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RdF-News
11.05.2012
RdF-News
BFH: Eigenhandelsabsicht bei vermögensverwaltenden (Familien-)Kapitalgesellschaft









BFH, Urteil  vom 12.10.2011 - Aktenzeichen I R 4/11
(Vorinstanz: FG Hamburg vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 3 K 40/10; )
 

Redaktionelle Normenkette: KStG
2002 § 8b
Abs. 7;
EStG
§ 20
Abs. 1
Nr. 1;
KWG
a.F. § 1
Abs. 3
S. 1;








Gründe
 






I. Streitig ist die Steuerpflicht von Dividenden und
Veräußerungserlösen aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b
Abs. 7
des Körperschaftsteuergesetzes (
KStG
2002) im Streitjahr 2005.
RN 1






Unternehmensgegenstand der in 2002 errichteten Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war im Streitjahr u.a. der Erwerb von
Unternehmensbeteiligungen, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung
eigenen Vermögens, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden sowie von
Geschäftsbeteiligungen aller Art und alle damit im Zusammenhang stehenden
Geschäfte, ausgenommen die erlaubnispflichtigen Geschäfte. Alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer war zunächst X, der der Klägerin im Zuge der
Errichtung ein Geldvermögen von über ... Mio. € übertrug. Später kam es zu
Anteilsübertragungen im Familienkreis.
RN 2






Die Klägerin schloss im April 2002 einen
Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bank 1 u.a. folgenden Inhalts: "1.) Der
Auftraggeber unterhält ... ein Wertpapierdepot sowie entsprechende Abwicklungs-
und Erträgniskonten. Der Auftragnehmer ist beauftragt und bevollmächtigt, die
dort ... verbuchten oder verwahrten Vermögenswerte nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu verwalten. ... 2.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach freiem
Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen über die Depotbestände und
Kontoguthaben zu verfügen. Er ist insbesondere berechtigt, Wertpapiere zu
kaufen, zu verkaufen und zu tauschen, Investmentanteilscheine und Bezugsrechte
zu kaufen, zu verkaufen oder auszuüben und im Namen des Auftraggebers alle
Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und alle
übrigen Maßnahmen durchzuführen, die ihm zur Verwaltung des Vermögens zweckmäßig
erscheinen. Andere Anlageformen (z.B. Festgelder) sind möglich. ... 4.)
Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich einig, dass der Auftragnehmer bei der
Vermögensverwaltung die in der Anlage festgelegten Anlagerichtlinien beachtet.
..." In den Anlagerichtlinien war u.a. Folgendes bestimmt: "Ertragserwartung: 8
% p.a. vor Steuern ...; Anlageuniversum: weltweite Anlage in Aktien, Renten,
Geldmarkt, Fonds. Angestrebt wird eine nachhaltige Ertragssteigerung nach
Steuern." In Ausführung dieses Vertrages erwarb und veräußerte die Bank 1 für
die Klägerin in der Folgezeit laufend Aktien und Rentenpapiere.
RN 3






Daneben richtete die Klägerin bei der Bank 2 ein Depot ein,
das sie selbst verwaltete und über welches sie ebenfalls laufend
Wertpapiergeschäfte abwickelte.
RN 4






Im Streitjahr schloss die Klägerin einen weiteren
Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bank 3 ab und übertrug einen Teil der bis
dahin bei der Bank 1 deponierten Wertpapiere auf das dort neu errichtete Depot.
In dem Verwaltungsvertrag war u.a. Folgendes vereinbart: "Sie sind beauftragt,
die Vermögenswerte nach Ihrem Ermessen unter Berücksichtigung der als Anlage
beigefügten Anlagerichtlinien ohne vorherige Einholung meiner/unserer Weisungen
zu verwalten. Daher sind Sie berechtigt, in jeder Weise über die Vermögenswerte
zu verfügen, An- und Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder
umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen sowie
alle sonstigen banküblichen Vermögenswerte anzuschaffen oder zu veräußern sowie
alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die Ihnen bei der Verwaltung der
Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. Diese Regelung gilt auch für den
Abschluß von Termingeschäften aller Art, insbesondere Optionsgeschäften,
Devisentermin- und Finanztermingeschäften." In den Anlagerichtlinien wurden
Anlagegrenzen für die Depotstruktur geregelt. Die Bank 3 schichtete die
übernommenen Wertpapiere im Streitjahr zum Teil um.
RN 5






Die Klägerin erfasste alle Wertpapiere zunächst im
Umlaufvermögen (Bilanz auf den 31. Dezember 2002: "Sonstige Wertpapiere" mit
einem Buchwert von 5.284.564 €). Diese Handhabung blieb in den Bilanzen auf den
31. Dezember 2003 und den 31. Dezember 2004 unverändert.
RN 6






Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--)
behandelte Abschreibungen auf die Wertpapiere und Veräußerungsverluste
(insgesamt 451.673 €) im Veranlagungszeitraum 2002 unter Hinweis auf § 8b
Abs. 7
KStG
2002 zugunsten der Klägerin als steuerpflichtig. In den Folgejahren 2003 und
2004 ergaben sich bei der Saldierung der Veräußerungsgewinne und -verluste sowie
der Ab- und Zuschreibungen insgesamt Gewinne (2003: 207.485 €; 2004: 103.872 €),
die das FA erklärungsgemäß als steuerpflichtig berücksichtigte.
RN 7






Zum Beginn des Streitjahres buchte die Klägerin die
Eröffnungsbilanzwerte der Wertpapiere in das Anlagevermögen um und erfasste alle
weiteren (im Streitjahr hinzuerworbenen) Wertpapiere unmittelbar im
Anlagevermögen. In der am 29. Januar 2007 beim FA eingereichten
Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr gab die Klägerin einen
Bilanzgewinn von 441.761 €, nicht abziehbare Aufwendungen von 81.983 € und gemäß
§ 8b
KStG
2002 steuerfreie Bezüge von 223.397 € an. Letztere entfielen z.T. auf Dividenden
für ausländische Aktien. Im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2005 waren die
Wertpapiere unter der Position "Finanzanlagen" als "Wertpapiere des
Anlagevermögens" erfasst. In der Erläuterung hierzu heißt es: "Im Vorjahr wurden
die Wertpapiere als Umlaufvermögen ausgewiesen. Die Vorjahreszahlen wurden im
Berichtsjahr entsprechend umgegliedert." Im Anhang ist vermerkt: "Die
Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten bilanziert. Da es sich bei den
Wertpapieren um Vermögensgegenstände handelt, die der Gesellschaft längerfristig
dienen, erfolgt der Ausweis erstmalig als Anlagevermögen."
RN 8






Die Gewinn- und Verlustrechnung des Streitjahres enthielt u.a.
folgende Positionen (in €):
RN 9















Erträge aus Wertpapierverkäufen
(Dividendenpapiere): 
225.159 
Veräußerungsverluste Wertpapiere
(Dividendenpapiere): 
49.479 
Dividenden:  47.716 
gesamt:  223.396 






Ein Teil dieser Beträge entfiel auf Aktien, die die Klägerin
erst im Streitjahr erworben hatte (Erträge aus Wertpapierverkäufen: 41.004 €;
Verluste aus Wertpapierverkäufen: 29.372 €; Dividenden: 8.391 €). Es fanden im
Streitjahr mehr als 100 Käufe und Verkäufe statt.
RN 11






Das FA erfasste die Dividenden und die Ergebnisse der
Aktienverkäufe wie in den Vorjahren als steuerpflichtig; es erließ entsprechende
Festsetzungen zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag sowie einen
Feststellungsbescheid gemäß § 27
Abs. 2
Satz 1 KStG
2002. Mit Änderungsbescheiden zur Körperschaftsteuer und zum
Gewerbesteuermessbetrag vom 14. Dezember 2010 nahm das FA davon allerdings die
Dividenden/Ergebnisse solcher Wertpapiere aus, die im Streitjahr erworben worden
waren. Die gegen die Steuerfestsetzungen erhobene Klage blieb erfolglos
(Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2010 3 K 40/10,
Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1186).
RN 12






Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen
Rechts geltend. Sie beantragt unter Zurücknahme der Revision wegen gesonderter
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27
KStG
2002 zum 31. Dezember 2005,
RN 13






das angefochtene Urteil und die Änderungsbescheide zur
Körperschaftsteuer bzw. zum Gewerbesteuermessbetrag 2005 aufzuheben.
 






Das FA beantragt,
RN 14






die Revision zurückzuweisen.
 






II. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es um die
Feststellung gemäß § 27
Abs. 2
Satz 1 KStG
2002 geht. Denn die Klägerin hat die Revision insoweit zurückgenommen. Die
Rücknahmeerklärung ist wirksam; eine Einwilligung des FA (§ 125
Abs. 1
Satz 2 der Finanzgerichtsordnung
--
FGO
--) war nicht erforderlich, da im Zeitpunkt des Zugangs der
Rücknahmeerklärung beim Bundesfinanzhof das FA noch nicht auf mündliche
Verhandlung verzichtet hatte.
RN 15






III.
 






Die Revision ist --soweit sie nicht zurückgenommen wurde--
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2
FGO).
RN 16






Die Steuerfestsetzungen, in denen die Dividenden und
Veräußerungserlöse aus vor 2005 erworbenem Wertpapierbesitz im Streitjahr als
körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig erfasst wurden (§ 8b
Abs. 1
und Abs. 2
KStG
2002 i.V.m. § 8b
Abs. 7
Satz 2 KStG
2002; § 7
Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002), sind rechtmäßig.
RN 17






a) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben nach § 8b
Abs. 1
Satz 1 KStG
2002 Bezüge u.a. i.S. des § 20
Abs. 1
Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes (
EStG
) außer Ansatz. Dieselbe Rechtsfolge tritt nach § 8b
Abs. 2
Satz 1 KStG
2002 ein für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft
oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu bestimmten
Einnahmen i.S. des § 20
Abs. 1
EStG
gehören. § 8b
Abs. 1
und 2
KStG
2002 ist allerdings nach § 8b
Abs. 7
Satz 1 KStG
2002 (in der im Streitjahr geltenden Fassung vor der Änderung durch das Gesetz
zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neuen
Kreditadäquanzrichtlinie vom 17. November 2006, BGBl I 2006, 2606, BStBl I 2007, 2) nicht auf Anteile anzuwenden, die bei
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1
Abs. 12
des Gesetzes
über das Kreditwesen
in der im Streitjahr gültigen Fassung (
KWG
a.F.) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt nach § 8b
Abs. 7
Satz 2 KStG
2002 für Anteile, die von Finanzunternehmen i.S. des Gesetzes
über das Kreditwesen
mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines
Eigenhandelserfolges erworben werden.
RN 18






b) Die Klägerin war im jeweiligen Zeitpunkt des Erwerbs der
Wertpapiere ein Finanzunternehmen i.S. von § 8b
Abs. 7
Satz 2 KStG
2002 i.V.m. § 1
Abs. 3
Satz 1 KWG
a.F.
RN 19






aa) Finanzunternehmen i.S. von § 8b
Abs. 7
Satz 2 KStG
2002 i.V.m. § 1
Abs. 3
Satz 1 KWG
a.F. sind u.a. solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch
Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht,
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln (s. insoweit § 1
Abs. 3
Satz 1 Nr. 5
KWG
a.F.). Finanzinstrumente sind gemäß § 1
Abs. 11
Satz 1 KWG
a.F. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
Derivate. Wertpapiere sind nach Satz 2 der Vorschrift, auch wenn keine Urkunden
über sie ausgestellt sind, Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten,
Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die
mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt
gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Übt das Unternehmen auch Tätigkeiten
aus, die nicht den "Finanzsektor" betreffen, muss --nach bisher durch die
Rechtsprechung nicht abschließend festgelegten Maßstäben (s. dazu z.B.
einerseits Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 25. Juli 2002,
BStBl I 2002, 712, zu C.I. mit Verweis auf das
BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994, BStBl I
1995, 25 Tz. 81 f.; andererseits z.B. Gosch, KStG,
2. Aufl., § 8b
Rz 565 ff.; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8b
KStG
Rz 269; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8b
KStG
Rz 443; Riegel, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2011, 121, 124 f.)--
ermittelt werden, ob die Haupttätigkeit in diesem Sinne finanzunternehmerisch
ist.
RN 20






bb) Nach den Feststellungen des FG beschränkte sich die
Geschäftstätigkeit der Klägerin seit der Unternehmensgründung auf den Erwerb und
den Verkauf bzw. das Halten von Aktien und Rentenpapieren, die jeweils den
Begriff der Finanzinstrumente i.S. des § 1
Abs. 11
Satz 1 KWG
a.F. erfüllen. Der auf eigene Rechnung der Klägerin durchgeführte und vom
satzungsmäßigen Unternehmenszweck abgedeckte Handel mit diesen Wertpapieren
bildete damit zugleich auch ihre Haupttätigkeit. Denn infolge der einheitlichen
Erfassung des Wertpapierbestands der Klägerin als Umlaufvermögen, dem die
Anschaffung der Wertpapiere zu spekulativen Zwecken oder zur kurzfristigen
Geldanlage zugrunde liegt (Umkehrschluss aus § 247 des Handelsgesetzbuchs),
kommt es nicht in Betracht, diesen Bestand in den einzelnen Jahren anteilig
einem Bereich "Handel" und einem Bereich "Vermögensverwaltung" (soweit mit
diesen Wertpapieren tatsächlich Dividendenerträge erzielt wurden) zuzuordnen.
Daher kann der Klägerin neben dem Handel nicht noch ein weiterer --für das
Tatbestandsmerkmal der Haupttätigkeit in § 1
Abs. 3
Satz 1 KWG
a.F. konkurrierender-- Tätigkeitsbereich zugewiesen werden. Das Halten von
Wertpapieren bis zum Veräußerungsentschluss ist jedenfalls unter den Bedingungen
des Streitfalls notwendiger Bestandteil eines finanzunternehmerischen
Wertpapierhandels.
RN 21






cc) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Januar 2009
I
R 36/08
(BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671) entschieden hat, kommt trotz der
zunächst bankenspezifischen Zielrichtung des § 8b
Abs. 7
KStG
2002 (s. Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 14/4626, S. 3, 7) eine
einschränkende Auslegung dieser Regelung nicht mit Rücksicht darauf in Betracht,
dass die persönlichen Voraussetzungen des § 1
Abs. 3
Satz 1 KWG
a.F. je nach Tätigkeitsbereich durch vermögensverwaltende
(Familien-)Gesellschaften erfüllt werden können. Es ist auch ausgeschlossen, die
bei § 15
EStG
für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem
Wertpapierhandel maßgebenden Kriterien bei § 8b
Abs. 7
Satz 2 KStG
2002 tatbestandseinengend heranzuziehen (s.a. Gosch, a.a.O., § 8b Rz 563 mit
Fußnote 5 und Rz 589, m.w.N.). Daher ist auch der Umstand, dass die Klägerin im
Streitfall in den Jahren 2002 bis 2004 jedenfalls im Wesentlichen nicht selbst,
sondern über eine Depotbank am Marktgeschehen teilgenommen hat (Depot bei der
Bank 1), unerheblich. Die für ihre Rechnung ausgeübte (handelnde) Tätigkeit der
beauftragten Depotbank ist ihr uneingeschränkt zuzurechnen.
RN 22






dd) Da die Klägerin angesichts ihres satzungsmäßigen
Unternehmenszwecks, der u.a. den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen erfasst,
schon mit dem ersten Erwerb von Wertpapieren als Finanzunternehmen tätig
geworden ist und damit die Wertpapiere als Finanzunternehmen erworben hat (s.
insoweit allgemein Rengers in Blümich, a.a.O., § 8b
KStG
Rz 452; Lohmann/Windhöfel, Der Betrieb --DB-- 2009, 1043; Riegel, Ubg 2011, 121,
124), sind die streitgegenständlichen Wertpapiere (mit Erwerbszeitpunkten vor
dem 1. Januar 2005) vollen Umfangs Anteile i.S. von § 8b
Abs. 7
Satz 2 KStG
2002.
RN 23






c) Die Klägerin hat die Wertpapiere mit der Absicht, einen
kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, erworben.
RN 24






aa) Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine
Handelsabsicht mit dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus
dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete
Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen
Eigenhandelserfolg zu erzielen (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009,
671). Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (Senatsurteil in BFHE 224,
242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 I
B 82/10
, BFH/NV 2011, 69). Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder
bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und
überwachten Marktes noch erfordert § 8b
Abs. 7
KStG
2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S.
von § 1
Abs. 1a
Nr. 4
KWG
a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus
jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b
Abs. 1
KStG
2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671;
Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I
B 46/09
, BFH/NV 2009, 1843;
in BFH/NV 2011, 69; z.T. kritisch Löffler/Hansen, Deutsches Steuerrecht 2011,
558, 559 f.). Soweit ein solcher Erfolg im eigenen Vermögensbereich des
Steuerpflichtigen eintritt, muss er sich entsprechende Absichten eines (hier:
aufgrund eines Vermögensverwaltervertrages) eigenständig handelnden Vertreters
(Banken 1 und 3) als eigene zurechnen lassen.
RN 25






bb) Das FG hat aus seinen Feststellungen zur buchhalterischen
Erfassung der Wertpapiere und seinen auch aus der Beweisaufnahme gewonnenen
Erkenntnissen zum Ablauf der Wertpapiergeschäfte der Klägerin darauf
geschlossen, dass der jeweilige Erwerb der Wertpapiere von der Absicht einer
kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges getragen war. Dies lässt
keinen Rechtsfehler erkennen.
RN 26






aaa) Die zeitnahe Zuordnung der erworbenen Wertpapiere zum
Umlaufvermögen führt zwar nicht zwingend zu einem Rückschluss auf die
tatbestandsmäßige Eigenhandelsabsicht (so aber wohl BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 712, zu C.II.; ebenso Frotscher in
Frotscher/Maas, KStG/GewStG/ UmwStG,
§ 8b
KStG
Rz 111e; Feyerabend in Erle/Sauter, KStG,
3. Aufl., § 8b
Rz 367; Kröner in Ernst & Young, KStG,
§ 8b
Rz 281; Hagedorn/Matzke, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2009, 970). Denn diese
Zuordnung bringt nicht ohne weiteres die Absicht zum Ausdruck, die Wertpapiere
in der Erwartung eines Unterschieds zwischen Kauf- und Verkaufspreis
weiterzuveräußern und dabei einen Preissteigerungsvorteil zu erzielen
(Bauschatz, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 502; Gosch, a.a.O., § 8b Rz 588). Die
Zuordnung ist aber jedenfalls maßgebliches Indiz für das Vorliegen der
erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb (Gosch, a.a.O., § 8b Rz
589; Watermeyer, GmbH-Steuerberater 2009, 220; ders. in Herrmann/Heuer/Raupach,
EStG/KStG, § 8b
KStG
Rz 165; Henningfeld, EFG 2011, 1095; Seidel/Engel, GmbHR 2011, 358, 361
f.).
RN 27






bbb) Das FG hat die Qualifizierung der Wertpapiere als
Umlaufvermögen auf dieser Grundlage zu Recht als maßgebliches Indiz dafür
gewürdigt, dass die Klägerin diese Aktien kurzfristig wieder veräußern wollte.
Dem kann von der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass eine langfristige
Vermögensanlage bezweckt gewesen sei. Denn dies bezieht sich nur auf den Wert
des Vermögens insgesamt, der langfristig erhalten und gesteigert werden sollte.
Jedenfalls ist --wie das FG festgestellt hat-- je nach aktuellem Kursverlauf
entschieden worden, ob das Wertpapier veräußert oder weiter gehalten werden
sollte; dass die Veräußerung für einen bestimmten Zeitraum konkret
ausgeschlossen gewesen sein sollte, ist demgegenüber nicht festgestellt. Damit
kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine tatsächlich eingetretene
längerfristige Haltedauer einzelner Wertpapiere verweisen; einer retrospektiven
Betrachtung kommt wegen der kaum vorhersehbaren Kursentwicklung im
Wertpapierbereich keine entscheidende Bedeutung bei der Indizwürdigung für den
Erwerbszeitpunkt zu. Schließlich spricht für eine Handelsabsicht auch der Umfang
der ausschließlich den Wertpapierhandel betreffenden Geschäftstätigkeit der
Klägerin und die Beauftragung professioneller Wertpapierhändler zur sachkundigen
Marktbeobachtung.
RN 28






ccc) Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die
Klägerin alle vorhandenen Wertpapiere zu Beginn des Streitjahres in das
Anlagevermögen umgegliedert hat. Denn nach dem Wortlaut des § 8b
Abs. 7
Satz 2 KStG
2002 kommt es auf die im Erwerbszeitpunkt bestehende Absicht an. Eine spätere
Änderung dieser Absicht kann zwar eine Umgliederung in das Anlagevermögen
rechtfertigen, hat aber für davon betroffene Wertpapiere keine Auswirkung auf
die Rechtsfolgen des § 8b
Abs. 7
KStG
2002 (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss in
BFH/NV 2011, 69; Gosch, a.a.O., § 8b
Rz 589; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b
KStG
Rz 276; Lohmann/Windhöfel, DB 2009, 1043; Kröner in Ernst & Young, a.a.O., §
8b Rz 282; s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2002,
712, zu C.II. a.E.; a.A. wohl Feyerabend in Erle/Sauter, a.a.O., § 8b Rz 371).
RN 29






d) Auch die Dividenden und die Einkünfte aus der Veräußerung
von ausländischen Wertpapieren sind nach diesen Maßgaben
steuerpflichtig.
RN 30






Dies folgt zunächst daraus, dass § 8b
Abs. 7
Satz 2 KStG
2002 auch auf Anteile an nach ausländischem Recht gegründeten und im Ausland
registrierten Kapitalgesellschaften anwendbar ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV
2009, 1843;
in BFH/NV 2011, 69; s.a. Riegel, Ubg 2011, 121, 131). Da die Klägerin im Übrigen
an keiner Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt war, ist die Anwendung
dieser Regelung auf Dividendenerträge (s. insoweit allgemein Frotscher in
Frotscher/Maas, a.a.O., § 8b
KStG
Rz 113a) auch nicht durch § 8b
Abs. 9
KStG
2002 gehindert.
RN 31






Das hiernach bestehende Besteuerungsrecht ist auch nicht nach
Maßgabe eines der mit den jeweiligen Quellenstaaten abgeschlossenen Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Denn auf der Grundlage der
entsprechenden Regelungen der jeweiligen Abkommen findet im Ansässigkeitsstaat
eine Besteuerung sowohl der Dividenden als auch der Veräußerungsgewinne unter
Anrechnung der ausländischen Quellensteuern statt. Dies alles ist in den
streitgegenständlichen Festsetzungen berücksichtigt worden und ist zwischen den
Beteiligten nicht in Streit; dazu bedarf es daher keiner weiteren
Erläuterungen.
RN 32





e) Der ermittelte Gewinn ist der Höhe nach unstreitig und
begegnet auch nach Aktenlage keinen Bedenken.

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