R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
RdF-News
23.11.2017
RdF-News
Joachim Zimmermann: Acht Gründe für die Beibehaltung der Abgeltungsteuer

Seit dem 1.1.2009 gilt für Kapitaleinkünfte die sog. Abgeltungsteuer (AbgSt) als Ausnahme von der Regelbesteuerung der Einkünfte. Die AbgSt hat drei wesentliche Elemente:

  • einheitliche Bemessungsgrundlage – keine Unterscheidung zwischen laufenden Erträgen wie Zinsen und Dividenden sowie Veräußerungsgewinnen,
  • einheitlicher Steuersatz von 25% zzgl. SolZ und ggf. KiSt,
  • Steuervollzug durch die Banken als auszahlende Stellen mit abgeltender Wirkung. 

Insbesondere in der Politik wird die AbgSt mehr oder weniger stark kritisiert und die Abschaffung gefordert. Ausweislich der Wahlprogramme macht sich keine Partei mehr für deren Beibehaltung stark. Begründet wird dies überwiegend mit einer vermeintlichen Begünstigung der „reichen“ Kapitalanleger im Vergleich zu den Lohneinkünftebeziehern.

Aus folgenden Gründen halte ich eine Abschaffung für einen Fehler:

  • Die AbgSt mit der Steuererhebung bei den Banken ist vom BVerfG schon im Jahre 1991 als geeignete Maßnahme angesehen worden, das bei der Steuerveranlagung bestehende Verifikationsdefizit zu vermeiden.
  • Ein Ziel der Einführung der AbgSt war die Verhinderung der „Steuerflucht“ der Kapitaleinkünfte (Zitat des damaligen Finanzministers Steinbrück: „Besser 25% von x als 42 % von nix“). Auch der nun eingeführte internationale Informationsaustausch, selbst wenn er wirksam werden würde, ist kein zwingender Grund für die nationale Regelung einer abgeltenden Besteuerung.
  • Die o. a. drei Elemente der AbgSt sind ein in sich ausgewogenes Besteuerungskonzept. Eine erneute Einbeziehung aller Kapitalerträge in die allgemeine Einkommensteuer bedeutet eine Rückkehr zu einem bürokratischen und gestaltungsanfälligen Besteuerungssystem.
  • Bei einer Wiedereinführung der Einbeziehung von Kapitalerträgen in die progressive Besteuerung kann eine einheitliche Besteuerung von Zinsen, Dividenden, Wertpapierveräußerungsgewinnen und Gewinnen aus Termingeschäften nicht beibehalten werden. Ferner müsste die steuerliche Vorbelastung von Dividenden durch eine Art Teileinkünfteverfahren kompensiert werden. Gleichzeitig müssten Werbungskosten wieder abzugsfähig werden. Auch Negativzinsen müssten steuermindernd berücksichtigt werden.
  • Von der Politik wird eine Abschaffung der AbgSt auch mit der Beseitigung einer vermeintlichen Begünstigung der sog. Besserverdiener begründet. Hierbei wird Folgendes übersehen:
    • Wegen des nicht mehr zeitgemäßen Einkommensteuertarifverlaufs würde ein großer Teil des Mittelstands eine höhere Besteuerung erleiden.
    • Der Abgeltungsteuersatz von 25 % ist ein Ausgleich für die Bruttobesteuerung ohne Werbungskostenabzug.
    • Kapitalerträge sind in hohem Maße inflationsanfällig.
    • Die in Zeiten einer unsicheren Rentenerwartung notwendige private Altersvorsorge würde beeinträchtigt.
  • Die Finanzverwaltung verfügt nicht über die personellen Ressourcen, um die im Fall einer Abschaffung notwendigen flächendeckenden Veranlagungsverfahren durchzuführen.
  • Kapitaleinkünfte würden wieder gestaltungsanfällig: Fremdfinanzierungsmodelle würden wieder attraktiv werden, ebenso Produkte, bei denen laufende Erträge in (steuerfreie) Veräußerungsgewinne und Zinsen in Dividenden umgewandelt werden.
  • Bei einer Abschaffung der AbgSt drohen dem Fiskus Mindereinnahmen. Nach der Steuerschätzung vom Mai 2016 stammen zurzeit drei Viertel des Aufkommens aus der AbgSt aus Dividenden, die ohne AbgSt nur zum Teil besteuert werden dürften. Ferner: Bei der aktuellen Niedrigzinsphase werden die Zinseinnahmen für längere Zeit niedrig bleiben. Diese Effekte in Verbindung mit der wieder einzuführenden Berücksichtigung von Werbungskosten machen Steuermehreinnahmen ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Fraktion „Die Linke“ vom Oktober 2014 und einer aktuellen Untersuchung des DIW unwahrscheinlich.

Fazit: Die AbgSt hat sich in den letzten neun Jahren bewährt. Sie entlastet Kapitalanleger und die Finanzverwaltung von einer administrativ aufwendigen und fehleranfälligen Veranlagung. Die Banken haben zu Gunsten der Finanzverwaltung zudem erhebliche Aufwendungen getätigt, um die AbgSt operativ handhabbar zu machen. All‘ die oben dargestellten Vorteile aus rein opportunistischen politischen Gründen wieder rückgängig zu machen, wäre nicht zu rechtfertigen.

Joachim Zimmermann ist Leiter der Steuerabteilung bei HSBC Trinkaus & Burkhardt und hat diesen Beitrag in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Steuerausschusses des Bundesverbandes deutscher Banken verfasst.

stats