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RdF-News
19.04.2016
RdF-News
DK: Gutachten bestätigt unzureichende Rechtsgrundlage für ein Europäisches Einlagensicherungssystem (EDIS)


Der von der Europäischen Kommission als Grundlage für die Errichtung eines Europäischen Einlagensicherungssystems (EDIS) herangezogene Artikel 114 des Vertrages über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV) ist als Rechtsgrundlage ungenügend. Zu diesem Ergebnis kommt ein am 19.4.2016 in Brüssel vorgestelltes Gutachten von Prof. Dr. Herdegen, das von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) in Auftrag gegeben wurde.

Artikel 114 AEUV könne zwar für Maßnahmen, die darauf zielen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen, in Anspruch
genommen werden. Allerdings nur, wenn diese Angleichung dazu diene, Hindernisse für die Marktfreiheiten oder Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Doch diese
Bedingungen verfehle der Vorschlag der EU-Kommission in mehrfacher Hinsicht. Aus Sicht der deutschen Banken und Sparkassen gehe es hier vielmehr darum,
Deckungskapital zu vergemeinschaften sowie zentralisiert Sicherungsmittel durch eine EU-Behörde zu erheben und zu verwalten.

Das Gutachten stellt weiterhin fest, dass Beiträge, die von den Banken direkt an EDIS zu zahlen wären, Abgaben (Steuern) im Sinne des Ausnahmetatbestands des Artikels 114 Abs. 2 AEUV darstellen würden. Die von der Europäischen Kommission herangezogene Rechtsgrundlage greift also nicht. Zudembenötigt sie lediglich eine qualifizierte Mehrheit im Rat.

Damit widerspricht das Gutachten deutlich dem Ansatz der Europäischen Kommission und dem Juristischen Dienst des Rates, die Artikel 114 AEUV als
geeignete Rechtsgrundlage für die Errichtung eines EDIS und die Übertragung von Abgabenhoheit auf europäische Ebene für ausreichend erachten.

Um die Abgabenhoheit an eine EU-Agentur zu übertragen, die in beachtlichem Umfang finanzielle Beiträge von Kreditinstituten sammle, bedarf es
nach Ansicht der DK einer Vertragsänderung des AEUV. Zumindest jedoch müsse die Einstimmigkeit im Rat erfordernde Flexibilitätsklausel des Artikels 352 AEUV
als Rechtsgrundlage herangezogen werden.

(PM DK vom 19.4.2016)





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