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RdF-News
11.04.2019
RdF-News
Europäischer Rat: Verabschiedung der Reform der Eigenkapitalanforderungen für Banken mit notleidenden Krediten

Der Rat hat am 9.4.2019 einen neuen Rahmen für den Umgang mit notleidenden Krediten von Banken angenommen.

Mit der Neuregelung werden die Eigenkapitalanforderungen für Banken mit notleidenden Krediten in ihren Bilanzen festgelegt. Die Reform soll sicherstellen, dass die Banken ausreichende Rückstellungen vornehmen, wenn neue Kredite notleidend werden. Damit erhalten sie angemessene Anreize, um die Anhäufung notleidender Kredite zu vermeiden.

Generell gilt ein Bankkredit als notleidend, wenn ein Kreditnehmer mit den vereinbarten Teil- oder Zinszahlungen mehr als 90 Tage in Verzug ist oder wenn die Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer unwahrscheinlich wird. Bei dem Kreditnehmer kann es sich um ein Unternehmen oder eine natürliche Person handeln. Wenn Kunden mit ihren vereinbarten Rückzahlungen in Verzug sind, muss die Bank in der Annahme, dass der Kredit nicht zurückgezahlt wird, mehr Kapital zurückstellen. Dadurch erhöht sich die Krisenfestigkeit der Banken für den Fall widriger Schocks, indem die private Risikoteilung erleichtert und zugleich der Bedarf an staatlichen Eingriffen verringert wird. Außerdem ist es für die Stärkung der Bankenunion wesentlich, etwaige künftige notleidende Kredite anzugehen. Dadurch wird die Finanzstabilität gewahrt und die Kreditvergabe zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen in der Union gefördert.

Unter Zugrundelegung einer gemeinsamen Begriffsbestimmung für notleidende Kredite wird mit den vorgeschlagenen neuen Vorschriften eine aufsichtsrechtliche Letztsicherung eingeführt, d. h. eine gemeinsame Mindestdeckung für den Betrag, den Banken zurückstellen müssen, um Verluste aufgrund von künftigen Krediten, die notleidend werden, zu decken. Dabei gelten unterschiedliche Deckungsanforderungen, je nachdem, ob die notleidenden Kredite als "unbesichert" oder "besichert" eingestuft sind und ob die Sicherheiten beweglich oder unbeweglich sind:

Höhe der Mindestdeckung (in %)

Nach Jahr

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Unbewegliche Sicherheiten

0%

0%

25%

35%

55%

70%

80%

85%

100%

Bewegliche Sicherheiten

0%

0%

25%

35%

55%

80%

100%

 

 

Unbesichert

0%

35%

100%

 

 

 

 

 

 

Die betreffende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

(PM Europäischer Rat vom 9.4.2019)

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