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RdF-News
18.12.2015
RdF-News
BVI: BMF bessert Entwurf zur Fondsbesteuerung nach

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bei der Reform der Investmentbesteuerung deutlich nachgebessert. Während der Mitte des Jahres veröffentlichte Diskussionsentwurf Privatanleger und die betriebliche Altersvorsorge stark belastet hätte, sieht der Referentenentwurf moderatere Regeln vor. „Der Referentenentwurf ist ein deutlicher Fortschritt. Durch höhere Teilfreistellungen wird es für viele Privatanleger keine Steuererhöhungen geben. Zudem bleiben Spezialfonds attraktiv, weil das BMF von der ursprünglich geplanten vorgezogenen Pauschalbesteuerung für Anleger abgerückt ist. Änderungsbedarf sehen wir aber vor allem noch bei der praktischen Umsetzung“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI.

Nach dem Referentenentwurf sollen inländische Publikumsfonds künftig mit Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien belastet werden. Das bedeutet eine zusätzliche steuerliche Belastung, denn derzeit findet eine Besteuerung nur beim Anleger statt. Auf der Fondsebene selbst fallen bislang keine Steuern an. Zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Fonds sah bereits der Diskussionsentwurf vor, Ausschüttungen aus dem Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise freizustellen beziehungsweise die Vorbelastung an begünstigte Anleger zu erstatten. Hier hat das BMF deutlich nachgebessert:

  • Das BMF erhöhte die Teilfreistellungen für Privatanleger bei Aktienfonds von 20 auf 30 Prozent; für offene Immobilienfonds von 40 auf 60 Prozent  bzw. von 60 auf 80 Prozent für Immobilienfonds mit Investitionsschwerpunkt im Ausland.
  • Neu sind Teilfreistellungen für Privatanleger von 15 Prozent bei Mischfonds.
  • Außerdem gelten neben Kirchen und gemeinnützigen Anlegern jetzt auch Pensionskassen und Unterstützungskassen als begünstigte Anleger.

Auch für Spezialfonds enthält der Referentenentwurf im Vergleich zum Diskussionsentwurf Verbesserungen: Wieder im Fonds angelegte (thesaurierte) Veräußerungsgewinne sollen nun doch nicht sofort pauschal zu zehn Prozent steuerlich beim Anleger erfasst werden. Stattdessen sollen sie dem Anleger erst nach 15 Jahren zugerechnet werden. Zwischenzeitliche Verluste mindern den zugerechneten Gewinn.

Die ursprünglich geplante pauschale Steuer hätte hingegen einen nachteiligen Vorzieheffekt insbesondere für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen bewirkt. So hätten diese auf die pauschal besteuerten Gewinne keine steuerlich anzuerkennenden Rückstellungen in der Handelsbilanz bilden können. Dadurch wären sie mit Steuern belastet worden, die sie in der Direktanlage nicht tragen müssen.

Neben den Verbesserungen sieht der BVI aber in zwei Punkten noch Änderungsbedarf in der praktischen Umsetzung:

  • Bei dem Erstattungsverfahren für die begünstigten Anleger ist dringend eine einfachere Lösung erforderlich. Das vorgesehene Zusammenspiel zwischen KVGs, Anleger, Finanzamt und depotführenden Stellen ist zu kompliziert und nicht praktikabel.
  • Außerdem müssten die Fondsgesellschaften bei Spezialfonds getrennte Buchführungen aufsetzen. Zum einen getrennt nach Steuer- und Aufsichtsrecht, da deutsche Dividenden des Fonds steuerlich sofort dem Anleger, aufsichtsrechtlich dem Spezialfonds zugerechnet werden sollen. Zum anderen sollen die Einnahmen und Werbungskosten den Spezialfondsanlegern besitzzeitanteilig zugerechnet werden, das heißt danach, wie lange sie ihre Fondsanteile jeweils halten.

Die Branche geht durch den erhöhten Verwaltungsaufwand von zusätzlichen Belastungen in dreistelliger Millionenhöhe alleine bei den KVGs aus.

(PM BVI vom 18.12.2015)

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