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RdF-News
17.05.2016
RdF-News
Michael Zoller: Haftung bei Zins-Swaps: BGH lässt Banken hoffen

Erneut hatte der XI. Senat des BGH Gelegenheit, Rechtsfragen in Zusammenhang mit Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Swap-Verträgen im Wege des „Case-Law“ weiterzuentwickeln (BGH Urteil vom 22. März 2016 – XI ZR 425/14, PM vom 22.03.2016).  

Zur Erinnerung: Die Umsetzung der ersten Präzedenzentscheidung des BGH zur Aufklärungspflicht bei Swap-Verträgen (CMS Spread Ladder Swap, BGH XI ZR 33/10; BB 2011, 1674 mit Anmerkung Lange) durch die Instanzgerichte hätte in der Folgezeit unterschiedlicher nicht sein können. Der BGH bessert diese Urteile der Tatsachengerichte nunmehr sukzessive nach (Urteile vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13; BB 2015, 1039 mit Anmerkung Zoller und vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, BB 2015, 1866 mit Anmerkung Harter). Vorliegend stand das Urteil des OLG Köln vom 13.08.2014 (13 U 128/13) auf dem Prüfstand, welches noch vor Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BGH ergangen war. 

Streitgegenständlich sind drei Zins-Swap-Verträge, welche die Klägerin, eine Nordrhein-Westfälische Gemeinde, nach Beratung durch Mitarbeiter der WestLB mit dieser zu Spekulationszwecken abgeschlossen hatte. Bei sämtlichen Verträgen war der Marktwert bei Abschluss in Höhe von mindestens ca. 2,9 % des jeweiligen Bezugsbetrags negativ, wobei die Beklagte die Klägerin jedenfalls über die exakte Höhe des anfänglich negativen Marktwerts nicht unterrichtet hatte.  

Das OLG hatte die Beklagte noch zu Schadenersatz verurteilt; der BGH hob die Entscheidung auf.  

Der BGH verwies zunächst darauf, dass seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über einen negativen Marktwert von Swap-Verträgen nicht etwa im Rahmen der objektgerechten Beratung angesiedelt sei; es sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob der anlageberatenden Bank hier ein schwerwiegender Interessenkonflikt anzulasten sei. Anders, als das OLG Köln entschied, sei dies aber dann für die Anlageentscheidung des Kunden nicht relevant, wenn dieser – wie hier die Gemeinde – das Einpreisen eines anfänglich negativen Marktwerts kannte, ohne an dessen konkreter Höhe interessiert zu sein. In diesem Falle ist ein kausal durch einen Interessenkonflikt verursachter Schaden nicht gegeben. Insoweit verwies der BGH die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das OLG Köln zurück. 

Anlässlich des dort dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalts präzisierte er seine Rechtsprechung noch in Bezug auf zwei weitere Detailfragen der Haftung bei Swap-Verträgen: 

Zum einen führt der BGH geradezu lehrbuchartig aus, wann Swap-Verträge konnex auf Darlehensverträge bezogen sind, und wann nicht. Auf konnexe Swaps ist die Rechtsprechung des BGH zu schwerwiegenden Interessenkonflikten nämlich nicht anwendbar. 

Des Weiteren musste sich der BGH mit einem Sonderfall der Vorteilsausgleichung beschäftigen: Ersetzt der streitgegenständliche Swap einen verlustbringenden Alt-Swap-Vertrag, muss sich der Kunde diesen Vorteil dann nicht anrechnen lassen, wenn er auch beim Altvertrag pflichtwidrig schuldhaft beraten wurde; ob ein Altschadenersatzanspruch bereits verjährt ist, spielt keine Rolle, so der BGH.  

 

Dr. Michael Zoller, RA/FA für Steuerrecht, ist Partner bei Wirsing Hass Zoller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München.

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