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RdF-News
09.03.2015
RdF-News
Dr. Jochen Eichhorn: Neue Anlageverordnungen in Kraft – Bedarf für weitere Klarstellungen und für europäische Standards

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 6.3.2015 ist nunmehr die lange erwartete Überarbeitung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung in Kraft getreten. Die Anlageverordnung gilt für die Kapitalanlage des gebundenen (nicht des freien) Vermögens von Versicherungen, Altersvorsorgeeinrichtungen und Pensionskassen und konkretisiert die Regelung des § 54 Versicherungsaufsichtsgesetz, während die nahezu identische Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Pensionsfonds gilt. Allerdings wird dieses überarbeitete Regelwerk bei Versicherungen mit mehr als 5 Mio. Euro jährlichem Beitragsvolumen ab 2016 durch die Regelungen nach Solvency II ersetzt.

Mit der Novelle werden zunächst die beiden Verordnungen an die Vorgaben des neuen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) angepasst. Außerdem erweitert man die Möglichkeiten der Investition in sachwertbezogene Anlagen, wie regulierte Private Equity Fonds nach dem KAGB und in Infrastrukturprojekte (einschließlich Projekte im Bereich erneuerbare Energien). In Zeiten des Niedrigzinses und der Nachfrage nach Investitionen in Unternehmen und Infrastrukturvorhaben sind diese Neuerungen sowohl aus Sicht der institutionellen Investoren, wie auch derer, die PE-Fonds oder Infrastrukturprojekte betreiben, sehr willkommen. Gleiches gilt für die Möglichkeit, in Loan Funds zu investieren, die unverbriefte Darlehensforderungen halten.

Für die traditionelle Investmentfondsbranche war es wichtig, dass der Forderung des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) entsprochen wurde und die Anlagen in Spezialfonds, wie bisher, innerhalb der allgemeinen Mischungsquote von 50 % erhalten bleiben. Die Mischungsquote von 7,5 % kann somit weiterhin für alternative Vermögensgegenstände wie Edelmetalle, Unternehmensbeteiligungen oder unverbriefte Darlehensforderungen als Beimischung im Portfolio genutzt werden und muss nicht auch noch die Spezialfonds berücksichtigen. Nur wenn diese in Vermögensgegenstände investieren, die nach der Anlageverordnung nicht direkt erworben werden könnten, werden diese Assets in die Mischungsquote von 7,5 für alternative Anlagen eingerechnet. Die Investmentvermögen müssen folglich dem Transparenzerfordernis genügen. Erweitert wird auch die Möglichkeit, in Konzernunternehmen zu investieren. Allerdings kommen nur passive Beteiligungen in Betracht, bei denen nicht operativ auf das Geschäft Einfluss genommen oder laufende Projektentwicklung betrieben wird.

Nachdem mit der Anlageverordnung nun auf nationaler Ebene ein wichtiger Schritt in Richtung Infrastrukturinvestitionen getan wurde, sollten auch auf europäischer Ebene Standards entwickelt werden, damit langfristige Investitionen mit vergleichsweise stetigen Einnahmen und geringer Korrelation zu den Kapitalmärkten nicht zu teuer werden. Solvency II sieht derzeit noch eine Kapitalunterlegung von 49 % vor. Nach Auffassung der Versicherungswirtschaft wären 20 bis 25 % angemessen – wie bei Pfandbriefen oder Immobilien.

Die meisten Branchenverbände begrüßten die neue Anlageverordnung. Teilweise wird allerdings noch weiterer Klarstellungsbedarf gesehen. Diesen sollte ein neues Kapitalanlagerundschreiben der BaFin decken, das an die novellierte Verordnung anzupassen ist. Es muss allerdings befürchtet werden, dass dieses – wie schon die Änderung der Verordnungen – zu lange auf sich warten lässt. Dieser wichtigen Überarbeitung sollte der Vorzug vor anderen Regulierungsvorhaben gegeben werden. Vielleicht gelingt es den Verbänden, hier ihren Einfluss geltend zu machen.

Jedenfalls wird es nun spannend sein, ob man von den neuen Möglichkeiten auch Gebrauch macht. Sicher wird sich dabei auch die Praxistauglichkeit der jeweiligen Regelungen erweisen müssen.

Dr. Jochen Eichhorn, RA, ist Partner bei Lachner Westphalen Spamer in Frankfurt a. M.

 

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