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RdF-News
03.12.2014
RdF-News
Dr. Stefan Behrens: Auszahlung der sog. Nutzungen i. S. v. § 818 Abs. 1 BGB bei Rückerstattung der unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkreditverträge unterliegt der KapESt

Im Jahr 2011 hatte sich eine gefestigte OLG-Rechtsprechung herausgebildet, wonach von Banken formularmäßig ausbedungene Bearbeitungsentgelte für den Abschluss von Verbraucherkreditverträgen (weil aufgrund gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamer AGB) zu Unrecht gezahlt worden und daher nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen an die Bankkunden zurückzuerstatten sind. Nach dem BGH-Urteil IX ZR 348/13 vom 28.10.2014 konnte den Bankkunden die Erhebung der Rückforderung erst 2011 zugemutet werden, sodass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB für solche Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann.

In Form der Herausgabe gezogener Nutzungen sind die betroffenen Banken gem. § 818 Abs. 1 BGB zudem zur Zahlung von Zinsen grundsätzlich in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet. Zwar ist der Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB normalerweise auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei rechtsgrundlosen Zahlungen an eine Bank besteht aber nach Auffassung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, so dass sie diese als Nutzungsersatz an ihren Kunden auszahlen muss.

In den Steuerabteilungen betroffener Banken wird derzeit darüber nachgedacht, ob die – über die zurück zu erstattenden Bearbeitungsgebühren hinaus – von den Banken herauszugebenden Nutzungsvorteile der Kapitalertragsteuer (KapESt) unterliegen. Zur ertragsteuerlichen Einordnung nach § 818 Abs. 1 BGB herausgegebener Nutzungen liegen zwar soweit ersichtlich bisher keine veröffentlichten Verwaltungsverlautbarungen vor. Aus Urteilen zu ähnlichen Konstellationen wird man jedoch ableiten müssen, dass auch hier Kapitalertragsteuer abzuführen ist. So hatte der BFH schon im Jahr 1981 Verzugszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen klassifiziert. Werden im Falle beeinträchtigender Schenkungen (§2287 BGB) Wertpapiere und Sparguthaben samt der während der Bereicherung angefallenen Kapitalerträge herausgegeben, stellen diese Erträge im Zeitpunkt der Herausgabe beim Anspruchsberechtigten Einkünfte aus Kapitalvermögen dar; dies hat der BFH zwar zu einer früheren Fassung von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG entschieden, allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb die Entscheidung zur aktuellen Gesetzesfassung anders ausfallen sollte. Auch im Falle einer verzinsten Enteignungsentschädigung stellen die zugehörigen Zinsen nach der Rechtsprechung zu versteuernde Kapitalerträge – nicht aber steuerfreier Schadensersatz – dar. Auch sind nach § 233a AO an zunächst Steuerüberzahlungen leistende Steuerpflichtige gezahlte Erstattungszinsen seit jeher als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert worden, obwohl dem Steuerpflichtigen bei Tätigung der zu hohen Steuerzahlungen unter Umständen nicht bewusst ist, dass er den gezahlten Steuerbetrag (ggf. zum Teil) zurück erhalten wird, d. h. dem FA nur vorübergehend zur Nutzung überlässt.

Bezogen auf die Herausgabe der sog. Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB stellt sich die Rechtslage daher wie folgt dar:

Gem. § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG haben Banken KapESt i. H. v. 25 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer von Kapitalerträgen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzubehalten. Als solche Kapitalerträge gelten u. a. „Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung geleistet worden ist“. Dazu gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt. Auch die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung und die Vorenthaltung von Kapital können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Unerheblich ist auch, ob die Auszahlung des Kapitals – hier: die Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte – selbst steuerpflichtig ist. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BFH nicht zugleich auf die Zinsen (vgl. z. B. BFH, 13.11.2007 – VIII R 36/05, BStBl. II 2008, 292).

Selbst wenn die betroffene Bank Zweifel an der Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den Fall der Nutzungsherausgabe nach § 818 Abs. 1 BGB haben sollte, wird sie zur Vermeidung von Haftungsrisiken vom Abzug der KapESt nur nach entsprechender vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen FA absehen können.

Dr. Stefan Behrens, RA/FAfStR/StB, ist Partner bei Clifford Chance, Frankfurt a. M.

 

 

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