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RdF-News
08.05.2017
RdF-News
BaFin: Beschränkung des CFD-Handels


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8.5.2017 eine Allgemeinverfügung nach § 4b WpHG erlassen. Sie beschränkt damit die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference - CFD). Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürfen Privatkunden nicht mehr angeboten werden. 
 
„Mit der Beschränkung des CFD-Handels machen wir erstmalig von der Möglichkeit zur Produktintervention Gebrauch“, erläutert Exekutivdirektorin
Elisabeth Roegele die Maßnahme der BaFin. Bei CFDs mit Nachschusspflicht hat die Aufsicht erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz. Sie haben ein
für Privatkunden unkalkulierbares Verlustrisiko. Das Verlustrisiko ist nicht auf den Kapitaleinsatz des Kunden beschränkt, sondern kann sein gesamtes
Vermögen erfassen und ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals betragen. „Das können wir aus Verbraucherschutzgründen nicht akzeptieren.
Die Beschränkung des CFD-Handels ist deshalb ein notwendiger Schritt zum Schutz der Privatanleger“, erklärt Roegele das Einschreiten der Aufsicht.
 
Anbieter von CFD mit Nachschusspflicht haben ab der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung drei Monate Zeit, ihre Geschäftsmodelle anzupassen.
Einige Anbieter haben bereits CFD ohne Nachschusspflicht im Programm oder aufgrund der geplanten Allgemeinverfügung angekündigt, solche
Angebote zu schaffen.

(PM Bafin vom 8.5.2017)
 

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