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RdF-News
09.03.2020
RdF-News
Ulrich Lotz: Werden synthetische Bilanzverbriefungen endlich von ihrem Stigma befreit?

True-Sale-Verbriefungen, die den durch die Verbriefungsverordnung eingeführten Anforderungen für STS-Verbriefungen (STS steht für Simple, Transparent, Standardised) genügen, werden von den Teilnehmern im Verbriefungsmarkt gut angenommen. So wurden in den ersten drei Quartalen 2019 bereits über 70 STS-Verbriefungen auf den Seiten der European Securities and Markets Authority (ESMA) registriert. Im September 2019 hat die European Banking Authority – EBA (in Zusammenarbeit mit ESMA und European Insurance and Occupational Pensions Authority – EIOPA) nunmehr begonnen, der Aufforderung nach Art. 45 der Verbriefungsverordnung zur Vorlage eines Berichts zur Schaffung eines Rahmenwerks für synthetische STS-Verbriefungen nachzukommen. Dies geschah zunächst in Form eines Diskussionspapiers zum Rahmenwerk für synthetische Verbriefungen, welche als STS-konform gelten sollen. Das Diskussionspapier dient der Vorbereitung und Konkretisierung des Berichts, dessen Finalisierung im zweiten Quartal 2020 erwartet wird.

Die infolge der Finanzkrise – zum Teil unberechtigterweise – in Verruf geratenen synthetischen Verbriefungen wurden, da es sich um Strukturen mit stark variierenden Ausprägungen handelt, zunächst vom STS-Regelwerk ausgeschlossen. Grund hierfür waren insbesondere die sog. synthetischen Arbitrage-Transaktionen, welche häufig komplex und intransparent strukturiert waren und hohe Ausfallraten aufwiesen. Demgegenüber gab und gibt es weiterhin synthetische Verbriefungen bilanzieller Vermögensgegenstände (insbesondere von Kreditforderungen), die sich durch eine einfache Struktur auszeichnen und vom Risikogehalt den True-Sale-Verbriefungen grundsätzlich nicht nachstehen. Diese Form der synthetischen Verbriefung ist in den letzten Jahren wieder häufiger im europäischen Markt vertreten. Ein weiteres Wachstum des Markts wird vor dem Hintergrund von Basel IV erwartet, da sich die Attraktivität von Eigenkapitalentlastungstransaktionen in diesem Zusammenhang erhöhen dürfte.

Das EBA-Papier zieht bei der Bestimmung der Kriterien für synthetische STS-Verbriefungen das bestehende STS-Regelwerk für True-Sale-Verbriefungen als Grundlage heran. Um den strukturellen Besonderheiten von synthetischen Verbriefungen Rechnung zu tragen, werden einige Kriterien geändert und weitere Kriterien gänzlich neu hinzugefügt.

Bei den Kriterien für Einfachheit wird darauf Wert gelegt, dass keine Arbitrage-Verbriefung vorliegt, da diese Form der Verbriefung aus dem Rahmenwerk für synthetische STS-Verbriefungen explizit ausgeschlossen werden soll. Die Kriterien zu den Transparenzanforderungen sind unverändert in das Regelwerk für synthetische Verbriefungen übernommen worden. Bei den Standardisierungskriterien sind Konkretisierungen bei der Verwendung von Zins- und Währungsswaps vorgesehen.

Neu aufgenommene Kriterien betreffen bspw. die Anforderungen in Bezug auf Kreditereignisse, Cash Collaterals, Credit Protection Agreements/Payments sowie die Regelungen zur vorzeitigen Kündigung. Die Verwendung eines Excess Spread sieht die EBA als komplex an und möchte diese daher in bestimmten Fällen aus dem Rahmenwerk ausschließen, wobei die Formulierung der EBA an dieser Stelle des Diskussionspapiers zudem recht unscharf ist. Die Durchsetzbarkeit der Absicherung in allen relevanten Jurisdiktionen soll durch eine Legal Opinion gestützt werden. Darüber hinaus soll ein Verification Agent als unabhängige Partei eingebunden werden, der u. a. Prüfungshandlungen in Bezug auf Kreditereignisse und Verlustzuweisungen vornimmt.

Kritisch ist hierbei insbesondere die Position der EBA zum in synthetischen Strukturen sehr geläufigen Excess Spread zu sehen. Abzuwarten bleibt auch die Beantwortung der noch offenen, aber vor dem Hintergrund des Aufwands einer STS-Einstufung berechtigten Frage, ob bzw. in welcher Höhe für synthetische STS-Verbriefungen eine günstigere Risikogewichtung seitens der EBA beabsichtigt ist. Sachlogisch wäre insoweit eine Gleichbehandlung synthetischer und True-Sale-STS-Transaktionen.

Das von der EBA geplante Rahmenwerk für synthetische STS-Verbriefungen geht nicht mit dem entsprechenden Basel-Rahmenwerk einher, welches derzeit und wohl auch in Zukunft keine besondere Behandlung synthetischer Verbriefungen vorsieht. Wegen der sich daraus ergebenden Benachteiligung synthetischer Verbriefungen und der Abweichungen zwischen europäischen und nicht-europäischen regulatorischen Vorgaben wäre eine Anpassung des Basel-Rahmenwerks an die EBA-Vorschläge sehr zu wünschen.

Ulrich Lotz, WP/StB/CPA, ist Partner bei der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Mitglied im Beirat der RdF.

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