R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
RdF-News
30.10.2015
RdF-News
FG Münster: Veräußerungserlös aus Mitarbeiterprogramm als Arbeitslohn

FG Münster, Urteil vom 15.7.2015 – 11 K 4149/12 E

Sachverhalt

Streitig ist, ob der Erlös des Klägers aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als steuerpflichtiger Arbeitslohn oder als steuerfreier Spekulationsgewinn zu qualifizieren ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung aus einem Anstellungsverhältnis bei der T E GmbH.

Die T E GmbH war Teil des international tätigen Konzerns T. Im August 2004 erwarb der Finanzinvestor K sämtliche Anteile an der Konzernobergesellschaft. Die Anteile wurden in der L Ltd., einer zu diesem Zweck errichteten Gesellschaft britischen Rechts, gehalten.

Der Gesellschaftsvertrag der L Ltd., der dem Finanzgericht allein in einer deutschen Übersetzung vorliegt, sieht vor, dass Gesellschaftsanteile der Kategorie A bis D bestehen. Während die A- und B-Anteile Stimm- und Dividendenbezugsrechte gewähren, ist dies bei den C- und D- Anteilen nicht der Fall. Die Anteile der Kategorien C und D sollten Mitarbeitern des Unternehmens im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms angeboten werden. Für den Fall eines Börsengangs bzw. Verkaufs der Unternehmensanteile ist in Ziffer 6.4 des Gesellschaftsvertrages der L Ltd. eine Auskehrung des Gesellschaftskapitals nach einem bestimmten Schlüssel vorgesehen. Der Aufteilungsschlüssel war derart ausgestaltet, dass eine eventuelle Wertsteigerung der Anteile zunächst auf die vom Finanzinvestor gehaltenen Anteile der Kategorien A und B entfiel. Soweit nach Befriedigung der A- und B-Anteile ein darüberhinausgehender Wertzuwachs erzielt worden war, profitierten davon überproportional hoch die C- und D-Anteile. In dem Gesellschaftsvertrag der L Ltd. sind die Rahmenbedingungen für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm festgelegt. Hierzu ist unter anderem in Ziffer 8.11 des Gesellschaftsvertrags der L Ltd. vorgesehen, dass Gesellschaftsanteile im Rahmen eines Beteiligungsprogramms auf Mitarbeiter des Unternehmens übertragen werden dürfen. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Unternehmen waren die Mitarbeiter gesellschaftsvertraglich verpflichtet, die Gesellschaftsanteile zurück zu übertragen (vgl. Ziffer 11.1 ff. des Gesellschaftsvertrages). In Ziffer 10.2 des Gesellschaftsvertrages ist vorgesehen, dass im Falle einer Veräußerung von mehr als 50% der Anteile an der L Ltd. durch K, die übrigen Gesellschafter aufgefordert werden können, ihre Anteile zum selben Preis an den Erwerber zu veräußern („drag along“-Klausel).

In November 2004 wurde ausgewählten leitenden Angestellten aller T-Konzerngesellschaften der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der L Ltd. angeboten. Der Inhalt des Angebotsschreibens, welches gleichlautend an die  teilnahmeberechtigten Angestellten der deutschen Konzerngesellschaft ergangen ist, wird nachfolgend auszugsweise widergegeben:

„Das Unternehmen freut sich, Ihnen bestätigen zu können, dass ein Beteiligungsplan erarbeitet wurde, nach dem unsere führenden Mitarbeiter im Laufe der kommenden drei Jahre Aktien des Unternehmens erwerben können. Es steht eine beschränkte Anzahl Aktien zur Verfügung und Sie gehören zum ausgewählten Kreis der Mitarbeiter, die eine Beteiligung erwerben können.

Nach dem Aktienbeteiligungsplan wird den Mitarbeitern in wichtigen Positionen des Unternehmens eine bestimmte Anzahl von Aktien je Jahr (in den kommenden drei Jahren) zugeteilt. […]. Die Zuteilungen erfolgen ausschließlich, wenn Sie im kommenden Jahr weiterhin Ihre jetzige Position innehaben und zu 100% Ihre vereinbarten Ziele erreichen. Wenn Sie ein besseres Ergebnis als vereinbart erzielen (wie in ihrer Jahresbewertung veranschlagt), wird Ihre Zuteilung je nach Ihrer spezifischen Bewertung um bis zu 20% erhöht. […]

Der Plan ist darauf ausgerichtet, die Mitarbeiter mit der besten Leistung für das Unternehmen zu belohnen. Eine weitere Tranche von Aktien wird im April 2006 in Abhängigkeit von Position und Leistung im Jahr 2005 zugeteilt. Im April 2007 wird eine dritte und letzte Trance von Aktien in Abhängigkeit von Position und veranschlagter Leistung im Jahr 2006 zugewiesen.

Sobald die endgültige Anzahl der Ihnen im April 2005 zugeteilten Aktien berechnet wurde, müssen Sie den vom Unternehmen für die Aktien festgelegten Preis für die Aktien bezahlen, um an dem Plan teilzunehmen und die Aktien zu erwerben. Der Preis wird anschließend vom UK Inland Revenue (britische Finanzverwaltung) bewertet.

Ihre Aktien werden vom Treuhänder des T U als Bevollmächtigter (für die einfachere Verwaltung) gehalten und die Stimm- und sonstigen Rechte werden von X einem unserer Aktionärsdirektoren, im Rahmen einer Vollmacht ausgeübt. Dies hat keine Auswirkungen auf Ihr Eigentum an den Aktien.

Das Eigentum an den Aktien hängt von Ihrer weiteren Beschäftigung im Unternehmen ab. Sollte Ihre Beschäftigung im Unternehmen (aus jeglichem Grund) vor dem Verkauf des Unternehmens enden, werden Sie aufgefordert, Ihre Aktien dem Treuhänder des T U zu dem von Ihnen für die Aktien gezahlten Preis zum Kauf anzubieten. […]“

Weiterhin wurde den teilnahmeberechtigten leitenden Angestellten ein Leitfaden zu dem Aktienbeteiligungsplan ausgehändigt, in dem weitere Erläuterungen enthalten sind. Die Erläuterungen werden nachfolgend auszugsweise widergegeben:

„Wann kann ich meine Aktien verkaufen? – Sie dürfen Ihre Aktien nur im Falle eines Börsengangs von T, eines Verkaufs an einen Investor oder bei Liquidation des Unternehmens verkaufen.“

„Was passiert, wenn ich aus dem Unternehmen ausscheide? – Sollten Sie aus dem Unternehmen ausscheiden, sind Sie aufgefordert, Ihre Aktien dem Treuhänder des T U zu dem von Ihnen für die Aktien gezahlten Kaufpreis zum Kauf anzubieten. Im Ermessen des Vorstands kann dieser Betrag geringer (jedoch nicht geringer als der zuletzt mit der britischen Finanzverwaltung vereinbarte Preis) oder höher (jedoch nicht höher als der zuletzt mit der britischen Finanzverwaltung vereinbarte Preis) sein. Normal erhalten Sie die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen.“

„Was sind die Aktienüberschreibung und die Bevollmächtigtenvereinbarung, die Aktionärsvereinbarung und der Gesellschaftervertrag? – Jedesmal, wenn Sie Aktien kaufen, werden Sie gebeten, eine Aktienüberschreibung und Bevollmächtigtenvereinbarung zu unterschreiben, da Sie Aktien von einem bestehenden Aktionär kaufen. Diese Vereinbarung legt die Bedingungen dar, unter denen Sie die Aktien besitzen und beinhaltet Ihr Einverständnis, dass sie die Bedingungen der Aktionärsvereinbarung akzeptieren. Die Aktionärsvereinbarung legt die gesetzliche Beziehung zwischen allen Aktionären dar und der Gesellschaftervertrag regelt die verfassungsmäßigen Bestimmungen der L, inklusive der verschiedenen Rechte, die den Aktien anhaften.“

Die Verwaltung der Anteile für die Mitarbeiter erfolgte durch die P Ltd. auf Basis eines sog. „trust agreements“. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen fremden Dritten, deren Geschäftsgegenstand u.a. die Erbringung derartiger Vermögensverwaltungsleistungen ist.

Die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten enthalten eine steuerliche Stellungnahme des Steuerberaters der T E GmbH vom 04.11.2012 (Einkommensteuerakte Bl. 50). Hierin wird ausgeführt, dass die Zuteilung der Anteile entgegen der ursprünglichen Planung nicht auf Basis einer Leistungsbewertung, sondern vielmehr auf Basis der Hierarchiestufe der Mitarbeiter erfolgt sei. Mit Erwerb der Anteile hätten die Mitarbeiter zugestimmt, dass die Stimmrechte für sie durch Herrn Y, einem Mitarbeiter der T-Gruppe ausgeübt werden. Die Mitarbeiter in Deutschland hätten jeweils B-Anteile erhalten, so dass sie über ein Dividendenbezugsrecht verfügten. Es seien sog. „good leaver/bad leaver-Klauseln“ vereinbart gewesen. Falls ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausschied, war die Höhe des ihm zustehenden Veräußerungserlöses aus der Rückgabe der Gesellschaftsanteile abhängig von dem Grund und den Umständen des Ausscheidens.

Der Kläger nahm an dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teil und erwarb in Juni 2005 und Juni 2006 insgesamt 1.500 Anteile zu einem Kaufpreis von je 1,00 GBP (zu den jeweils geltenden Umrechnungskursen insgesamt 2.224,40 EUR, vgl. Einkommensteuerakte Bl. 29). Der Kaufpreis ist ihm im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung jeweils vom Nettolohn abgezogen worden.

Durch Vertrag vom 29.04.2008 veräußerte K ihre Anteile an der L Ltd. In Zusammenhang mit diesem Verkauf wurden die am Programm teilnehmenden Mitarbeiter aufgefordert, bis zum 11.04.2008 zwei englischen Firmenvertretern die Vollmacht zum Verkauf ihrer Anteile zu erteilen. Mit Schreiben vom 04.07.2008 teilte die T F Ltd. über die T E GmbH mit, dass die Mitarbeiter für einen B-Anteil je 6.57 GBP, für einen C-Anteil je 158,58 GBP und für einen D-Anteil je 497,28 GBP erhielten. Der auf den Kläger entfallende Veräußerungserlös betrug 52.753,54 GBP (zum damaligen Umrechnungskurs 66.195,14 EUR) und wurde dem Kläger durch den P Ltd. auf sein von ihm zuvor benanntes privates Bankkonto überwiesen.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 gaben die Kläger im Jahr 2009 fristgemäß ab. Die Einnahmen aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm gaben die Kläger in der Einkommensteuererklärung nicht an. Der Beklagte erließ am 07.12.2009 einen Einkommensteuerbescheid für 2008 mit welchem er die Einkommensteuer erklärungsgemäß festsetzte.

Im Jahr 2012 erfolgte eine Lohnsteueraußenprüfung bei der T E GmbH durch das Finanzamt C. Dieses teilte dem Beklagten mit einer Kontrollmitteilung vom 02.04.2012 mit, dass der Kläger im Jahr 2008 den streitbefangenen Veräußerungserlös erzielt habe und dass nach Auffassung der Lohnsteueraußenprüfung sich hieraus ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil des Klägers in Höhe von 63.970,74 EUR ergebe.

Am 14.08.3012 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008, in welchem es den Veräußerungsgewinn des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigte. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2012 zurück.

Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei dem vom Kläger im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinn nicht um steuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, sondern vielmehr um einen Spekulationsgewinn handele. Dieser Spekulationsgewinn sei steuerfrei. Die Kläger verweisen zur Begründung ihrer Klage auf die Stellungnahme des Steuerberaters der T E GmbH vom 11.04.2012, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Einkommensteuerakte Bl. 50).

25

Weder der Erwerb noch die Veräußerung der Anteile an der L Ltd. seien zu vergünstigten Konditionen erfolgt. Die vereinbarten Kaufpreise ließen sich aus Transaktionen zwischen fremden Dritten ableiten.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Kläger das wirtschaftliche Eigentum an den von ihm gehaltenen Aktien erlangt habe. Er habe die mit dem Eigentum an den Aktien verbundenen Kursrisiken und -chancen getragen. Außerdem habe der Kläger über ein Dividendenbezugsrecht verfügt. Zwar sei dem Beklagten zuzugestehen, dass das fehlende Stimmrecht gegen eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums spreche. Tatsächlich falle dieser Punkt indes nicht ins Gewicht, da jeder einzelne Mitarbeiter eine Beteiligung von nicht mehr als 0,001% hatte und er die Unternehmensentscheidungen somit ohnehin nicht hätte beeinflussen können. Die Bündelung der Mitarbeiteranteile und der Stimmrechte auf den Treuhänder hätte in erster Linie der administrativen Vereinfachung gedient. Die vorhandenen Restriktionen in Gestalt der „drag along-“ und der „good leaver/bad leaver-Klauseln“ seien nicht allein auf Mitarbeiterbeteiligungsprogramme beschränkt, sondern kämen regelmäßig zum Schutze der Interessen eines Mehrheitsgesellschafters zur Anwendung. Dass die Aktien durch den T U verwaltet worden seien, könne nicht von streitentscheidender Bedeutung sein. Die Aufgabe des Trusts habe lediglich in der Verwaltung der Anteile für die Mitarbeiter bestanden. Nach den abgeschlossenen Verträgen seien die Mitarbeiter die wirtschaftlich Berechtigten („beneficiaries“) an den Anteilen gewesen. Außerdem sei zu beachten, dass Kläger den Kaufpreis für die Anteile aus eigenem Vermögen, nämlich durch Entgeltabzug von seinem versteuerten Netto-Lohn, entrichtet habe. Die Kläger weisen darauf hin, dass auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 30.06.2011 (Az. VI R 37/09, BStBl. II 2011, 923) Unsicherheiten bezüglich des Auslegung des Begriffs des „wirtschaftlichen Eigentums“ bestünden.

Die Teilnahme an dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sei im Übrigen freiwillig gewesen, was ebenfalls gegen die Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns spreche.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 14.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2012 dergestalt zu ändern, dass die Einkommensteuer erklärungsgemäß festgesetzt wird,

hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Kläger kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen an der L Ltd. erworben habe. Die Aktien der Kategorie C und D seien nicht mit Stimm- und Dividendenbezugsrechten ausgestattet gewesen, so dass die diesbezüglich Argumentation der Kläger in Leere laufe. Zwar seien die Aktien der Kategorie B, die ebenfalls für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendet worden sind, mit einem Stimm- und Dividendenbezugsrecht ausgestattet gewesen. Dennoch habe der Kläger auch aus diesen Aktien kein Stimmrecht ausüben können. Um an dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teilzunehmen habe der Kläger die ihm vorgegebenen Vertragsbedingungen akzeptieren müssen; diese hätte eine Übertragung auf den Trust vorgesehen, so dass der Kläger in keiner logischen Sekunde sein Stimmrecht hätte ausüben können. Auch die Kursrisiken und -chancen hätten nicht in vollem Umfang beim Kläger gelegen. Der Kläger hätte die Anteile nach den vertraglichen Bedingungen jederzeit zum ursprünglichen Kaufpreis zurückgeben können. Bei einem unverschuldeten Ausscheiden aus dem Unternehmen hätte er etwaige Wertsteigerungen nicht realisieren können. Da die Anteile durch den Trust verwaltet worden seien, sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, frei über die Anteile zu verfügen.

Selbst wenn der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien gewesen sein sollte, wäre nach Auffassung des Beklagten darüber hinaus zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis das Beteiligungsverhältnis zurückdränge. Dies sei hier der Fall. Dass die Teilnahme an dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm freiwillig gewesen sei, beseitige nicht die Kausalität zwischen der Mitarbeitereigenschaft und der Teilnahme an dem Programm.

Der Senat hat am 15.07.2015 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Aus den Gründen

37        Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile an der L Ltd. zu Recht den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit gem. § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zugeordnet.

38        I.

39        Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268; BFH-Urteil vom 11.02.2015 VIII R 4/12, BFH/NV 2015, 1033; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

40        Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters an dem Unternehmen seines Arbeitgebers, wie der Bundesfinanzhof zuletzt zweifach im Falle von Genussrechten entschieden hat (vgl. BFH-Urteile vom 21.10.2014 und 11.02.2015, aaO.). Auch hier kann die Kapitalbeteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014, aaO.). Der Umstand, dass eine bestimmte Form der Kapitalbeteiligung nur Mitarbeitern des Unternehmens angeboten wird, hat dabei nicht zwingend zur Folge, dass die hieraus resultierenden Erträge dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Auch eine Verfallklausel ist neben anderen Gesichtspunkten lediglich als Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und den Erträgen aus den Genussrechten heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014, aaO.).

41        Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze muss der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG zugeordnet werden. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung der bekannten Umstände und der ihm vorliegenden Unterlagen der Überzeugung, dass die Teilnahme des Klägers an dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm durch die Arbeitnehmerstellung des Klägers veranlasst ist.

42        Der Umstand, dass die Teilnahme an dem Beteiligungsprogramm allein den Mitarbeitern des T-Konzerns offen stand und dass diese im Falle eines Ausscheidens aus dem Unternehmen zur Rückgabe der Anteile verpflichtet waren, hat gemäß den vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätzen zwar nicht zwingend zur Folge, dass die Einnahmen aus diesem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu steuerpflichtigen Arbeitslohn führen. Allerdings tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm für die Teilnehmer Renditechancen mit sich brachte, die weit über den marktüblichen Renditechancen lagen. Der vom Kläger investierte Betrag belief sich auf ca. 2.224,40 EUR (1.500 GBP); der nur drei Jahre später erzielte Veräußerungserlös betrug 66.195,14 EUR (52.753,54 GBP). Der investierte Betrag hat sich damit binnen drei Jahren um einen Faktor von 29,7 (in GBP unter Außerachtlassung der Währungsschwankungen um einen Faktor von 34,5) vervielfacht. Eine solche Rendite, die üblicherweise kaum am Kapitalmarkt erzielbar ist, ist Indiz dafür, dass es sich bei der Kapitalbeteiligung nicht um einen eigenständigen Vertrag bzw. eine eigenständige Erwerbsgrundlage des Klägers handelt, sondern dass die Kapitalbeteiligung im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers steht.

43        Der Kläger macht geltend, dass es sich bei den im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zugrundegelegten Kauf- und Verkaufspreisen um jene Preise handelt, die die K auch mit fremden Dritten verhandelt habe. Auch diese Behauptung rechtfertigt nach Auffassung des Senats indes keine andere Beurteilung. Nach öffentlich verfügbaren Informationen hat die K das Unternehmen T im Jahr 2004 für 273,5 Mio. GBP erworben und im Jahr 2008 für 565 Mio. GBP veräußert (vgl. Mitteilung vom … von …, Gerichtsakte Bl. 59), so dass der Finanzinvestor den investierten Betrag lediglich verdoppelt hat. Der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn je Geschäftsanteil liegt somit um ein Vielfaches über dem Veräußerungsgewinn, den der Finanzinvestor selbst erzielt hat. Selbst falls der Finanzinvestor aufgrund einer umfangreichen Fremdfinanzierung eine Eigenkapitalrendite in derselben Höhe wie der Kläger erzielt haben sollte, hätte für den Finanzinvestor außerhalb des Arbeitsverhältnisses im Übrigen kein erkennbarer Anlass bestanden, den Kläger an dieser Rendite teilhaben zu lassen.

44        Die enge Verknüpfung der Mitarbeiterbeteiligung mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers zur T E GmbH zeigt sich auch an mehreren weiteren Vertragsklauseln, die nur vor dem Hintergrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses erklärlich sind. Ein unabhängiger Investor würde beispielsweise kaum einer Vertragsbedingung zustimmen, nach der bei einer Veräußerung der von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile der Kaufpreis nach dem Ermessen des Käufers bestimmt wird. Vorliegend hat der Kläger indes genau dies akzeptiert (siehe Leitfaden zu dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm: „Im Ermessen des Vorstands kann dieser Betrag geringer (jedoch nicht geringer als der zuletzt mit der britischen Finanzverwaltung vereinbarte Preis) oder höher (jedoch nicht höher als der zuletzt mit der britischen Finanzverwaltung vereinbarte Preis) sein. Normal erhalten Sie die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen.“).

45        Die vorstehende rechtliche Würdigung erscheint auch deswegen sachgerecht, weil bei der Begründung der Mitarbeiterbeteiligungen ein Einvernehmen aller Beteiligten darüber bestand, dass das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm als Vergütung für besondere Arbeitsleistungen dienen sollte. Dies folgt bereits aus dem Schreiben, mit welchem den Mitarbeitern die Teilnahme an dem Programm angeboten wurde. In diesem Schreiben wird unter anderem ausgeführt:

46        „Der Plan ist darauf ausgerichtet, die Mitarbeiter mit der besten Leistung für das Unternehmen zu belohnen“.

47        Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in dieser Form eine Belohnung für besondere Arbeitsleitungen einräumt, muss dies zur Annahme eines steuerpflichtigen Arbeitslohns führen.

48        II.

49        Die Klägerseite trägt vor, dass der Kläger bei Erwerb der Gesellschaftsanteile in den Jahren 2005 und 2006 das wirtschaftliche Eigentum an diesen erlangt habe und dass die Gesellschaftanteile aus diesem Grund als selbständige Einkunftsquelle betrachtet werden müssen, die unabhängig vom Arbeitsverhältnis sei. Diese Argumentation kann indes schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Kläger – entgegen seiner Auffassung – kein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erworben hat.

50        Das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf einen Erwerber über, wenn der Käufer des Anteils

51        (1)     aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann,

52        (2)     die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Verwaltungs- und Vermögensrechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) und

53        (3)     Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind.

54        Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht alle in vollem Umfang erfüllt sind. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums ist nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2011 IX R 7/09, BStBl. II 2011, 540, m.w.N.).

55        Vorliegend war der Kläger nicht der zivilrechtliche Inhaber der Gesellschaftsanteile an der L Ltd.; vielmehr wurden die Gesellschaftsanteile durch die P Ltd. gehalten. Diese fehlende zivilrechtliche Inhaberstellung  würde eine Zurechnung der Gesellschaftsanteile zum Kläger dann nicht ausschließen, wenn hinsichtlich der Gesellschaftsanteile die vorgenannten Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums erfüllt wären. Dies ist indes nicht der Fall. Der Kläger verfügte nicht über eine rechtlich geschützte Position an den Gesellschaftsanteilen; auch war er von den wesentlichen Verwaltungs- und Vermögensrechten, die mit der Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile typischerweise verbunden sind, faktisch vollständig ausgeschlossen.

56        Der Treuhänder, die P Ltd., war nicht durch den Kläger, sondern vielmehr durch die Konzernmuttergesellschaft seines Arbeitgebers beauftragt. Auch war der Kläger nicht befugt, dem Treuhänder in Hinsicht auf die Gesellschaftsanteile Weisungen zu erteilen, da der Kläger –  wie auch die übrigen teilnehmenden Mitarbeiter – die Ausübung seiner Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte an den von der Konzernobergesellschaft bestimmten „Aktionärsdirektor“ X übertragen musste. Eine Verfügung über die Gesellschaftsanteile war dem Kläger ebenfalls nicht möglich. Falls der Kläger dem Treuhänder die Weisung zur Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile gegeben hätte, so wäre diese Veräußerung nach 8.4 des Gesellschaftsvertrages der L Ltd. nur nach vorheriger Zustimmung der anderen Gesellschafter mit einer Mehrheit von 95% zulässig gewesen. Hierbei hätte die Stimmabgabe für die Gesellschaftsanteile des Klägers und der anderen Mitarbeiter nur durch den hierfür bevollmächtigten „Aktionärsdirektor“ erfolgen dürfen. In Gesamtschau war Kläger somit durch gleich mehrfache vertragliche Absicherungen von jeglicher Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft und von jeglicher Verfügung über die Gesellschaftsanteile effektiv ausgeschlossen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die durch die P Ltd. vermittelte mittelbare Beteiligung des Klägers an der L Ltd. von vorneherein nur für einen befristeten Zeitraum bestehen sollte – nämlich bis zu deren Veräußerung durch den Finanzinvestor. Auch bezüglich des Zeitpunkts der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile verfügte der Kläger im Übrigen über keine Einflussnahmemöglichkeit.

57        Eine solche von vorneherein befristete, nur mittelbare „Gesellschafterstellung“, bei der zudem alle gesellschaftsrechtlichen Mitbestimmungsrechte und jegliche Verfügungen über den Gesellschaftsanteil effektiv ausgeschlossen sind, kann gemäß den vorgenannten Kriterien kein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaftsanteilen begründen. Konkrete Umstände, die eine andere Sachverhaltswürdigung rechtfertigen könnten, sind durch die Klägerseite nicht in substantiierter Form vorgetragen worden. Der Aufforderung des Gerichts zur Vorlage der für die Mitarbeiterbeteiligung geltenden Vertragsbedingungen (Gerichtsakte Bl. 64) ist die Klägerseite nicht nachgekommen.

58        Selbst falls der Kläger – entgegen den vorstehenden Ausführungen – das wirtschaftliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erworben haben sollte, ließe dies nach Auffassung des Senats im Übrigen nicht den zwingenden Schluss auf das Vorhandensein einer selbständigen Einkunftsquelle zu. Denn jene Regelungen des Gesellschaftsvertrages, die den Gesellschaftsanteilen der Kategorie C und D unter besonderen Bedingungen einen höheren Anteil am Gesellschaftskapital zuordnen, sind offenbar gerade mit Blick auf das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden. Der Umstand, dass diese Regelungen formal in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sind, schließt nicht aus, dass ein den Mitarbeiter-Gesellschaftern im Veräußerungsfall zugewiesener Mehrerlös, der den anderen Gesellschaftern vorenthalten wird, tatsächlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein könnte. Da der Kläger schon nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erworben hat, kann der Senat diese Frage indes dahinstehen lassen.

59        III.

60        Das Finanzamt hat den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers auch zu Recht im streitbefangenen Veranlagungsjahr 2008 erfasst. Der Zufluss der steuerpflichtigen Zuwendung ist im vorliegenden Fall nicht bereits bei Erwerb der Gesellschaftsanteile in den Jahren 2005 und 2006, sondern vielmehr erst bei der Auszahlung des „Veräußerungserlöses“ an den Kläger im Streitjahr 2008 erfolgt.

61        Arbeitslohn wird gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Dabei führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben. Im Falle der Überlassung von Gesellschaftsanteilen setzt der Zufluss voraus, dass der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Gesellschaftsanteilen erlangt hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl. II 2014, 275). Vorliegend hat der Kläger gemäß den vorstehenden Ausführungen kein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erlangt, so dass ein Lohnzufluss erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des „Veräußerungserlöses“ im Streitjahr erfolgt ist.

62        Auch die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung der Höhe des Arbeitslohns ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat als Arbeitslohn die Differenz zwischen dem im Streitjahr 2008 erzielten Veräußerungserlös und dem vom Kläger entrichteten Kaufpreis angesetzt. Da der Kläger gemäß den vorstehenden Ausführungen tatsächlich kein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erworben hatte, erschiene es nach Auffassung des Senats folgerichtig, dass der vom Kläger im Jahr 2008 erzielte Veräußerungserlös in voller Höhe als Arbeitslohn angesetzt wird; spiegelbildlich hierzu hätte die Entrichtung des „Kaufpreises“ in den Jahren 2005 und 2006 zu Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit geführt. Durch den Ansatz des zu niedrigen Arbeitslohns im Streitjahr 2008 ist der Kläger indes nicht gem. § 100 Abs. 1 FGO in seinen Rechten verletzt; eine Heraufsetzung der Einkommensteuer zu Lasten der Kläger kommt im finanzgerichtlichen Klageverfahren nicht in Betracht (Verbot der „reformatio in peius“ bzw. sog. „Verböserungsverbot“).

63        Der Annahme von Arbeitslohn steht nicht entgegen, dass der Kläger die streitbefangenen Zahlungen nicht von der T E GmbH, also seinem vertraglichen Arbeitgeber, sondern von der britischen Konzernmutter seines Arbeitgebers erhalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann Arbeitslohn auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.05.2006 IX R 82/98). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da gegenüber den Mitarbeitern – und auch gegenüber dem Kläger – klar kommuniziert worden ist, dass die Mitarbeiterbeteilung eine Belohnung für besondere Arbeitsleistungen darstellen solle („Der Plan ist darauf ausgerichtet, die Mitarbeiter mit der besten Leistung für das Unternehmen zu belohnen“, s.o.).

64        IV.

65        Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, noch ist eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Ob eine bestimmte Zuwendung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die dem Finanzgericht obliegt. Gleiches gilt für die Würdigung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall tatsächlich das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut erlangt hat.

66        Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

stats