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RdF-News
14.01.2011
RdF-News
: Entwurf IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung

Handelsrechtliche Bilanzierung von Optionsgeschäften bei Instituten

(IDW ERS BFA 6)

(Stand: 02.11.2010)1

Der Bankenfachausschuss (BFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Optionsgeschäften bei Instituten verabschiedet. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden schriftlich an die Geschäftsstelle des IDW, Postfach 32 05 80, 40420 Düsseldorf, bis zum 29.07.2011 erbeten. Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet auf der IDW Homepage veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird.

Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung im Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen als Download-Angebot zur Verfügung.

Copyright © Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf.

1. Vorbemerkungen ............................................................................................................2

2. Begriff des Optionsgeschäfts ..........................................................................................2

3. Bilanzierung und Bewertung im Handelsbestand ...........................................................3

4. Bilanzierung und Bewertung im Nicht-Handelsbestand aus Sicht des

Optionsberechtigten......................................................................................................     ..4

4.1. Erstmalige Bilanzierung und Bewertung.............................................................       ...4

4.2. Folgebewertung ................................................................................................      .....4

4.3. Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung..................................................       .....4

4.4. Anhangangaben ...............................................................................................       .....4

5. Bilanzierung und Bewertung im Nicht-Handelsbestand aus Sicht des Stillhalters... .......5

5.1. Erstmalige Bilanzierung und Bewertung..............................................................        .5

5.2. Folgebewertung .............................................................................................      ........5

5.3. Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung.....................................................       ..5

5.4. Anhangangaben ................................................................................................      ....5

6. Abgang..................................................................................................................   .......5

6.1. Abgang aus Sicht des Optionsberechtigten.......................................................      ....5

6.2. Abgang aus Sicht des Stillhalters ....................................................................      ......6

1 Verabschiedet vom Bankenfachausschuss (BFA) am 02.11.2010. Billigende Kenntnisnahme durch den Hauptfachausschuss (HFA) am 24.11.2010.

IDW ERS BFA 6

2

1. Vorbemerkungen

Gegenstand dieser IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung ist die handelsrechtliche Bilanzierung von Optionsgeschäften und damit verbundener Prämienzahlungen bei Instituten2. Sind Optionsgeschäfte bilanziell dem Handelsbestand i.S.d. § 340e Abs. 3 HGB eines Instituts zugeordnet, ist abweichend IDW RS BFA 23 heranzuziehen.

Optionsgeschäfte, die in Bewertungseinheiten i.S.d. § 254 HGB einbezogen sind, sind ergänzend nach den Grundsätzen des IDW ERS HFA 354 zu behandeln.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für die getrennte Bilanzierung der Bestandteile strukturierter Finanzinstrumente im Nicht-Handelsbestand. Bei der Beurteilung der Trennungspflicht ist IDW RS HFA 225 zu beachten.

Diese IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung ersetzt die IDW Stellungnahme des Bankenfachausschusses 2/1995: Bilanzierung von Optionsgeschäften.

2. Begriff des Optionsgeschäfts

Optionen sind Vereinbarungen, bei denen einem Vertragspartner (Optionsberechtigter) das Recht eingeräumt wird, zukünftig innerhalb einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem anderen Vertragspartner (Optionsverpflichteter, Stillhalter) ein festgelegtes Vertragsverhältnis einzugehen bzw. vom Stillhalter die Zahlung eines hinsichtlich seiner Bestimmungsgrößen festgelegten Geldbetrags (Barausgleich) zu verlangen.

Die Ausübung eines Optionsrechts kann in der Weise geregelt sein, dass der Optionsberechtigte innerhalb der Optionsfrist bzw. am Fälligkeitstag eine entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Stillhalter abzugeben hat oder dass die Willenserklärung beim Eintritt einer bestimmten, für den Optionsberechtigten vorteilhaften Bedingung automatisch als abgegeben gilt. Letztere Regelungen finden sich bspw. im Rahmen von Zinsbegrenzungsvereinbarungen wie Caps und Floors, die einer Serie von Optionen entsprechen.

Eine Option i.S. dieser IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung kann sich insb. auf eines der folgenden Vertragsverhältnisse beziehen, sofern es für Institute übliche Geschäfte mit banktypischen Marktpreisrisiken umfasst:

  • Kaufverträge (z.B. über Aktien, festverzinsliche Wertpapiere oder Fremdwährungsbeträge

als Basisobjekte (Underlying))

  • Verträge über Geldanlagen und -aufnahmen (z.B. Schuldscheindarlehen)
  • Termingeschäfte (z.B. Financial Futures, Forward Rate Agreements, Devisentermingeschäfte)

2 Der Begriff „Institute" umfasst Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.

3 IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands von Kreditinstituten (IDW RS BFA 2) (Stand: 03.03.2010).

4 Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten (IDW ERS HFA 35) (Stand: 23.07.2010).

5 IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Zur einheitlichen oder getrennten handelsrechtlichen Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente (IDW RS HFA 22) (Stand: 02.09.2008).

  • Swapgeschäfte
  • Optionsgeschäfte.

Eine Option kann auch auf einen Barausgleich gerichtet sein, ohne dass die Lieferung eines Basiswerts erfolgt (z.B. Indexoptionen und Zinsbegrenzungsvereinbarungen).

Beim Kauf einer Kaufoption erwirbt der Optionsberechtigte gegen Zahlung einer Prämie an den Stillhalter (Optionsverpflichteter) das Recht, das Underlying zu einem im Voraus festgelegten Basispreis vom Verkäufer der Option zu erwerben. Der Gewinn des Optionsberechtigten ist umso höher, je weiter der Kassakurs des Underlying über dem Basispreis - abzüglich der Optionsprämie - liegt. Der Optionsberechtigte kann dadurch eine theoretisch unbegrenzte Gewinnchance erwerben, während der Stillhalter ein theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko eingeht. Der Optionsberechtigte hat daher i.d.R. eine Optionsprämie (Optionspreis) zu leisten, die seinem maximalen Verlust bzw. dem maximalen Gewinn des Stillhalters entspricht. Der Verlust des Stillhalters ist daher umso höher, je weiter der Kassakurs des Underlying über dem Basispreis - abzüglich der Optionsprämie - liegt.

Beim Kauf einer Verkaufsoption erwirbt der Optionsberechtigte gegen Zahlung einer Prämie an den Stillhalter (Optionsverpflichteter) das Recht, das Underlying zu einem im Voraus festgelegten Basispreis dem Verkäufer der Option anzudienen. Der Gewinn des Optionsberechtigten ist umso höher, je weiter der Kassakurs des Underlying unter dem Basispreis - abzüglich der Optionsprämie - liegt. Der Stillhalter erhält für die Gewährung der Option i.d.R. eine Prämie. Der Verlust des Stillhalters ist umso höher, je weiter der Kassakurs des Underlying unter dem Basispreis - abzüglich der Optionsprämie - liegt.

Bestimmungsgrößen des Optionspreises sind insb. der Wert des dem Vertragsverhältnis bzw. dem Barausgleich zugrunde liegenden Basisobjekts und dessen Volatilität, der vereinbarte Basispreis (Bezugspreis), der Basiszinssatz bzw. Basisindex, der risikolose Zinssatz und die Restlaufzeit der Option. Auch das Kreditrisiko des Optionsverpflichteten ist bei der Ermittlung des Optionspreises zu beachten.

Die Preise börslich gehandelter Optionen werden zumindest börsentäglich festgestellt. Bei außerbörslich gehandelten Optionen ist von veröffentlichten Marktpreisen auszugehen oder, soweit dies nicht möglich ist, der beizulegende Wert der Option anhand eines Optionspreismodells zu errechnen. Dabei sind die jeweiligen Marktverhältnisse, insb. Handelsbeschränkungen aufgrund einer zu geringen Marktliquidität, sowie Kreditrisiken des Optionsverpflichteten zu berücksichtigen.

3. Bilanzierung und Bewertung im Handelsbestand

Für die Bilanzierung von Optionsrechten und Stillhalterverpflichtungen, die dem Handelsbestand zuzuordnen sind, gelten die Grundsätze des IDW RS BFA 2. Institute haben Optionsrechte und Stillhalterverpflichtungen unter den in IDW RS BFA 2 genannten Voraussetzungen unter dem Aktivposten „6a. Handelsbestand" bzw. dem Passivposten „3a. Handelsbestand" auszuweisen. Erträge und Aufwendungen des Handelsbestands sind saldiert in dem GuV-Posten „Nettoertrag des Handelsbestands" bzw. „Nettoaufwand des Handelsbestands" auszuweisen.

4. Bilanzierung und Bewertung im Nicht-Handelsbestand aus Sicht des Optionsberechtigten

4.1. Erstmalige Bilanzierung und Bewertung

Erworbene Optionsrechte sind - auch wenn ihre Übertragbarkeit gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist - als nicht abnutzbare Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Erwerbs mit den Anschaffungskosten in Höhe der zu leistenden Optionsprämie zu aktivieren. Dabei werden nicht verbriefte Optionsrechte als immaterielle Vermögensgegenstände in dem Posten „Sonstige Vermögensgegenstände" und Optionsscheine in dem Posten „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" ausgewiesen.

4.2. Folgebewertung

Optionsrechte, die weder dem bilanziellen Handelsbestand i.S.d. § 340e Abs. 3 HGB noch einer bilanziellen Bewertungseinheit i.S.d. § 254 HGB zugeordnet sind, sind zum Abschlussstichtag gemäß § 340e Abs. 1 Satz 2 HGB nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.

4.3. Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Abschreibungen und Zuschreibungen aus der Bewertung des Optionsrechts am Abschlussstichtag sowie Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Ausübung, dem Verkauf, der Glattstellung oder dem Verfall der Option sind in der Gewinn- und Verlustrechnung dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen/Erträge" zuzuordnen.

4.4. Anhangangaben

Die Angaben nach § 340a Abs. 1 i.V.m. § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HGB über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Abweichungen davon umfassen auch die auf Geschäfte mit Optionen angewandten Grundsätze. Daneben sind nach § 285 Nr. 19 HGB Angaben für nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte Optionen Angaben zu machen.6

Zusätzliche Angaben sind im Rahmen der nach § 36 RechKredV offenzulegenden Aufstellung über am Abschlussstichtag noch nicht abgewickelte Optionsgeschäfte erforderlich.

6 Vgl. IDW Rechnungslegungshinweis: Anhangangaben nach § 285 Nr. 18 und 19 HGB zu bestimmten Finanzinstrumenten (IDW RH HFA 1.005) (Stand: 24.11.2010), Tz. 22-36.

5. Bilanzierung und Bewertung im Nicht-Handelsbestand aus Sicht des Stillhalters

5.1. Erstmalige Bilanzierung und Bewertung

Der Stillhalter hat seine Verpflichtung in Höhe der erhaltenen Optionsprämie in dem Posten „Sonstige Verbindlichkeiten" zu passivieren, solange die Leistung für dieses Entgelt noch geschuldet wird.

5.2. Folgebewertung

Ist der Wert der Option am Abschlussstichtag höher als die passivierte Optionsprämie, ist in Höhe der Differenz eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.

5.3. Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Bewertung der Stillhalterverpflichtung am Abschlussstichtag, der Optionsausübung, der Glattstellung oder dem Verfall der Option sind - ebenso wie beim Optionsberechtigten - in der Gewinn- und Verlustrechnung dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen/Erträge" zuzuordnen.

5.4. Anhangangaben

Die Angaben nach § 340a Abs. 1 i.V.m. § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HGB über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Abweichungen davon umfassen auch die auf Geschäfte mit Optionen angewandten Grundsätze. Daneben sind nach § 285 Nr. 19 HGB Angaben für nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte Optionen Angaben zu machen.7

Zusätzliche Angaben sind im Rahmen der nach § 36 RechKredV offenzulegenden Aufstellung über am Abschlussstichtag noch nicht abgewickelte Optionsgeschäfte erforderlich.

6. Abgang

6.1. Abgang aus Sicht des Optionsberechtigten

Wird bei Ausübung eines Optionsrechts ein Vermögensgegenstand erworben oder eine Verbindlichkeit begründet, ist der Buchwert des Optionsrechts Bestandteil der Anschaffungskosten des Vermögensgegenstands bzw. führt zu einer Verminderung des Ausgabebetrags der Verbindlichkeit. Führt die Optionsausübung zum Verkauf eines Vermögensgegenstands, ist der Buchwert des Optionsrechts mit dem Verkaufserlös zu verrechnen. In den übrigen Fällen einer Optionsausübung ist der Buchwert des Optionsrechts aufwandswirksam zu erfassen (z.B. bei Indexoptionen).

Lässt der Optionsberechtigte das Optionsrecht verfallen, hat er den Buchwert abzuschreiben.

Wird das Optionsrecht verkauft oder geht es durch Glattstellung unter, wird die Differenz zwischen dem Verkaufs- bzw. Glattstellungserlös und dem Buchwert erfolgswirksam.

6.2. Abgang aus Sicht des Stillhalters

Hat der Stillhalter bei Ausübung der Option durch den Optionsberechtigten einen Vermögensgegenstand zu erwerben oder eine Verbindlichkeit zu begründen, vermindert die passivierte Optionsprämie den Anschaffungspreis des Vermögensgegenstands bzw. erhöht die Optionsprämie den Ausgabebetrag der Verbindlichkeit. Hat der Stillhalter aufgrund der Optionsausübung einen Vermögensgegenstand zu verkaufen, ist die Optionsprämie dem Veräußerungserlös zuzuschlagen. In den übrigen Fällen einer Optionsausübung ist die Optionsprämie als Ertrag zu vereinnahmen. Ein aufgrund der Ausübung der Option eintretender Verlust ist im Nicht-Handelsbestand mit der gebildeten Rückstellung zu verrechnen, ein nicht verbrauchter Rückstellungsbetrag ist erfolgswirksam aufzulösen. Demgegenüber wird im Handelsbestand ein aufgrund der Ausübung der Option eintretender Verlust im Wege der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abgebildet.

25 Bei Verfall der Option sind die Optionsprämie und eine ggf. gebildete Rückstellung bzw. das Handelspassivum als Ertrag zu vereinnahmen. Geht die Stillhalterposition durch Glattstellung unter, wird die Differenz zwischen diesem Ertrag und dem Glattstellungsaufwand erfolgswirksam.

Quelle: Loseblattsammlung IDW Prüfungsstandards IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, IDW Verlag GmbH

http://shop.idw-verlag.de/product.idw;jsessionid=A789CE2AC6031640A3BDF83EB6690EC2?product=10011. 

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