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RdF-News
20.05.2019
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OLG Düsseldorf: AGB-Kontrolle von Nachrangklauseln in den Emissionsbedingungen einer Inhaberschuldverschreibung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.201813 U 59/18

ECLI:DE:OLGD:2018:1129.13U59.18.00

Volltext des Urteils: RdFL2019-164-1

Sachverhalt

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Klägerin hält in ihrer Berufung an ihrer Auffassung fest, die beanstandete Klausel sei unwirksam.

Sie beantragt sinngemäß,

abändernd nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Aus den Gründen

II. 10 Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Die von der Klägerin im Insolvenzverfahren der A AG angemeldeten Forderungen sind nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO. Der Nachrang folgt unmittelbar aus den Anleihebedingungen der Inhaberschuldverschreibungen, die nahezu gleichlautend für die vier Emissionen der A AG den Nachrang vorsehen:

„Die nach diesen Bedingungen verbrieften Inhaberschuldverschreibungen sind gegenüber Forderungen dritter Gläubiger gegen die A AG nachrangig, gehen aber den Forderungen der Aktionäre im Rang vor.“

(Ziff. 13 der „Ausgabebedingungen“ zur 1. Emission 2000)

„Die Ansprüche auf Zahlung der Zinsen und auf Rückzahlung des Anleihekapitals sind gegenüber den Forderungen dritter Gläubiger gegen die A AG nachrangig, gehen aber den Forderungen der Aktionäre im Rang vor.“

16 (Ziff. 8 der „Ausgabebedingungen“ zur 2. Emission 2003, zur 3. Emission 2004 und zur 4. Emission 2006)

Erworben hat die Klägerin Schuldverschreibungen der 3. Emission (Bl. 19, 19R d.A.). Die nachfolgenden Erwägungen berücksichtigen aus Darstellungsgründen gleichwohl alle Emissionen der A AG.

Entsprechend der Auslegungsregel des § 39 Abs. 2 InsO hat die Vereinbarung des Nachrangs zur Folge, dass die Forderungen der Klägerin erst nach den Insolvenzforderungen des § 38 InsO und nach den in § 39 Abs. 1 InsO benannten Forderungen berichtigt werden. Die Vereinbarung des Nachrangs ist wirksam gemäß §§ 305 ff. BGB in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen und hält der Inhaltskontrolle stand.

Die Anleihebedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. für Genussscheinbedingungen: BGH Urt. vom 22.03.2018 – IX ZR 99/17; Urt. vom 29.04.2014 – II ZR 395/12; für Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen: BGH Urt. vom 28.06.2005 – XI ZR 363/04). Auf sie sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff., anzuwenden. Soweit die Ausgabebedingungen der 1. Emission in Abschnitt 3.b) eine Gewinnbeteiligung vorsehen und hierdurch der Schuldverschreibung zugleich den Charakter eines Genussrechts verleihen, schließt § 310 Abs. 4 BGB die Anwendung der §§ 305 ff. BGB nicht aus. Die dort normierte Ausnahme für Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts umfasst Verträge über die Gewährung von Genussrechten nicht, da diese keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. vom 05.10.1992 – II ZR 172/91).

Die Anleihebedingungen mit der Vereinbarung des Nachrangs sind wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen.

a)Dahinstehen kann, ob für die Einbeziehung der Anleihebedingungen § 305 Abs. 2 BGB Geltung beansprucht. Der Bundesgerichtshof hat solches in der oben zitierten Entscheidung vom 28.06.2005 für Anleihebedingungen verneint, in der Entscheidung vom 22.03.2018 indes für Genussrechtsbedingungen ohne nähere Auseinandersetzung mit der früheren Entscheidung bejaht.

Die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 sind jedenfalls erfüllt. Insbesondere wurde die Klägerin nach eigenem Vortrag ausdrücklich auf die Ausgabebedingungen, die Teil des ihm ausgehändigten Wertpapierprospektes sind, hingewiesen. Die Ausdrücklichkeit des Hinweises setzt voraus, dass dieser vom Verwender unmissverständlich und für den Kunden klar erkennbar geäußert worden ist. Ist er dagegen an unauffälliger Stelle versteckt und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden nicht jederzeit und ohne weiteres erkennbar, so fehlt es an dem Merkmal der Ausdrücklichkeit (BGH, Urt. vom 18.06.1986 – VIII ZR 137/85; OLG Dresden Urt. vom 12.04.2017 – 13 U 917/16). Diesen Anforderungen genügen die Anleihebedingungen jeder der drei Emissionen der A AG.  Der Nachrangvereinbarung ist jeweils eine eigene Ordnungsziffer der Anleihebedingungen gewidmet. Obgleich der Text der Anleihebedingungen vergleichsweise klein gedruckt ist, so ist er doch ohne weiteres lesbar; der gesamte Prospekt ist überschaubar. In den Wertpapierprospekten wie auch auf jedem der Zeichnungsscheine für Inhaberschuldverschreibungen ist deutlich auf die Geltung der Ausgabebedingungen hingewiesen.

Die Nachrangklausel ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH Urt. vom 26.02.2013 – XI ZR 417/11; Urt. vom 20.02.2014 – IX ZR 137/13). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt. Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an. Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (BGH Urt. vom 21.06.2016 – VI ZR 476/15).

Gemessen hieran ist die Nachrangklausel nicht überraschend. Es ist nicht festzustellen, dass die Nachrangvereinbarung für Inhaberschuldverschreibungen objektiv ungewöhnlich ist und die Klägerin deshalb nicht mit ihr rechnen musste.

Da die gesetzliche Regelung der Inhaberschuldverschreibungen in § 793 BGB zum Gegenstand und Inhalt der Verpflichtung keine nähere Eingrenzung vorgibt und hierzu lediglich auf die „Maßgabe des Versprechens“ verweist, muss der Versprechensempfänger mit den unterschiedlichsten Ausgestaltungen des ihm gegebenen Leistungsversprechens zu rechnen. Erst soweit sich eine bestimmte Üblichkeit eingestellt haben sollte, kann eine Abweichung hiervon als ungewöhnlich eingeordnet werden. Eine Üblichkeit dergestalt, dass ein Rangrücktritt ungewöhnlich wäre, ist indes für Inhaberschuldverschreibungen von Kapitalgesellschaften weder dargetan noch sonst irgend ersichtlich (ebenso OLG Dresden a.a.O.). Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu Privatdarlehen mit Vereinbarung eines Rangrücktritts (Urteil vom 20.02.2016 – IX ZR 137/13  „Schulurteil“) sind auf Inhaberschuldverschreibungen, für die es an einem mit der Ausgestaltung des Darlehnsrechts in §§ 488 ff. BGB vergleichbaren Rahmen fehlt, nicht anwendbar.

Zudem fehlt es hier an der zweiten normativen Voraussetzung des § 305c Abs. 1 BGB. Denn der Empfänger des Leistungsversprechens musste angesichts der besonderen Ausgestaltung der von ihm erworbenen Kapitalanlage mit der Vereinbarung des Nachrangs seiner Forderung rechnen. Die – auch in den Prospekten hervorgehobene – Absicherungsmöglichkeit für Kapitalanleger mit einer Einlage ab 25.000 € über treuhänderisch gehaltene Grundpfandrechte stellte den Erwerbern der Anleihen klar und deutlich vor Augen, dass die Geldanlage in diesen Anleihen ohne diese Absicherung mit erheblichen Verlustrisiken behaftet war. Das Angebot der Schuldverschreibungen ohne diese Absicherung, mithin für Beträge unterhalb des Schwellenwertes von 25.000 €, richtete sich erkennbar an Interessenten, die bereit waren, mit Blick auf die sonstige Ausgestaltung der Anlage – etwa wegen der Höhe der Zinsen – das Risiko des Totalverlustes einzugehen. Für Genussrechte – wie hier die mit einer Gewinnbeteiligung versehenen Anleihen der 1. Emission – sind Nachrangvereinbarungen sogar verbreitet (vgl. OLG Dresden a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

Der formularmäßige Rangrücktritt in jeder der vier Emissionen der A AG ist nicht nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Die vorformulierte Vereinbarung des Nachrangs Inhaberschuldverschreibungen ist gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB entzogen, weil es sich nicht um von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen handelt (vgl. für Genussrechte BGH Urt. vom 22.03.2018 – IX ZR 99/17; allgemein für Inhaberschuldverschreibungen: Assmann WM 2005, 1053 ff., 1058, 1059; Münchener Kommentar/Habersack, 7. Aufl., § 793 BGB Rn. 48). Die Anleihebedingungen, soweit sie der Ausformulierung des verbrieften Versprechens des Emittenten dienen, stellen der AGB-Kontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen dar. Zum Gegenstand der Forderung verweist § 793 Abs. 1 S. 1 BGB lediglich auf die „Maßgabe des Versprechens“, ohne den Inhalt dieses Leistungsversprechens näher zu bestimmen; die essentialia negotii der Verbindlichkeit sind mithin im Gesetz nicht beschrieben. Das in der Inhaberschuldverschreibung verbriefte Leistungsversprechen erfährt Gegenstand und Inhalt erst und nur durch die Anleihebedingungen. Diese sind deswegen nicht Klauseln, mit denen von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sondern Bestandteile des Leistungsversprechens selbst. Zu der nach § 307 Abs. 3 BGB „kontrollfreien“ Hauptleistung gehört aber gerade die Leistungsbeschreibung als bloße Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (st. Rspr. vgl. BGH FamRZ 2018, 1456; NJW 2018, 534; NJW 2018, 1157; NJW 2007, 3344; BGHZ  152, 233; 148, 74; 141, 137, 141; 141, 380, 382 f.; 137, 27, 29).

5.Die Vereinbarung des Nachrangs in Ziff. 13 der Bedingungen zur 1. Emission bzw. in Ziff. 8 der Bedingungen zur 2., 3. und 4. Emission verletzt auch nicht das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

a) Nach dieser Norm kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl.  BGH Urt. vom 22.03.2018 – IX ZR 99/17 mwN). Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH a.a.O.).

Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH a.a.O. mwN).

Nach diesen Maßstäben ordnet Ziff. 13 bzw. Ziff. 8 der jeweiligen Anleihebedingungen in wirksamer Weise einen Nachrang gegenüber Insolvenzforderungen an. Denn die Bestimmung regelt klar und verständlich, dass die Forderungen der Anleihegläubiger gegenüber „Forderungen dritter Gläubiger“, mithin einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind. Diese Rechtslage wird weder irreführend dargestellt noch verschleiert. Aufgrund der Klausel gibt es für den Anleihegläubiger keinen Zweifel, dass die Inhaberschuldverschreibungen nur nachrangige Ansprüche begründen. Tatbestandlich sind die Voraussetzungen des Nachrangs unmissverständlich; Sowohl die Formulierung der Bedingungen der 1. Emission („Die … verbrieften Inhaberschuldverschreibungen“) als auch diejenigen der 2. 3. und 4. Emission („Die Forderungen auf Zahlung der Zinsen und Rückzahlung des Anleihekapitals“) bezeichnen in klarer Wortwahl alle Zahlungsansprüche aus den Inhaberschuldverschreibungen. Ebenso klar geregelt ist die Rechtsfolge durch Verwendung des Begriffs „nachrangig“: Gleichberechtigung mit den Ansprüchen anderer Gläubiger ist hierdurch ausgeschlossen. Lediglich Aktionäre gehen gemäß dem 2. Halbsatz der Bestimmung den Anleiheinhabern im Rang nach.

Aber auch dann, wenn und soweit man in den Anleihebedingungen keine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung sehen wollte, wäre der Rangrücktritt wirksam vereinbart. Denn die Klauseln aller vier Emissionen halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.

Zwar enthält der Rangrücktritt eine von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen, die in §§ 38, 174 Abs. 1 InsO die grundsätzlich gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorsehen, abweichende Regelung. Gleichwohl wurde die Klägerin durch den Rangrücktritt nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt. Mit Recht hat das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit verwiesen wird, die Vereinbarung nachrangiger Befriedigung als Ausgleich für das vergleichsweise hohe Renditeversprechen gesehen.

Für die 1. Emission 2000 sind Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozent auf das gezeichnete Kapital (zuzüglich einer Gewinnbeteiligung), für die 2. Emission 2003 Jahreszinsen von 7,80 Prozent, für die 3. Emission 2004 Jahreszinsen von 7,05 Prozent (Typ A)  bzw. 7,20 Prozent (Typ B) und für die 4. Emission 2006 Jahreszinsen in Höhe von 7,4 % vereinbart. Diese Zinssätze überstiegen die mit einer Geldanlage in öffentlichen Anleihen in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts zu erzielenden Renditen ähnlicher Laufzeit bei deutlich. Die Renditen zehnjähriger Staatsanleihen Deutschlands lagen im Jahre 2000 bei rund 5% und reduzierten sich bis zum Jahr 2004 auf 3,38%, um nach einem Anstieg auf 4,23% zum Jahre 2007 in den Folgejahren konstant weiter zu sinken (Quelle:https://de.statista.com/statistik/daten/studie/200193/umfrage/entwicklung-der-rendite-zehnjaehriger-staatsanleihen-in-deutschland/). Ähnlich gering war die Rendite von Bundesschatzbriefen, die – beispielhaft – Mitte des Jahres 2004 bei rund 3,5% (mit geringem Unterschied der beiden Ausgaben A und B; Quelle: https://www.fmh.de/zinsen-vergleiche/alternativen-zum-bundesschatzbrief/liste-bundesschatzbriefe) lagen. Fraglos spiegelt sich in dem Renditeabstand von 60% bis annähernd 100% zwischen öffentlichen deutschen Anleihen einerseits und den Anleihen der A AG andererseits nicht zuletzt die ohnehin bessere Bonität der deutschen öffentlichen Emittenten wider. Zugleich aber kompensiert das hohe Renditeversprechen das für den Fall der Insolvenz der Emittentin durch die Nachrangklausel erhöhte Ausfallrisiko für den Anleger, ohne den Anleger entgegen Treu und Glauben zu benachteiligen.

Soweit die Inhaberschaft der klagenden Partei an den Wertpapieren erstinstanzlich Bedenken unterlag: Nach dem Stand der Berufungsverhandlung steht die Inhaberschaft fest.

Das Vorbringen der klagenden Partei im Schriftsatz vom 20.11.2018 und des Beklagten vom 27.11.2018 rechtfertigen es nicht, gem. § 156 ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen, die hierfür in § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO aufgestellt werden, nicht erfüllt sind. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.

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