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RdF-News
23.06.2016
RdF-News
Dr. Marcus Helios: Bondstripping in der privaten Direktanlage – Gestaltungsmissbrauch oder zulässige „steueroptimierte“ Kapitalanlage?

Kurz vor der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens zur Investmentsteuerreform sollen neue Regelungen in § 20 EStG eingefügt werden, um künftig (ab 1.1.2017) von der Finanzverwaltung als unerwünscht angesehene Gestaltungen im Privatvermögen zu verhindern (vgl. zur Begründung BT-Drs. 18/8739, 115). Die bisherigen Gestaltungen zielen darauf ab, Verluste aus Kapitalvermögen zu generieren, die nach § 32d Abs. 2 EStG dem persönlichen Steuersatz unterliegen und damit voll mit den übrigen Einkünften verrechnet werden können, während die Gewinne der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25 % unterliegen. M. E. hätte es einer solchen gesetzlichen Neuregelung nicht bedurft.

Kapitalanlage: A erwirbt im Privatvermögen eine festverzinsliche Bundesanleihe für 5 Mio. Euro von der B-Bank. Kurz nach dem Erwerb der Anleihe veranlasst A die Trennung von Zinsschein und Anleihemantel. Den Zinsschein veräußert A für 3 Mio. Euro an die B-Bank. Den Anleihemantel veräußert er für 2 Mio. Euro an eine GmbH, an der er zu 100 % beteiligt ist. In Höhe des vereinbarten Erlöses gewährt er der GmbH ein zinsloses Darlehen, das diese unmittelbar nach der Weiterveräußerung des Anleihemantels an die B-Bank mit dem hierdurch erzielten Veräußerungserlös von ebenfalls 2 Mio. Euro tilgt.

Lösung nach geltendem Recht: Wegen der vollständigen Zuordnung der Anschaffungskosten zum Anleihemantel erzielt A aus der Veräußerung des Zinsscheins einen Gewinn von 3 Mio. Euro, der gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 32d Abs. 1 EStG dem gesonderten Steuertarif von 25 % unterliegt. Umgekehrt soll nach Ansicht des A aus der Veräußerung des Anleihemantels an die GmbH wegen der vollständigen Zuordnung der Anschaffungskosten zum Anleihemantel einen Verlust von 3 Mio. Euro gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG erzielt werden. Da A an der GmbH zu mindestens 10 % beteiligt ist, soll gem. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG der gesonderte Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung finden. Die Verluste unterliegen (bei unterstellter richtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch A) damit der tariflichen Einkommensteuer und können mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Mit den neu eingefügten § 20 Abs. 2 S. 4 und 5 EStG-E  wird bei einer Abtrennung des Zinsscheins oder der Zinsforderung von dem dazugehörigen Stammrecht eine Veräußerung des einheitlichen Wirtschaftsguts Anleihe (bestehend aus Anleihemantel und Zinsschein oder Zinsforderung) fingiert und in demselben Zeitpunkt eine Anschaffung der nach der Abtrennung selbständigen Wirtschaftsgüter (Anleihemantel einerseits und Zinsschein oder Zinsforderung andererseits) unterstellt. Es kommt somit steuerrechtlich zu einer Allokation der Anschaffungskosten der Anleihe cum auf Anleihemantel und Zinsstrip. In einer idealen Welt sollten bei einer anschließenden Veräußerung von Anleihemantel und Zinsschein weder Gewinne noch Verlusteentstehen.

Ergänzt werden die Neuregelungen durch § 20 Abs. 4 S. 8 und § 9 EStG-E, die die Ermittlung des Veräußerungserlöses regeln. Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert (§ 9 BewG-E) des einheitlichen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Trennung von Anleihemantel und Zinsschein oder Zinsforderung. Der gemeine Wert der Schuldverschreibung gilt gleichzeitig als Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter. Um die Anschaffungskosten auf den Zinsschein oder der Zinsforderung und den Anleihemantel aufteilen zu können, ist wiederum deren gemeiner Wert zu ermitteln.

Interessant sind die Aussagen in der Gesetzesbegründung zu sog. Altfällen (vgl. BT-Drs. 18/8739, 116). Dort heißt es nämlich: „Derartige Gestaltungsmodelle unterliegen nach Auffassung der Verwaltung zumindest dem Tatbestand des § 42 AO“. M. E. kann das aus Sicht der Finanzverwaltung nicht erfreuliche Transaktionsergebnis bereits mit einer teleologischen Auslegung der gesetzlichen Regelungen verhindert werden. Einer gesetzlichen Neuregelung hätte es somit gar nicht bedurft.

Gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG findet § 32d Abs. 1 EStG (gesonderter Steuertarif i. H. v. 25 %) keine Anwendung für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 7, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Der Verlust aus der Veräußerung der Mäntel sollte den Kapitalerträgen i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen sein.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 32d Abs. 2 EStG (BT-Drs. 16/4841, 60) ist die Ausnahme geboten, um Gestaltungen zu verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz reduziert wird. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass unternehmerische Entscheidungen über die Finanzierungsstruktur eines Unternehmens steuerlich unverzerrt bleiben. Damit leistet die Regelung einen Beitrag zur Finanzierungsneutralität. Ziel des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ist es, die Tendenz zur Fremdkapitalfinanzierung (Fremdkapitalzinsen sind auf Ebene der Kapitalgesellschaft grundsätzlich abzugsfähig) aufgrund der bei der Eigenkapitalfinanzierung fehlenden Kompensation für die Körperschaftsteuervorbelastung (Zahlungen auf Eigenkapitalinstrumente sind auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig, § 8 Abs. 3 S. 1 KStG) einzudämmen. Allerdings enthält § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG im Gegensatz zu § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst.e a EStG keine ausdrückliche Regelung, nach der die Vorschrift nur dann Anwendung findet, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Es könnte hieraus geschlossen werden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG unabhängig von einem Betriebsausgabenabzug auf Ebene des Schuldners Anwendung findet. Zudem könnte hiergegen sprechen, dass im Fall einer mindestens 10%-igen Beteiligung des Anteilseigners an „seiner“ Kapitalgesellschaft eine missbräuchliche Zielsetzung unwiderleglich vermutet wird.

Die Veräußerung der Mäntel führt vorliegend zu einem Verlust im Privatvermögen. Auf Ebene der erwerbenden GmbH sind die Mäntel mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Entsprechend der Bilanzierung von Zerobonds sind die Buchwerte der Mäntel (diese spiegeln das Recht auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Bundesanleihen wieder) im Zeitablauf bis zur Fälligkeit aufzuzinsen. Es liegt somit vorliegend keine Gestaltung vor, die gem. der Gesetzesbegründung durch § 32d Abs. 2 EStG verhindert werden soll. Denn es kommt auf Ebene der GmbH nicht zu einem Betriebsausgabenabzug, sondern zu einer erfolgsneutralen Aktivierung der Mäntel. Vorliegend kommt es erst durch die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zu einer Steuersatzspreizung (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG soll eine solche eigentlich verhindern). Die Norm würde somit entgegen ihrem eigentlichen Zweck angewendet. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Ausnahmevorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG überhaupt anwendbar ist. Denn bei der Auslegung von Gesetzen geht es letztlich darum, die Wertungen des Gesetzgebers zu verwirklichen. Hieraus leitet sich das Primat der teleologischen Gesetzesinterpretation, d. h. der Gesetzesinterpretation an ihrem Zweck ab. Aus den vorstehenden Überlegungen ist eine Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG im vorliegenden Fall abzulehnen.

Dr. Marcus Helios, RA/StB, ist als Partner bei Allen & Overy LLP, Düsseldorf, tätig sowie Mitherausgeber der RdF.

 

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