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RdF-News
27.02.2019
RdF-News
Europäischer Rat: Wertpapierfirmen - Vorsitz und Parlament einigen sich auf einen neuen Regelungs- und Aufsichtsrahmen

Die EU wird bald über einen speziellen Regelungsrahmen für Wertpapierfirmen verfügen.

Der rumänische Ratsvorsitz und das Europäische Parlament haben am 26.2.2019 eine vorläufige Einigung über ein Paket von Maßnahmen – bestehend aus einer Verordnung und einer Richtlinie – erzielt, in dem die neuen Aufsichtsanforderungen und -regelungen für Wertpapierfirmen festgelegt sind. Ziel der Reform ist eine Anpassung der Anforderungen an die Risikoprofile und Geschäftsmodelle der Firmen unter gleichzeitiger Wahrung der Finanzstabilität. Die Einigung wird nun den EU‑Botschafterinnen und ‑Botschaftern zur Billigung vorgelegt.

Wertpapierfirmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Mobilisierung von Ersparnissen und Investitionsströmen innerhalb der EU. Wenn sie ihrer Rolle in der Kapitalmarktunion umfassend gerecht werden sollen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die für sie geltenden Vorschriften auf die speziellen Anforderungen ihrer Geschäftstätigkeiten zugeschnitten sind und den Risiken, die sie eingehen, Rechnung tragen.

Eugen Teodorovici, Finanzminister Rumäniens

Im Europäischen Wirtschaftsraum gibt es derzeit etwa 6 000 Wertpapierfirmen. Die meisten davon sind relativ klein. Allerdings halten einige wenige Firmen einen erheblichen Anteil an allen Vermögenswerten und bieten ein breit gefächertes Spektrum von Dienstleistungen an.

Bislang galten für alle Wertpapierfirmen dieselben Kapital-, Liquiditäts- und Risikomanagementvorschriften wie für Banken. Die Eigenmittelverordnung und die Eigenmittelrichtlinie (CRR bzw. CRD IV) basieren auf internationalen Standards, die für Banken entwickelt wurden. Sie tragen den Besonderheiten von Wertpapierfirmen daher nicht in vollem Umfang Rechnung.

Nach dem am 26.2.2019 vereinbarten Text werden Wertpapierfirmen weiterhin denselben zentralen Maßnahmen unterliegen, insbesondere im Hinblick auf Kapitalanforderungen, Berichtspflichten, Unternehmensführung und Vergütung, doch soll dabei nach Größe, Art und Komplexität der Firmen differenziert werden.

Die größten Firmen ("Klasse 1") würden weiterhin vollständig den für Banken geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen und wie Kreditinstitute überwacht werden:

  • Wertpapierfirmen, die "bankähnliche" Dienstleistungen erbringen, etwa indem sie für eigene Rechnung handeln oder Finanzinstrumente emittieren, und deren Vermögenswerte auf konsolidierter Basis mehr als 15 Mrd. € betragen, würden automatisch der Eigenmittelverordnung und ‑richtlinie (CRR/CRD IV) unterliegen.
  • Den Wertpapierfirmen mit konsolidierten Vermögenswerten zwischen 5 und 15 Mrd. €, die "bankähnliche" Dienstleistungen anbieten, kann von ihrer Aufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, die CRR/CRD IV anzuwenden, insbesondere wenn aufgrund ihrer Größe oder ihrer Tätigkeiten Risiken für die Finanzstabilität bestehen.

Für kleinere Firmen, die nicht als systemrelevant betrachtet werden, würde ein neues, maßgeschneidertes System mit speziellen Aufsichtsanforderungen gelten. Diese würden sich generell von denen für die Banken unterscheiden, wobei die zuständigen Behörden jedoch entscheiden könnten, auf bestimmte Firmen – auf Einzelfallbasis – weiterhin die Bankenanforderungen anzuwenden, um Störungen ihrer Geschäftsmodelle zu vermeiden. Eine solche Möglichkeit wird mit einer Schutzmaßnahme einhergehen, um Aufsichtsarbitrage zu verhindern, die insbesondere durch Anwendung von – im Vergleich mit den Anforderungen der Verordnung betreffend Wertpapierfirmen – unverhältnismäßig niedrigeren Kapitalanforderungen im Rahmen der CRR/CRD IV erfolgen könnte. Ferner ist eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen, um den Unternehmen genug Zeit zu geben, sich an die neue Regelung anzupassen.

Mit der Einigung wird auch die Regelung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Firmen aus Drittländern weiter ausgestaltet. Einige der Anforderungen für den Zugang dieser Firmen zum Binnenmarkt werden detaillierter festgelegt, und die Kommission soll zusätzliche Befugnisse erhalten. Insbesondere wird der Kommission die Aufgabe übertragen, die geltenden Kapitalanforderungen an diese Firmen, die bankähnliche Dienstleistungen erbringen, zu bewerten, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen den in der EU geltenden Anforderungen gleichwertig sind. Falls die Kommission etwa davon ausgeht, dass Tätigkeiten von Drittlandsfirmen systemrelevant sind, kann sie dank der neuen Regelung konkrete operative Bedingungen an einen Beschluss über die Gleichwertigkeit knüpfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) und die zuständigen nationalen Behörden über die erforderlichen Instrumente verfügen, um Aufsichtsarbitrage zu verhindern und die Tätigkeiten von Drittlandsfirmen zu überwachen.

Schließlich wird mit dem vom Vorsitz und vom Parlament vereinbarten Text der vorhandene MIFID 2/MIFIR-Rahmen dadurch ergänzt, dass die bestehende "Tick-Größen"-Regelung auf systematische Internalisierer ausgeweitet wird; damit wird noch mehr für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen systematischen Internalisierern und Handelsplätzen gesorgt.

Die politische Einigung wird nun den EU-Botschafterinnen und ‑Botschaftern zur Billigung vorgelegt. Danach wird der Text von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet. Anschließend werden Parlament und Rat ersucht, die vorgeschlagene Verordnung in erster Lesung anzunehmen.

(PM Europäischer Rat vom 26.2.2019)

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