R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
RdF-News
07.03.2019
RdF-News
Dr. Alexander Mann: Tax-Compliance oder Datenmüll – Anzeigepflichten bei Finanzinstrumenten

Die am 25.6.2018 in Kraft getretene DAC6-Richtlinie verpflichtet Deutschland, bis zum 31.12.2019 eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einführen. Intermediäre – insbesondere Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Asset Manager (subsidiär auch Steuerpflichtige) – müssen danach bestimmte meldepflichtige Steuergestaltungen der Finanzverwaltung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen mitteilen. Dies bedeutet in der Praxis enorme Anforderungen insbesondere an Strukturierung und Vertrieb von Finanzinstrumenten (dazu aktuell auch Bindl/Stadler, RdF 2019, 33 ff., und RdF-Workshop am 9.4.2019).

Das BMF hat nunmehr den von der Praxis mit Spannung erwarteten Referentenentwurf vorgelegt, der zugleich auch eine Anzeigepflicht für rein nationale Steuergestaltungen vorsieht (obwohl hierzu politisch bisher keine Einigung erzielt werden konnte). Die in den §§ 138d–138i AO-E verortete Regelung zu Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen lehnt sich sprachlich eng an den Richtlinientext an. Dies sperrt, soweit das nationale Gesetz die Richtlinie wortgleich übernimmt, eine Prüfung am verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe führt in der Praxis allerdings zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Für Finanzinstrumente als Massenprodukte ist dabei von besonderer Bedeutung, dass der Gesetzgeber Standardprodukte nicht explizit von einer Anzeigepflicht ausnimmt. Das Kennzeichen „standardisierte Dokumentation“ (§ 138e Abs. 1 Nr. 2 AO-E) erfüllen vielmehr zunächst auch Emissionsprospekte und Rahmenverträge. Zwar belegt der „Summary Record“ der EU-Kommission, Working Party IV – Direct Taxation vom 24.11.2018, dass eine Anzeige standardisierter Bankkontrakte unter Hallmark A.3 nicht gewollt ist, da der Steuervorteil im Verhältnis zu anderen Vorteilen nur unverhältnismäßig sei. Ob sich die Praxis beim „Main-Benefit-Test“ auf diese Aussage, die bisher keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat, verlassen wird, erscheint fraglich. Kaum zu prüfen im Massengeschäft ist, ob ein etwaiger Steuervorteil sich ausschließlich in Deutschland auswirkt und zudem gesetzlich vorgesehen ist (§ 138d Abs. 3 AO-E).

Der „Anreiz“ zur Meldung auch zweifelhafter Fälle ist jedenfalls groß. Zwar droht nach dem Referentenentwurf nur eine Geldbuße von 25 000 Euro. Da sich der Vertrieb von Finanzprodukten aber nicht in einer einzigen Handlung im natürlichen Sinne erschöpft, wird man regelmäßig von Tatmehrheit ausgehen müssen. Die Finanzverwaltung kann (Ermessen) die Geldbuße daher für jeden Einzelfall festsetzen. Erschwerend kommt hinzu, dass – soweit die Gewinnabschöpfungsfunktion der Geldbuße nicht greift – die Einziehung der erlangten Vorteile auf Bruttobasis droht (§ 29a OWiG). Bleibt eine entsprechende Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren aus, droht die massenhafte Lieferung von Datenmüll. In jedem Fall wird sich die Verwaltung zeitnah nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu konkreten Anwendungsfragen äußern müssen. Einen Vorgeschmack gibt Großbritannien, welches das das dortige DOTAS-System (Disclosure of Tax Avoidance Schemes) zuletzt auf 184 Seiten erläutert hat.

Dr. Alexander Mann ist Angehöriger der hessischen Finanzverwaltung. Der Beitrag ist nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

 

stats