der Zukunft nicht mehr mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Hierdurch wird zwar der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit berührt, weil die aus einer steuerbaren Einkunftsquelle stammenden Verluste nicht zum Ausgleich mit anderen Einkünften genutzt werden können. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt, weil hierfür ein besonderer sachlicher Grund vorliegt. Aus der oben dargestellten Gesetzesbegründung ergeben sich neben Fiskalzwecken im Kern zwei Zielrichtungen des Gesetzgebers, die beide Eingriffe in den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit rechtfertigen können. Zum einen die Missbrauchsabwehr und zum anderen die Absicht der Lenkung des Investitionsverhaltens der Steuerpflichtigen durch eine Verschlechterung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Steuerstundungsmodelle (im einzelnen BT-Drs. 16/107). Jedenfalls der letztere Aspekt rechtfertigt auch den Ausschluss des Ausgleichs endgültiger Verluste (ebenso Ronig in Bordewin/Brandt, § 15b EStG Rn. 70; im Ergebnis auch Heuermann in Blümich, § 15b EStG Rn. 4a). Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, dass von ihm zum Anlass der Vorschrift genommene und für volkswirtschaftlich fragwürdig beurteilte Investitionsverhalten in sogenannte Steuerstundungsmodelle steuerrechtlich unattraktiver zu machen, insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Annahme, dass die Steuerstundungsmodelle vielfach entgegen der Prognosen in einem Totalverlust geendet hätten (vgl. BT-Drs. 16/107, S. 1, 4). Dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in Bezug auf die frühere Praxis von Steuerstundungsmodellen überschritten haben könnte, ist nicht erkennbar. Dieses Lenkungsanliegen rechtfertigt es auch, endgültige Verluste vom Ausgleich mit anderen Einkünften auszuschließen, weil andernfalls - wie oben dargelegt - die Verlustverrechnungsanordnung leicht umgangen werden könnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des BFH in seinem Beschluss vom 26. Februar 2014 (I R 59/12, BStBl II 2014, 1016). Diese Vorlage an das BVerfG zur sog. Mindestbesteuerung gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG befasst sich zwar auch mit dem Definitivwerden von Verlusten durch eine Beschränkung der Wirkung des periodenübergreifenden Verlustausgleichs. Sie betrifft aber nicht die Frage der Missbrauchsvermeidung, sondern stützt sich im Kern darauf, ob auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs bzw. einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn der Mindestbesteuerung im Einzelfall die Wirkung zukommen darf, den Verlustausgleich gänzlich auszuschließen und eine leistungsfähigkeitswidrige Substanzbesteuerung vorzunehmen. Die Annahme der Verfassungswidrigkeit ist darauf gestützt, dass Typisierungs- oder Vereinfachungserfordernisse es nicht rechtfertigen können, dass der Gesetzgeber es vollständig unterlässt, auf der Rechtsfolgenseite eine Differenzierung nach Verlustursachen bzw. nach Zusammenhängen mit der Gewinnentstehung vorzunehmen. In jenem Fall beruhte der (im Grundsatz) ausgleichsfähige Verlust auf der stichtagsbezogenen Teilwertabschreibung einer Forderung und der Ertrag aus der zeitlich nachfolgenden ebenfalls stichtagsbezogenen Teilwertzuschreibung eben dieser Forderung. Insoweit beruhten Aufwand und Ertrag auf demselben Rechtsgrund und entsprachen sich der Höhe nach.

Demgegenüber stehen im Streitfall (definitive) Verluste aus betriebswirtschaftlich zweifelhaften Investitionen in Rede, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt würden; vielfach wurden die von den Anbietern derartiger Steuerstundungsmodelle prognostizierten – und zur Begründung einer Einkünfteerzielungsabsicht erforderlichen – späteren Gewinne nicht annähernd erreicht (vgl. BT-Drs. 16/107, S. 6). Die vor diesem Hintergrund geschaffene Beschränkung des Verlustabzugs in § 15b EStG unterscheidet sich damit – wie vorstehend dargestellt – wesentlich von der dem Vorlagebeschluss des BFH zugrundeliegenden Konstellation von Definitiveffekten bei der Mindestbesteuerung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

 

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