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RdF-News
16.11.2020
RdF-News
EuGH: Vereinbarkeit einer am Emissionsortprinzip orientierten Finanztransaktionssteuer mit Unionsrecht

 

EuGH, Urteil vom 30.4.2020 – C‑565/18, Société Générale SA gegen Agenzia delle Entrate – Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso

ECLI:EU:C:2020:318

Volltext des Urteils: RdFL2020-303-1

Tenor

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die Finanztransaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten einer Steuer unterwirft, die auf den Parteien des Geschäfts unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses oder vom Sitzstaat dieser Parteien und des etwaigen an der Durchführung dieses Geschäfts beteiligten Vermittlers lastet, sofern diesen Instrumenten als Basiswert ein Titel zugrunde liegt, der von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat emittiert wurde. Die Verwaltungs- und Berichtspflichten, die mit dieser Steuer einhergehen und Gebietsfremden obliegen, dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was für die Erhebung dieser Steuer erforderlich ist.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18, 56 und 63 AEUV.

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Société Générale SA (im Folgenden: Société Générale) und der Agenzia delle Entrate – Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso (Steuerbehörde – Regionaldirektion Lombardei, Streitsachenabteilung, Italien, im Folgenden: Steuerbehörde) über einen Antrag auf Erstattung einer von Société Générale entrichteten Steuer auf Finanztransaktionen, die derivative Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.

Italienisches Recht

3          Art. 1 der Legge n. 228, Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (Legge di stabilità 2013) (Gesetz Nr. 228 über die Bestimmungen zur Festlegung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates [Stabilitätsgesetz 2013]) vom 24. Dezember 2012 (Supplemento ordinario Nr. 302 zur GURI vom 29. Dezember 2012, Nr. 212, S. 1, im Folgenden: Gesetz Nr. 228/2012) sieht in den Abs. 491, 492 und 494 vor:

„(491) Die Übertragung des Eigentumsrechts an Aktien und anderen Finanzinstrumenten mit Beteiligungsrechten …, die von in Italien ansässigen Gesellschaften emittiert wurden, sowie an Anteilspapieren an den genannten Instrumenten unabhängig vom Sitzstaat des Emittenten unterliegen einer Finanztransaktionssteuer in Höhe von 0,2 % des Transaktionswerts. Die Übertragung des Eigentumsrechts an Aktien aus der Umwandlung von Schuldverschreibungen unterliegt ebenfalls der oben genannten Steuer. … Die Steuer wird unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses und vom Sitzstaat der Vertragsparteien geschuldet. …

(492) Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten …, denen als Basiswert überwiegend ein oder mehrere Finanzinstrumente im Sinne von Abs. 491 zugrunde liegen oder deren Wert überwiegend von einem oder mehreren der Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes abhängt, und Wertpapiergeschäfte …, die es ermöglichen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Sinne von Abs. 491 zu erwerben oder zu verkaufen, oder die einen Barausgleich beinhalten, der überwiegend in Bezug auf ein oder mehrere der im vorstehenden Absatz genannten Finanzinstrumente einschließlich Optionsscheinen, gedeckten Optionsscheinen und Zertifikaten festgelegt wird, unterliegen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer festen Steuer, die sich gemäß Tabelle 3 im Anhang zu diesem Gesetz nach der Art des Instruments und dem Vertragswert richtet. Die Steuer wird unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses und vom Sitzstaat der Vertragsparteien geschuldet. In dem Fall, in dem die in Satz 1 genannten Transaktionen als Abwicklungsart auch die Übertragung von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten mit Beteiligungsrechten vorsehen, unterliegt die Übertragung des Eigentumsrechts zum Zeitpunkt der Abwicklung der Steuer gemäß den Bedingungen und dem Umfang nach Abs. 491. …

(494) Die Steuer gemäß Abs. 491 ist von demjenigen zu entrichten, zu dessen Gunsten die Transaktion erfolgt; die Steuer gemäß Abs. 492 wird in dem dort festgelegten Umfang von den jeweils am Geschäft beteiligten Vertragsparteien geschuldet. Die Steuer gemäß den Abs. 491 und 492 findet keine Anwendung auf diejenigen, die in die Geschäfte zwischengeschaltet sind. Im Fall der Übertragung des Eigentumsrechts an Aktien und Finanzinstrumenten gemäß Abs. 491 sowie bei Geschäften mit Finanzinstrumenten gemäß Abs. 492 ist die Steuer von den Banken, Treuhandgesellschaften und Wertpapierfirmen, die befugt sind, der Öffentlichkeit auf professioneller Basis Wertpapierdienstleistungen und ‑tätigkeiten anzubieten, … und von anderen an der Durchführung der oben genannten Geschäfte Beteiligten, einschließlich gebietsfremder Vermittler, zu entrichten. Sind mehrere der in Satz 3 genannten Personen an der Ausführung der Transaktion beteiligt, so wird die Steuer von demjenigen gezahlt, der den Ausführungsauftrag unmittelbar vom Käufer oder vom endgültigen Vertragspartner erhält. In anderen Fällen ist die Steuer vom Steuerpflichtigen zu entrichten. Gebietsfremde Vermittler und andere gebietsfremde Beteiligte am Geschäft können einen Steuervertreter benennen …, der zu den gleichen Bedingungen und mit gleicher Verantwortlichkeit wie der gebietsfremde Beteiligte für die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in den vorstehenden Absätzen genannten Transaktionen haftet. …“

4          Die Tabelle 3 („Tabelle: Steuer auf Finanztransaktionen nach Finanzinstrumenten [auf Euro lautender Wert je Vertragspartei]“) gemäß Art. 1 Abs. 492 des Gesetzes Nr. 228/2012 im Anhang dieses Gesetzes sieht folgendermaßen aus:

 

 

Nationaler Wert des Vertrags

(in Tausend Euro)

 

Finanzinstrument

0-2,5

2,5-5

5-10

10-50

50-100

100-500

500-1000

Über 1000

 

Termingeschäfte (Futures), Zertifikate, gedeckte Optionsscheine und Optionskontrakte auf Renditen, Maßnahmen oder Indizes in Bezug auf Aktien

 

0,01875

 

0,0375

 

0,075

 

0,375

 

0,75

 

3,75

 

7,5

 

15

 

Termingeschäfte (Futures), Optionsscheine, Zertifikate, abgesicherte Optionsscheine und Aktienoptionskontrakte

 

0,125

 

0,25

 

0,5

 

2,5

 

5

 

25

 

50

 

100

 

Aktienswaps und entsprechende Renditen, Indizes oder Messgrößen

Aktienterminkontrakte und entsprechende Renditen, Indizes oder Messgrößen

Finanzkontrakte mit Zahlung eines Differenzbetrags in Bezug auf die entsprechenden Renditen, Indizes oder Messgrößen

Alle anderen Wertpapiere mit Barausgleich unter Bezug auf Aktien und entsprechende Renditen, Indizes und Messgrößen

Kombinationen der vorgenannten Kontrakte oder Wertpapiere

 

0,25

 

0,5

 

1

 

5

 

10

 

50

 

100

 

200

 
                     

 

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

5          Am 28. März 2014 reichte die in Frankreich ansässige Société Générale über ihre italienische Zweigniederlassung bei der Steuerbehörde eine Steuererklärung über die mit dem Gesetz Nr. 228/2012 eingeführte Finanztransaktionssteuer ein. Auf der Grundlage dieser Erklärung über die von der französischen Muttergesellschaft im Steuerjahr 2013 durchgeführten Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten im Sinne von Art. 1 Abs. 492 dieses Gesetzes belief sich diese Steuer auf 55 207 Euro.

6          Am 1. August 2014 beantragte Société Générale bei der Steuerbehörde die Erstattung der auf diese Steuer geleisteten Zahlungen und machte geltend, dass das Gesetz Nr. 228/2012, soweit es derivative Finanzinstrumente, wenn die einem solchen Instrument als Basiswert zugrunde liegenden Wertpapiere von einer in Italien ansässigen Person emittiert wurden, besteuere, gegen die italienische Verfassung, insbesondere die in deren Art. 3 bzw. 53 verankerten Grundsätze der formellen Gleichheit und der Steuerkraft, sowie gegen das Völkergewohnheitsrecht, das in der italienischen Rechtsordnung nach Art. 10 der Verfassung anwendbar sei, und gegen das Unionsrecht, insbesondere die Art. 18, 56 und 63 AEUV, verstoße.

7          Da Société Générale keine Antwort von der Steuerbehörde erhielt, erhob sie am 28. Januar 2015 bei der Commissione tributaria provinciale di Milano (Finanzgericht der Provinz Mailand, Italien) eine auf dieselben Gründe gestützte Klage gegen diesen stillschweigenden Ablehnungsbescheid. Mit Urteil vom 18. Mai 2016 wies dieses Gericht die Klage ab, weil es der Auffassung war, dass das Gesetz Nr. 228/2012 weder gegen die Verfassung noch gegen das Unionsrecht verstoße. Was die Vereinbarkeit von Art. 1 Abs. 492 dieses Gesetzes mit der Verfassung angehe, bestehe ein tatsächlicher und objektiver Zusammenhang wirtschaftlicher Natur zwischen dem mit dieser Bestimmung eingeführten Steuertatbestand, nämlich den Verhandlungen, die zur Schaffung eines derivativen Finanzinstruments, dem Ausdruck von Steuerkraft, und dem italienischen Staat sowie ein unauflöslicher Zusammenhang zwischen dem Wert eines solchen Instruments und dem Wert des Titels, der diesem als Basiswert zugrunde liege. Zudem könne die Besteuerung nur der die zugrunde liegenden Basiswerte betreffenden Transaktionen zur Steuervermeidung führen, und der internationale Grundsatz der Territorialität und der Steuersouveränität werde nicht verletzt. Auch eine etwaige Unvereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Unionsrecht sei nicht gegeben, da es keine unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für italienische Steuerpflichtige und solche gebe, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien.

8          Société Générale legte gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht, der Commissione tributaria regionale per la Lombardia (Finanzgericht für die Region Lombardei, Italien) ein und beantragte die Erstattung der entrichteten Steuer auf der Grundlage desselben Vorbringens wie desjenigen, das sie vor dem erstinstanzlichen Gericht geltend gemacht hatte, und, hilfsweise, die Vorlage der Rechtssache an die Corte costituzionale (Verfassungsgericht, Italien) sowie im Wege der Vorabentscheidung an den Gerichtshof.

9          Das vorlegende Gericht führt aus, dass die mit Art. 1 Abs. 491 bis 500 des Gesetzes Nr. 228/2012 eingeführte Finanztransaktionssteuer gewährleisten solle, dass diejenigen, die auf den jeweiligen Märkten Geschäfte mit Finanzinstrumenten machten, die eine Verbindung mit dem italienischen Staatsgebiet aufwiesen, einen Beitrag zu den öffentlichen Ausgaben leisteten.

10        Es bestehe eine Symmetrie zwischen den Abs. 491 und 492 des Art. 1 dieses Gesetzes. Abs. 491 betreffe von Gesellschaften mit Sitz in Italien emittierte Aktien und Finanzinstrumente mit Beteiligungsrechten sowie Anteilspapiere an diesen Instrumenten, und Abs. 492 betreffe derivative Finanzinstrumente, denen als Basiswerte ein oder mehrere der in Abs. 491 dieses Artikels genannten Aktien oder Instrumente zugrunde lägen oder deren Wert an diese Aktien oder Instrumente anknüpfe, wobei beide Absätze vorsähen, dass die Steuer, wenn auch gemäß unterschiedlichen Berechnungsmethoden, unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses und dem Sitzstaat der Vertragsparteien geschuldet werde.

11        Jeder Finanzakteur, der Transaktionen durchführe, die solche derivativen Finanzinstrumente zum Gegenstand hätten, profitiere vom Wert des zugrunde liegenden Basiswerts, dessen Existenz auf die italienische Rechtsordnung zurückzuführen sei, innerhalb deren die Emission dieses Titels geregelt werde. Daher gehe der italienische Gesetzgeber zu Recht davon aus, dass ein unauflöslicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen Instrumenten und der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats bestehe. Zudem teilt das vorlegende Gericht nicht die Auffassung der Société Générale, wonach es zwischen der Steuer gemäß Art. 1 Abs. 492 des Gesetzes Nr. 228/2012 und dieser Rechtsordnung keinen räumlichen Zusammenhang gebe.

12        Das vorlegende Gericht fragt sich allerdings, ob das Gesetz Nr. 228/2012 mit den Grundsätzen des Unionsrechts in Einklang steht, soweit es für zwischen gebietsfremden Personen durch Vermittlung ebenfalls gebietsfremder Personen durchgeführte Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten, denen als Basiswerte von einer gebietsansässigen Gesellschaft emittierte Titel zugrunde lägen, eine Steuer sowie Verwaltungs- und Berichtspflichten vorschreibe, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Geschäfte mit diesen Basiswerten einer entsprechenden Steuer unterlägen.

13        Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Steuer gemäß Art. 1 Abs. 491 und 492 des Gesetzes Nr. 228/2012 nicht, wie Société Générale geltend macht, geeignet ist, Ungleichbehandlungen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen sowie Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und des freien Kapitalverkehrs hervorzurufen.

14        Vor diesem Hintergrund hat die Commissione tributaria regionale per la Lombardia (Finanzgericht der Region Lombardei) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen die Art. 18, 56 und 63 AEUV einer nationalen Regelung entgegen, die auf Finanztransaktionen unabhängig vom Sitzstaat der Finanzmarktakteure und des Vermittlers eine Abgabe erhebt, die auf den Vertragspartnern der Transaktion lastet und die einem festen Betrag entspricht, der pro Wertspanne der Geschäfte ansteigt und je nach der Art des gehandelten Instruments und des Vertragswerts variiert, und die deshalb geschuldet wird, weil die der Steuer unterliegenden Geschäfte den Handel mit einem Derivat zum Gegenstand haben, das auf einem Wertpapier basiert, das von einer Gesellschaft emittiert wird, die in dem Staat, der die Abgabe einführt, ansässig ist?

Zur Vorlagefrage

15        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 18, 56 und 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die für Finanztransaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten eine Steuer sowie Verwaltungs- und Berichtspflichten vorschreibt, die auf den Parteien des Geschäfts unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses oder vom Sitzstaat dieser Parteien und des etwaigen an der Durchführung dieses Geschäfts beteiligten Vermittlers lasten, sofern diesen Instrumenten als Basiswert ein Titel zugrunde liegt, der von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat emittiert wurde.

16        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 AEUV als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht. Der Vertrag sieht jedoch ein solches, nämlich in Art. 56 AEUV im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostějov und ACO Industries Tábor, C‑53/13 und C‑80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und in Art. 63 AEUV im Bereich des freien Kapitalverkehrs vor (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. September 2018, Patrício Teixeira, C‑184/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:694, Rn. 15 und 16 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

17        Was nach dieser Klarstellung zunächst die auf die Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens anwendbare Freiheit betrifft, verweist das vorlegende Gericht auf den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr.

18        Hierzu ist festzustellen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 1 Abs. 492 des Gesetzes Nr. 228/2012, mit der Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten besteuert werden, in den Anwendungsbereich des freien Kapitalverkehrs fällt, da Kapitalbewegungen bewirkende Finanztransaktionen besteuert werden. Eine solche Regelung kann jedoch auch den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen, da sie Auswirkungen auf die Finanzdienstleistungen haben kann, die Titel zum Gegenstand haben, die von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften emittiert und in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden.

19        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs prüft dieser, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C‑452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 39, und vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C‑580/15, EU:C:2017:429, Rn. 25).

20        Unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen tritt der freie Dienstleistungsverkehr hinter den freien Kapitalverkehr zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen der in Rede stehenden Steuer, die Finanztransaktionen betrifft, gelten nämlich unabhängig von der Frage, ob eine solche Transaktion Finanzdienstleistungen beinhaltet oder nicht. Zudem stellt sich das vorlegende Gericht Fragen nach den eventuellen restriktiven Wirkungen, die sich aus der Einführung einer solchen Steuer ergeben können, erläutert jedoch nicht näher deren Modalitäten, die speziell solche Dienstleistungen beeinträchtigen könnten. Gemäß den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen schließlich hat Société Générale diese Steuer als Finanzakteur, der an den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geschäften beteiligt war, entrichtet, ohne dass nähere Angaben zu diesen Geschäften und ihrem Tätigwerden gemacht werden. Insbesondere wird in dem Vorabentscheidungsersuchen nicht erläutert, weshalb und zu welchem Zweck diese Geschäfte abgeschlossen wurden.

21        Daraus folgt, dass die Vorlagefrage anhand des freien Kapitalverkehrs zu prüfen ist.

22        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C‑436/08 und C‑437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, und vom 18. Januar 2018, Jahin, C‑45/17, EU:C:2018:18, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23        Das Recht der Mitgliedstaaten aus Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, stellt insoweit eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs dar. Diese Ausnahme wird ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften „weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C‑575/17, EU:C:2018:943, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24        Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass daher die nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zulässigen Ungleichbehandlungen von den durch Art. 65 Abs. 3 AEUV verbotenen Diskriminierungen unterschieden werden müssen. Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C‑575/17, EU:C:2018:943, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25        Außerdem kann sich nach ständiger Rechtsprechung eine Diskriminierung auch daraus ergeben, dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Urteil vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C‑298/05, EU:C:2007:754, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26        Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für den Nachweis einer Diskriminierung bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen ist (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C‑135/17, EU:C:2019:136, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27        Im vorliegenden Fall macht Société Générale geltend, die Steuer gemäß Art. 1 Abs. 492 des Gesetzes Nr. 228/2012 begründe eine Ungleichbehandlung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden sowie Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs.

28        Nach dieser Bestimmung werde die Situation der gebietsansässigen und der gebietsfremden Steuerpflichtigen gleichbehandelt, obwohl sie unterschiedlich sei, und für die Gebietsfremden werde die Investition in derivative Finanzinstrumente, denen als Basiswert ein von einer in Italien ansässigen Gesellschaft emittierter Titel zugrunde liege, weniger vorteilhaft gemacht als die Investition in diejenigen, deren Basiswert aus einem anderen Staat stamme. Daraus ergebe sich eine Behinderung des Zugangs zum Markt dieser derivativen Finanzinstrumente, zumal die Umsetzung dieser Steuer mit Verwaltungs- und Berichtspflichten einhergehe, die zu denen hinzukämen, die in den Mitgliedstaaten vorgesehen seien, in denen die Finanzakteure und der etwaige Vermittler ihren Sitz hätten.

29        Hierzu geht aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Steuer gemäß Art. 1 Abs. 492 des Gesetzes Nr. 228/2012 auf die Finanztransaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten abzielt, die eine Verbindung zum italienischen Staat aufweisen. Diese Steuer wird unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses oder dem Sitzstaat der Parteien dieser Transaktion und des etwaigen Vermittlers geschuldet, so dass Gebietsansässige und Gebietsfremde einer identischen Besteuerungsregelung unterliegen.

30        Insbesondere gilt diese Steuer gleichermaßen für gebietsansässige und gebietsfremde Finanzakteure sowie für die Geschäfte, die im Besteuerungsstaat oder in einem anderen Staat geschlossen werden. Diese Steuer variiert nämlich nicht je nach dem Ort des Abschlusses der Geschäfte oder dem Staat, in dem die Parteien oder der etwaige Vermittler ihren Sitz haben, sondern je nach dem Betrag dieser Geschäfte und der Art des betreffenden Instruments. Geschäfte, die sich im nationalen Rahmen abspielen, werden somit ersichtlich steuerlich genauso behandelt wie entsprechende grenzüberschreitende Geschäfte, und eine Ungleichbehandlung der jeweiligen Situation Gebietsansässiger und Gebietsfremder kann nicht festgestellt werden.

31        Was die Vergleichbarkeit der Situationen anbelangt, führt das vorlegende Gericht aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung das Ziel verfolge, einen Beitrag derjenigen zu den öffentlichen Ausgaben sicherzustellen, die Finanztransaktionen mit den betreffenden Finanzinstrumenten durchführten. Im Hinblick auf dieses Ziel befinden sich entgegen dem Vorbringen von Société Générale Gebietsansässige und Gebietsfremde, die an Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten, denen als Basiswert ein in Italien emittierter Titel zugrunde liegt, teilnehmen und die von der nationalen Regelung vorgesehene Steuer schulden, in einer vergleichbaren Situation.

32        Hingegen sind, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in Anbetracht dieses Ziels derivative Finanzinstrumente, deren Basiswerte dem italienischen Recht und dieser Steuer unterliegen, nicht mit denjenigen vergleichbar, deren Basiswerte nicht dem italienischen Recht unterliegen und für die diese Steuer nicht gilt.

33        Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Steuer gemäß Art. 1 Abs. 492 des Gesetzes Nr. 228/2012 ersichtlich keine von Art. 65 Abs. 3 AEUV verbotene Diskriminierung enthält.

34        Soweit Société Générale geltend macht, dass wegen der unterschiedlichen Behandlung, die die italienische Regelung zwischen derivativen Finanzinstrumenten, deren Basiswerte dem italienischen Recht unterliegen, und denjenigen, deren Basiswerte nicht dem italienischen Recht unterliegen, vorsehe, Investitionen in die Erstgenannten weniger vorteilhaft gemacht würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Nachteile, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union aus den Besteuerungsbefugnissen der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern deren Ausübung nicht diskriminierend ist, keine Beschränkungen der Verkehrsfreiheiten darstellen und dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen (Urteil vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35        Insbesondere kann der freie Kapitalverkehr nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit beseitigt, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C‑156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72).

36        Unter diesen Umständen kann, wie die italienische Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend machen, die Steuer gemäß Art. 1 Abs. 492 des Gesetzes Nr. 228/2012 nicht als Beschränkung des freien Kapitalverkehrs angesehen werden.

37        Zu den mit der Zahlung dieser Steuer im Zusammenhang stehenden Verwaltungs- und Berichtspflichten ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen diesen Aspekt nicht ausgeführt und insbesondere nicht erläutert hat, um welche Pflichten es sich handelt und welche Bestimmungen in diesem Bereich gelten. Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Ersuchen jedenfalls kein Anhaltspunkt, der vermuten lässt, dass Gebietsfremden andere Pflichten obliegen als Gebietsansässigen oder dass diese Pflichten über das hinausgehen, was für die Erhebung der Steuer gemäß Art. 1 Abs. 492 des Gesetzes Nr. 228/2012 erforderlich ist.

38        In Bezug auf diesen letztgenannten Aspekt hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Notwendigkeit, eine effiziente Einziehung der Steuer zu gewährleisten, ein legitimes Ziel darstellt, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann. Ein Mitgliedstaat hat damit das Recht zur Anwendung von Maßnahmen, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der geschuldeten Steuer erlauben, vorausgesetzt allerdings, die Anwendung dieser Beschränkung ist geeignet, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was hierfür erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C‑250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31, sowie vom 22. November 2018, Sofina u. a., C‑575/17, EU:C:2018:943, Rn. 67). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen.

39        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die Finanztransaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten einer Steuer unterwirft, die auf den Parteien des Geschäfts unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses oder vom Sitzstaat dieser Parteien und des etwaigen an der Durchführung dieses Geschäfts beteiligten Vermittlers lastet, sofern diesen Instrumenten als Basiswert ein Titel zugrunde liegt, der von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat emittiert wurde. Die Verwaltungs- und Berichtspflichten, die mit dieser Steuer einhergehen und Gebietsfremden obliegen, dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was für die Erhebung dieser Steuer erforderlich ist.

Kosten

40        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

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