R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
RdF-News
13.11.2017
RdF-News
OLG Hamm: Zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei Ausschüttungsrückforderungen durch eine Fondsgesellschaft

OLG Hamm, Urteil vom 29.3.2017 – 8 U 20/16, rkr.

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0329.8U20.16.00

Volltext des Urteils: RdFL2017-335-1 unter

www.rdf-online.de

Leitsätze

Zur Internationalen Zuständigkeit für die Klage einer KG gegen einen Kommanditisten mit Wohnsitz in Österreich auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

Für die Anwendung der Art. 17 Abs. 1c) EuGVVO ist es nicht erforderlich, dass der Gesellschaftszweck der KG einen Bezug zum Wohnsitzstaat des Beklagten aufweist. Insoweit genügt, dass die Gesellschaft gezielt Anleger im Wohnsitzstaat des Beklagten angeworben hat.

Sachverhalt

I.

Der in Österreich lebende Beklagte beteiligte sich im Jahre 2006 mit einer Einlage von 70.000,00 EUR als Treugeberkommanditist an der Klägerin. Bei dieser handelt es sich um eine Fondsgesellschaft, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Containerschiffs I ist.

Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages der Klägerin wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Anlage K 1).

Dem Beklagten wurden in den Jahren 2006 bis 2008 seitens der Klägerin gewinnunabhängige Ausschüttungen in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe ausgezahlt.

Infolge der Schiffsmarktkrise sah sich die Geschäftsführung der Klägerin im Jahre 2012 zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend zusätzliches Kapital eingeworben werden konnte, die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete. Mit Schreiben an die Kommanditisten vom 26.10.2012 bat die Klägerin um Mitwirkung bei der Kapitalerhöhung und erklärte die Kündigung der in der Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen. Da sich der Beklagte nicht an einer freiwilligen Kapitalerhöhung beteiligte, forderte die Klägerin ihn zur Rückzahlung der Ausschüttungen in Höhe von 8.330,00 EUR auf. Dem kam der Beklagte nicht nach.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 8.330,00 EUR und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 679,10 EUR, jeweils nebst Zinsen, geltend.

Die Klägerin hat vorgetragen: Die Klage sei zulässig, weil deutsche Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO international zuständig seien. Die Vorschrift des Art. 17    Abs. 1 c) EuGVVO sei hingegen nicht anwendbar, weil die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet habe. Die Klage sei nach dem insoweit anwendbaren deutschen Recht auch begründet. Der Beklagte sei aufgrund der Regelung in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen verpflichtet. Die vorgenannte Regelung stelle eine hinreichende rechtliche Grundlage für das Rückforderungsverlangen dar, weil sich aus ihr der Darlehenscharakter der gewinnunabhängigen Ausschüttungen für den Fall des Eintritts der in der Klausel genannten Bedingungen eindeutig ergebe. Die fraglichen Bedingungen seien eingetreten, weil die Haftung des Beklagten im Außenverhältnis infolge der gewinnunabhängigen Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufgelebt sei und die Liquiditätsschwierigkeiten nach den Feststellungen der Geschäftsführung der Klägerin im Jahre 2012 eine Rückforderung der Ausschüttungen erforderlich gemacht hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.330,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 679,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Die Klage sei unzulässig, weil es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehle. Denn gemäß Art. 17 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO seien ausschließlich österreichische Gerichte international zuständig. Der Beklagte habe die Beteiligung an der Klägerin als Verbraucher gezeichnet. Zudem sei die Tätigkeit der Klägerin auf Österreich ausgerichtet gewesen, weil sie sich der Privatgeschäftsbank L & Co. AG bedient habe, um österreichische Anleger anzuwerben. Die Klage sei nach dem insoweit maßgeblich österreichischen Recht auch unbegründet. Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für das Rückzahlungsverlangen. Die Regelung in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages sei schon deshalb nicht anwendbar, weil sich der Beklagte lediglich als Treugeberkommanditist an der Klägerin beteiligt habe. Zudem sei die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Klägerin treuwidrig, weil weder im Emissionsprospekt noch in der Informationsbroschüre darauf hingewiesen worden sei, dass Ausschüttungen zu einem Wiederaufleben der Haftung und damit zu einem Rückforderungsanspruch der Gesellschaft führen könnten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung trägt er vor: Das Landgericht sei zu Unrecht von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO nicht erforderlich, dass der Gesellschaftszweck der Klägerin einen Bezug zum Wohnsitzstaat des Beklagten aufweise. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Klägerin gezielt Anleger in Österreich angeworben habe. Außerdem habe das Landgericht in der Sache einen Zahlungsanspruch des Klägers zu Unrecht bejaht.

Der Beklagte beantragt,

1.       unter Aufhebung des am 01.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund - Az. 19 O 123/14 - die Klage abzuweisen,

2.       hilfsweise den Rechtsstreit gemäß § 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass die Anwerbung österreichischer Kapitalanleger zum Zwecke des mittelbaren Beitritts als (Treugeber-) Kommanditist zu einer deutschen Publikumskommanditgesellschaft, die als Gesellschaftszweck den Betrieb eines Containerschiffes zum Gegenstand hat, ein Ausrichten der Geschäftstätigkeit auf Österreich darstellt, mit der Folge, dass für Klagen der Gesellschaft gegen den mittelbaren (Treugeber-) Kommanditisten nach Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO ausschließlich die österreichische Gerichtsbarkeit zuständig ist.

Die Klägerin beantragt,

              die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

24        Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

25        Die Klage ist unzulässig. Denn es fehlt an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.

26        1. Der Senat war an die Auffassung des Landgerichts, wonach deutsche Gerichte international zuständig seien, nicht gebunden. Denn die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO findet auf die internationale Zuständigkeit keine Anwendung (vgl. BGH NJW 2003, 426).

272. Die internationale Unzuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich vorliegend aus Art. 17 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO.

28        Insoweit kann dahinstehen, ob der besondere Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO einschlägig ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wären deutsche Gerichte international unzuständig, weil der Gerichtsstand des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO einschlägig ist und deshalb gemäß Art. 18 Abs. 2 EuGVVO die ausschließliche internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben ist.

29        Für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO sind drei Voraussetzungen erforderlich: Zunächst muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weiterhin muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossen worden sein. Schließlich muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 17 Abs. 1 a) bis c) EuGVVO gehören (vgl. EuGH NJW 2015, 1581 ff.).

30        a) Der Beklagte hat seine Beteiligung bei der Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts als Verbraucher gezeichnet.

31        Eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken stellt eine Verbrauchersache i.S.v.    Art. 17 ff. EuGVVO dar, und zwar auch dann, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist (BGH NJW-RR 2013, 1399 f.; OLG Frankfurt ZIP 2013, 387 f.; Staudinger-Hausmann, Verfahrensrecht für internationale Verträge, Neubearbeitung 2016, Rn. 160). Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu Verbraucherverträgen im Rahmen des § 312 Abs. 1 BGB. Auch insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Erwerb einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft ein Verbrauchervertrag sein kann, weil der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied der Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen (vgl. EuGH ZIP 2010, 772 ff.; BGH ZIP 2010, 2497 ff.).

32        Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte bei Zeichnung seiner Beteiligung an der  Klägerin als Verbraucher gehandelt. Denn die Beteiligung des Beklagten an der Klägerin stellte eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken dar. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft. Der Beklagte bezweckte mit seiner Beteiligung nicht primär, Gesellschafter der Klägerin zu werden, sondern wollte vorrangig Kapital zu privaten Zwecken anlegen. Der Beklagte hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass er die Beteiligung an der Klägerin zum Zwecke der privaten Geldanlage gezeichnet hat. Soweit die Klägerin die Verbrauchereigenschaft des Beklagten in der Berufungserwiderung bestritten und geltend gemacht hat, hierzu fehle es an substantiierten Vortrag des Beklagten, könnte hierin zwar ein Bestreiten des vorgenannten Sachvortrages des Beklagten zu sehen sein. Dieses Bestreiten wäre jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Im Übrigen fehlt es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Beteiligung des Beklagten an der Klägerin im Zusammenhang mit seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stand. Der Beklagte hat in der Beitrittserklärung als Beruf „Angestellter“ angegeben, was einen Zusammenhang des Beitritts mit seiner beruflichen Tätigkeit fernliegend erscheinen lässt.

33        b) Zwischen den Parteien ist außerdem eine vertragliche Beziehung zustande gekommen, die der beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit der Klägerin zuzurechnen ist.

34        aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO grundsätzlich erforderlich, dass ein Vertrag unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits zustande kommt (EuGH NJW 2015, 1581 ff.). Insbesondere reicht es nicht aus, dass eine Kette von Verträgen abgeschlossen wird, aufgrund derer der beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat, ohne dass zwischen diesen beiden unmittelbar ein Vertragsverhältnis begründet wird (EuGH aaO.). Eine solche Sachlage ist hier aber nicht gegeben. Zwar wurden einerseits zwischen der Klägerin und der Treuhänderin der Gesellschaftsvertrag und andererseits zwischen der Treuhänderin und der Klägerin der Treuhandvertrag abgeschlossen. Jedoch besteht auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine vertragliche Beziehung. Denn gemäß § 1 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages werden die Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis zur Klägerin als „unmittelbare“ Kommanditisten behandelt, für die die im Gesellschaftsvertrag für Kommanditisten begründeten Rechte und Pflichten gleichermaßen gelten. Entsprechend nimmt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten als Treugeberkommanditisten unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag in Anspruch. Hierbei macht die Klägerin keine Sekundärrechte geltend, sondern verfolgt einen unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag resultierenden Leistungsanspruch. Folglich ist das Erfordernis einer Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten erfüllt.

35        bb) Die Klägerin handelte bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages auch im Rahmen ihrer beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit. Zwar ist der eigentliche Geschäftszweck der Klägerin gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages auf den Erwerb und den Betrieb des Containerschiffs I gerichtet. Die Beteiligungen von Anleger dienten jedoch der Erlangung von Finanzierungsmitteln, die für die Erreichung des vorgenannten Geschäftszwecks erforderlich war, wie sich auch aus der Präambel zum Gesellschaftsvertrag ergibt.

36        c) Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO liegen ebenfalls vor.

37        aa) Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO gilt für alle Verbraucherverträge, die - wie hier - nicht schon von Art. 17 Abs. 1 a) und b) EuGVVO erfasst sind, also etwa auch für private Vermögensanlagen (vgl. Staudinger/Hausmann, Verfahrensrecht für internationale Verträge, Rn. 171). Unerheblich ist, ob der Verbraucher im konkreten Fall eines besonderen Schutzes bedarf. Zwar beruhen die Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 ff. EuGVVO auf der Erwägung, dass der Verbraucher als die schwächere Partei regelmäßig in besonderem Maße schutzbedürftig ist (EuGH EuZW 2009, 489 ff.). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO im Einzelfall davon abhängig ist, dass der Verbraucher eines besonderen Schutzes bedarf. Vielmehr ist Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO etwa im Bereich der Vermögensanlage auch dann anwendbar, wenn der Verbraucher eine große Erfahrung besitzt und professionelle Berater hinzugezogen hat (vgl. Staudinger/Hausmann, Verfahrensrecht für internationale Verträge, Rn. 171).

38        bb) Gemäß Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO ist erforderlich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Österreich eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt oder, wie es hier der Fall ist, eine solche auf Österreich ausgerichtet hat und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit gefallen ist.

39        (1) Ein „Ausrichten“ der Tätigkeit auf einen bestimmten Staat setzt zumindest voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers bereits vor Vertragsabschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) in diesem Staat herzustellen (EuGH NJW 2011, 505 ff.; BGH NJW 2012, 1817 ff.; Zöller-Geimer, ZPO, Art 17 EuGVVO Rn. 24). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Vertragspartner seine Produkte in dem betreffenden Staat anbietet (EuGH aaO.), was auch durch einen dort ansässigen Vermittler geschehen kann (Staudinger/Hausmann, Verfahrensrecht für internationale Verträge, Rn. 177).

40        Nach diesen Grundsätzen war die Tätigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedenfalls auch auf Österreich ausgerichtet. Denn unstreitig hat die Klägerin bewusst in Österreich nach Anlegern gesucht, um diese für eine Beteiligung an ihr zu gewinnen. Hierfür hat sich die Klägerin der Privatgeschäftsbank L & Co. AG als Vermittlerin bedient. Zudem wurden für die österreichischen Anleger in Ergänzung zum Emmissionsprospekt eigens eine gesonderte „Informationsbroschüre Österreich“ sowie ein „Österreichanhang“ erstellt (vgl. Anlagen B 3 und B 4). Soweit die Klägerin geltend macht, dass die L & Co. AG nur bis zum 30.09.2006 Kommanditanteile der Klägerin vertrieben habe und daher zum Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten keine „exklusive Vertriebsvereinbarung“ zwischen der Klägerin und der L & Co. AG mehr bestanden habe, ist dies unerheblich. Denn maßgeblich ist allein, dass die Klägerin bewusst Anleger in Österreich angeworben hat, wobei sie sich hierfür zumindest zeitweise der vorgenannten Privatbank als Vermittlerin bedient hat. Unerheblich ist auch, ob der Beklagte - was die Klägerin bestreitet - seine Beitrittserklärung in Österreich abgegeben hat. Denn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO beziehen sich allein auf die Tätigkeit des Vertragspartners des Verbrauchers (EuGH NJW 2011, 505 ff.). Daher ist für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO nicht erforderlich, dass der Verbraucher den fraglichen Vertrag in seinem Wohnsitzstaat abgeschlossen hat (EuGH aaO.).

41        Ohne Relevanz ist entgegen der Auffassung des Landgerichts schließlich auch, dass der eigentliche Geschäftszweck der Klägerin, nämlich der Erwerb und der Betrieb des Containerschiffs I, keinen Bezug zu Österreich aufweist. Denn wie bereits dargelegt reicht es im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO aus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dem betreffenden Staat seine Produkte anbietet bzw. um Kunden wirbt.

42        (2) Die vom Beklagten gezeichnete Beteiligung fällt auch in den Bereich der auf Österreich ausgerichteten Tätigkeit der Klägerin, weil diese Tätigkeit gerade darauf gerichtet war, Anleger zu gewinnen.

43        3. Eine Vorlage der Sache an den EuGH gemäß § 267 Abs. 3 AEUV war nicht erforderlich. Eine Vorlagepflicht besteht dann, wenn sich in einem bei einem letztinstanzlichen Gericht anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, die betreffende unionsrechtliche Bestimmung war bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof oder die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinen Raum bleibt (vgl. BVerfG NJW 2016, 2401 f.). Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine Vorlagepflicht, weil die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO und insbesondere das hier maßgebliche Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ bereits Gegenstand von mehreren Entscheidungen des EuGH war und sich die hier zu treffende Entscheidung aus den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen ergibt.

44        III.        

45        Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

46        Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

stats