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RdF-News
22.10.2015
RdF-News
BMWi: Referentenentwurf zur Einführung einer Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung und zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vorgelegt

Das BMWi hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen vorgelegt. Es soll eine Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) geschaffen werden. Außerdem soll durch Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) der Prüfungsumfang des § 24 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 2 FinVermV erweitert werden.

Der Entwurf der ImmVermV sieht in Anlehnung an § 24 Abs. 2 FinVermV und § 15 Abs. 1 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) eine anlassbezogene Prüfungspflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater vor. Die behördlich anzuordnende Prüfung dient der Beurteilung der Frage, ob der betroffene Gewerbetreibende von Darlehensgebern Zuwendungen erhalten hat oder von ihm abhängig ist. Ferner dient sie der Kontrolle seiner Aufzeichnungspflichten.

§ 16 Abs. 3a FinVermV-E soll eine zusätzliche Sorgfaltspflicht für Finanzanlagenvermittler einführen. Diese werden künftig bei Anlagen mit einem Wert von über 1 000 Euro vom Anleger eine Selbstauskunft einholen müssen, um zu beurteilen, ob bestimmte Einzelanlageschwellen durch die Vermittlung einer Anlage überschritten würden. Entsprechende Nachweise sollen der Aufzeichnungspflicht nach § 22 FinVermV unterliegen.

Da die §§ 16 und 22 FinVermV der Prüfungspflicht nach § 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FinVermV unterliegen, wird sich der Prüfungsumfang entsprechend erweitern.

Die Verordnung soll am 21.3.2016 in Kraft treten.

(Neu auf WPK.de vom 20.10.2015)

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