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RdF-News
08.04.2019
RdF-News
Dr. Asmus Mihm: Zinserträge auf Kapitalforderungen von Steuerausländern – Ungereimtheiten und Reformbedarf

Deutschland erhebt von Steuerausländern nur dann Steuern auf Kapitalerträge, wenn diese einen bestimmten Inlandsbezug haben, z. B. aus deutschen Quellen stammen. Die Besteuerung von Zinserträgen lässt hier ein stimmiges Gesamtkonzept vermissen. Ausländischen Investoren lassen sich die Vorschriften daher nur schwer vermitteln. Sie müssen reformiert werden.
Deutschland besteuert bestimmte an Steuerausländer gezahlte Zinsen (§ 49 Abs. 1 Nr.5 EStG), insbesondere:
  • Zinsen aus Hybridinstrumenten, namentlich Wandelanleihen, Gewinnobligationen, stillen Gesellschaften, partiarischen Darlehen und Genussrechten, wenn der Schuldner im Inland sitzt und
  • Zinsen auf Kapitalforderungen mit Besicherung an einem inländischen Grundstück oder im Inland eingetragenen Schiff, unabhängig von der Ansässigkeit des Schuldners.

Die Besteuerung der Zinsen auf hybride Instrumente erscheint auf den ersten Blick verständlich, weil diese offenbar den in Deutschland kapitalertragsteuerpflichtigen Dividenden gleichgestellt werden sollen. Bei genauerem Hinsehen kann man jedoch an der Sinnhaftigkeit des Katalogs zweifeln. So werden etwa bei Wandelanleihen die laufenden Zinszahlungen besteuert, die regelmäßig (anders als Dividenden) nach einem Bruchteil des überlassenen Kapitals bemessen sind. Eine gewisse Vergleichbarkeit der Wandelanleihe mit Aktien ergibt sich aber nicht aus den laufenden Zinszahlungen, sondern aus der Teilnahme des Anleihegläubigers an Aktienkurssteigerungen des Emittenten. Mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wandelanleihen und Aktien unterliegt der Steuerausländer aber keiner deutschen Besteuerung. Zudem entfällt nach h. L. die Steuerpflicht, wenn die Wandelanleihe in einer Globalurkunde oder in Teilschuldverschreibungen verbrieft ist. Das ist regelmäßig der Fall. Die Finanzverwaltung ist nach der h. L. bislang nur für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Kreditinstituten gefolgt. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus (BFH Az. I R 6/18). Auch bei den übrigen Instrumenten fehlt häufig die Vergleichbarkeit mit Dividenden. Genussrechtszinsen von 1% p.a. sind steuerpflichtig, wenn sie nur zu zahlen sind, soweit sie nicht zu einem Jahresfehlbetrag führen. Wird die Zinszahlung an eine Dividendenausschüttung des Schuldners oder an dessen EBITDA gekoppelt, liegt keine gewinnabhängige Vergütung vor, so dass eine Besteuerung unterbleibt.

Fragwürdig ist auch die Besteuerung von Zinsen, wenn das Darlehen an bestimmten inländischen Sachen besichert ist. Die Besteuerung greift hier unabhängig vom Sitz des Schuldners. Sie ist auch nicht beschränkt, wenn der Wert der Sicherheit deutlich hinter der Darlehenssumme zurückbleibt. Gewährt eine japanische Bank über ihre Tokioter Filiale einem chinesischen Unternehmen einen Kredit über 4 Mrd. US-Dollar, der u. a. an dem inländischen Grundstück einer deutschen Tochtergesellschaft des Kreditnehmers im Wert von 500 000 Euro besichert wird, sind die gesamten Zinsen in Deutschland steuerpflichtig. Anders als bei den vorgenannten Hybridinstrumenten wird die Steuer auch nicht durch Kapitalertragsteuerabzug erhoben. Vielmehr muss die Bank eine deutsche Steuererklärung abgeben. Ihre Refinanzierungsaufwendungen kann sie nicht abziehen, weil nur der Sparerpauschbetrag angesetzt werden kann. Auch das alles erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.
Durch entsprechende Gestaltung lässt sich die deutsche Steuerbelastung des Steuerausländers in den meisten Fällen vermeiden. Häufig verteuert das aber wirtschaftlich sinnvolle Transaktionen. Daher bleibt der Gesetzgeber aufgerufen, die beschränkte Steuerpflicht für mit inländischen Grundstücken und Schiffen besicherte Darlehen ganz abzuschaffen, auch weil eine solche Besteuerung international unüblich ist. Die Besteuerung bei hybriden Instrumenten muss deutlicher auf dividendengleiche Zahlungen fokussiert werden. Zinsen auf Wandelanleihen sollten gar nicht mehr besteuert werden. Bei den übrigen derzeit erfassten Instrumenten sollten nur noch solche Zahlungen erfasst werden, die nicht nur formal gewinnabhängig sind, sondern auch materiell einen Gewinnanteil darstellen.
Bei einer Reform der Besteuerung von Hybridinstrumenten sollten die vorgenannten Punkte berücksichtigt werden. Größere Steuerausfälle sind nicht zu erwarten. Sofern die deutsche Besteuerung bei der Transaktionsstrukturierung erkannt wird, wird sie durch Gestaltung vermieden. Wenn nicht, dürfte das Vollzugsdefizit erheblich sein.

Dr. Asmus Mihm, RA/FAStR, ist Of Counsel im Frankfurter Büro der Allen & Overy LLP.

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