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RdF-News
11.09.2017
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FG Köln: Steuerliche Behandlung einer Umtauschanleihe

FG Köln, Urteil vom 18.1.2017 – 10 K 3615/14

ECLI:DE:FGK:2017:0118.10K3615.14.00

Volltext des Urteils: RdFL2017-265-1 unter

www.rdf-online.de

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist die ertragsteuerliche Behandlung einer vorzeitig gekündigten Umtauschanleihe streitig.

Die Klägerin ist die Konzernspitze der A-Gruppe und hält Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen. Im Streitjahr 2006 war sie über eine 100 % deutsche Tochtergesellschaft ebenfalls zu 100 % an der A F B.V. (nachfolgend „AF BV“) mit Sitz in den Niederlanden beteiligt. Daneben hielt sie u.a. eine 100 %ige Beteiligung an der A1B Beteiligungs GmbH (nachfolgend „ABB GmbH“), welche ihrerseits zu 49,99 % an der A1-B AG (nachfolgend „AB AG“) beteiligt war. Die restlichen 50,01 % der Anteile an der A AG wurden unmittelbar von der Klägerin gehalten.

Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.

Bei der Klägerin wurde eine steuerliche Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2007 durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung H durchgeführt, in deren Rahmen ausweislich des abschließenden Prüfungsberichts vom 21.01.2014 u.a. die folgenden Feststellungen getroffen wurden, deren rechtliche Beurteilung zwischen den Beteiligten teilweise streitig ist:

Am ...07.2004 war durch die niederländische AF BV eine Umtauschanleihe ausgegeben worden. Aufgrund Ersetzungsvertrags vom ....09.2004 übernahm die Klägerin nachfolgend sämtliche Verpflichtungen aus der Emittentenstellung im Wege der befreienden Schuldübernahme und ersetzte damit die AF BV als Emittentin der Anleihe.

Nach den Anleihebedingungen gemäß Ausgabeprospekt (nach Angaben der Klägerin datierend vom 29.09.2004) handelte es sich bei der ausgegebenen Anleihe um eine mit 2,65 % p.a. niedrig verzinste Hybridanleihe (Kombination aus niedrig verzinslicher Anleihe und Anspruch auf Erwerb von Aktien) in einem Gesamtbetrag von ca. ... € (... Schuldverschreibungen im Nennbetrag zu je ... €) mit einer vorgesehenen Laufzeit von 3 Jahren, d.h. bis zum ....07.2007. Zum Ende dieser Laufzeit waren die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zurückzuzahlen. Alternativ dazu hatten die Anleihegläubiger das Recht, ihre Schuldverschreibungen innerhalb eines bestimmten Ausübungszeitraums zu einem fest vereinbarten, dem damaligen Kurswert der Aktien entsprechenden Umtauschkurs von ... € (bzw. ab Mai 2006: ... €) je Aktie in Stückaktien der AB AG (nachfolgend auch „AB-Aktien“) umzutauschen. Sämtliche für einen derartigen Umtausch der Schuldverschreibungen vorgesehenen AB-Aktien befanden sich zum Zeitpunkt der Begebung der Umtauschanleihe noch in der Hand der ABB GmbH. Die ABB GmbH hatte die Aktien ihrerseits ursprünglich zu einem Kurs von ... € je Aktie erworben und mit diesem Wert in ihrer Steuerbilanz ausgewiesen.

Mit der wirksamen Ausübung des Umtauschrechts endeten nach den Anleihebedingungen die Rechte des ausübenden Anleihegläubigers aus der Anleihe, d.h. insbesondere der Anspruch auf Rückzahlung der Schuldverschreibung sowie deren Verzinsung.

Die Klägerin hatte nach den in den Anleihebedingungen festgelegten Konditionen ihrerseits das Recht, bei Ausübung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger anstelle der Lieferung von AB-Aktien einen sog. „Barausgleichsbetrag“ an die Gläubiger zu zahlen, welcher der Höhe nach dem Produkt aus dem aktuellen Marktwert der AB-Aktie und der Gesamtzahl von Aktien, für die das Umtauschrecht ausgeübt wurde, entsprach. Ferner war die Klägerin nach den Anleihebedingungen berechtigt, die Schuldverschreibungen aus Gründen einer dauerhaften Steigerung des Aktienkurses der AB-Aktien vorzeitig zu kündigen und an die Anleihegläubiger zurückzuzahlen. Bei Wahrnehmung dieses Rechts durch die Klägerin stand den Gläubigern innerhalb eines bestimmten Ausübungszeitraums dasselbe Umtauschrecht zu wie bei nicht vorzeitiger Kündigung der Anleihe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der Umtauschanleihe und des Umtauschrechts des Anleihegläubigers wird auf die §§ 9 ff. der Anleihebedingungen (Bl. 84 ff. GA) Bezug genommen.

Die Ausgabe der Umtauschanleihe in 2004 bildete die Klägerin handels- sowie steuerbilanziell zunächst durch Passivierung einer Anleiheverbindlichkeit i.H.d. Nominalwerts der insgesamt ausgegebenen Schuldverschreibungen von ... € ab (Buchung: „Bank an Anleiheverbindlichkeit ... €“). Parallel dazu wies die Klägerin eine sonstige Verbindlichkeit wegen der mit der Einräumung des Umtauschrechts verbundenen Stillhalteverpflichtung (d.h. die Verpflichtung, die Ausübung des Umtauschrechts zu dulden und sich zu dessen Erfüllung durch Lieferung von AB-Aktien bereit zu halten) i.H.v. ... € aus. Dieser Betrag entsprach dem Wert der Optionsprämie, die sich aus der Barwertdifferenz zwischen Niedrigverzinsung und Marktverzinsung der Anleihe ergab. Als bilanzieller Gegenposten hierzu wurde zur Verteilung des zusätzlichen Zinsaufwands ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) in gleicher Höhe gebildet (Buchung: „aRAP an sonstige Verbindlichkeit ... €“), welchen die Klägerin ratierlich aufwandswirksam über die voraussichtlich dreijährige Laufzeit der Anleihe auflöste.

In der Zeit nach Begebung der Umtauschanleihe kam es zu erheblichen Wertsteigerungen der AB-Aktien. Zum 31.12.2005 hatten die Aktien bereits einen durchschnittlichen Kurswert von ca. je ... €. Nach einem zwischenzeitlichen Teilrückkauf von Schuldverschreibungen in Höhe eines Nominalbetrags von ... € im Oktober 2005, durch welchen sich der Ausweis der Anleiheverbindlichkeit bei der Klägerin auf einen Wert von ... € vermindert hatte, nahm sie aufgrund der Kurswertentwicklung der AB-Aktie in ihrer am 21.03.2007 zusammen mit ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2005 beim Beklagten eingereichten Steuerbilanz auf den 31.12.2005 eine aufwandswirksame Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG um ... € auf den höheren Teilwert von ... € vor (Buchung: „Aufwand an Anleiheverbindlichkeit ... €“). Darüber hinaus wurde die parallel dazu passivierte Stillhalteverpflichtung von ihr an den gestiegenen Kurswert der AB-Aktien bzw. des Umtauschrechts angepasst und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG um ... € auf einen Wert von ... € aufgestockt.

Handelsrechtlich bildete die Klägerin zum 31.12.2005 eine Bewertungseinheit zwischen den in ihrem Bestand befindlichen AB-Aktien und der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit. Demensprechend belief sich der Ausweis der Anleiheverbindlichkeit in der Handelsbilanz zum 31.12.2005 – abweichend von der Steuerbilanz – weiterhin auf (... € ./. ... €=) ... €. Auf die Bildung einer darüber hinausgehenden Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus der Umtauschanleihe wurde seitens der Klägerin handelsrechtlich aufgrund der gebildeten Bewertungseinheit verzichtet. Lediglich die in der Steuerbilanz vorgenommene Aufstockung der im Zusammenhang mit der Stillhalteverpflichtung passivierten sonstigen Verbindlichkeit um ... € (s.o.) wurde handelsbilanziell nachvollzogen.

Bis Juli 2006 war der Kurswert der AB-Aktien noch weiter auf durchschnittlich ... € je Aktie angestiegen. Aus diesem Grunde machte die Klägerin am 03.07.2006 von ihrem gemäß den Anleihebedingungen bestehenden Recht zur vorzeitigen Kündigung der Schuldverschreibungen wegen dauerhafter Steigerung des Aktienkurses Gebrauch. Die Anleihegläubiger hatten daraufhin innerhalb eines bis zum 24.07.2006 laufenden Zeitfensters die Möglichkeit, ihr Umtauschrecht wahrzunehmen und ihre Schuldverschreibungen in AB-Aktien umzutauschen. Diese Möglichkeit nutzten tatsächlich fast alle Anleihegläubiger, lediglich hinsichtlich ... Schuldverschreibungen wurde das Umtauschrecht nicht ausgeübt, so dass die Klägerin diese am 31.07.2006 zum Nominalwert von rd. ... € an die Gläubiger zurückzahlte.

Zur Erfüllung ihrer hinsichtlich der übrigen Schuldverschreibungen nach Ausübung des Umtauschrechts gegenüber den Gläubigern bestehenden Aktienlieferungsverpflichtung erwarb die Klägerin im Juni / Juli 2006 insgesamt ... AB-Aktien von der ABB GmbH gemäß den Bedingungen eines bereits am 12.05.2006 mit dieser geschlossenen Aktienlieferungsvertrags. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags hatte sich die Klägerin gegenüber der ABB GmbH zur Zahlung eines Kaufpreises i.H.d. des aktuellen Marktkurses der AB-Aktien am Liefertag verpflichtet. Der von ihr geschuldete Kaufpreis belief sich somit auf (... Aktien x ... € durchschnittlicher Kurswert je Aktie=) ... €.

Zum 03.07.2006 nahm die Klägerin vor diesem Hintergrund in ihrer „Steuerbilanz“ eine weitere aufwandswirksame Aufstockung der bei ihr bislang mit ... € ausgewiesenen Anleiheverbindlichkeit auf einen Teilwert von ... € vor (Buchung: „Aufwand an Anleiheverbindlichkeit ... €). Ferner löste sie den zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden restlichen aRAP i.H.v. ... € aufwandswirksam auf. Ebenso löste sie die als sonstige Verbindlichkeit passivierte Stillhalteverpflichtung aufgrund des Umtauschrechts – welche die Klägerin zunächst gegenüber dem Wertansatz zum 31.12.2005 um weitere ... € auf einen Wert von ... € aufgestockt hatte – im Zeitpunkt der Ausübung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger ertragswirksam auf.

Auch in ihrer Handelsbilanz nahm die Klägerin eine entsprechende Aufstockung der als sonstige Verbindlichkeit passivierten Stillhalteverpflichtung mit nachfolgender Auflösung sowohl der sonstigen Verbindlichkeit als auch des noch verbleibenden aRAP vor. Der handelsbilanzielle Ausweis der Anleiheverbindlichkeit mit ... € blieb hingegen unverändert.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2006 wurde die ABB GmbH sodann („upstream“) gemäß §§ 11 ff. UmwStG mit Rückwirkung zum 01.01.2006 (handelsrechtlich) bzw. 31.12.2005 (steuerrechtlich) zu Buchwerten auf die Klägerin verschmolzen. Aufgrund der Buchwertverschmelzung der ABB GmbH entsprach der steuerliche Wertansatz der für die Bedienung des Umtauschrechts vorgesehenen AB-Aktien im Zeitpunkt der Ausübung dieses Rechts bei der Klägerin dem bislang bei der ABB GmbH ausgewiesenen Buchwert der Aktien i.H.v. (... Aktien x ... € Anschaffungskosten je Aktie=) ... €. Die Verschmelzung wurde jeweils am 30.08.2006 im Handelsregister der ABB GmbH und der Klägerin eingetragen.

Die Klägerin löste die in ihrer Steuerbilanz mit dem Teilwert von ... € passivierte Anleiheverbindlichkeit im Zeitpunkt der Erfüllung des Aktienlieferungsanspruchs der Gläubiger ertragswirksam auf. Zugleich buchte sie die zur Bedienung des Umtauschrechts vorgesehenen und von der ABB GmbH erworbenen AB-Aktien mit erfolgter Aktienlieferung zum Buchwert von ... € (s.o.) aus (Buchung: „Anleiheverbindlichkeit ... € an ABAktien ... € und Ertrag ... €“). In Höhe der Differenz zwischen der weggefallenen, mit dem Marktwert der AB-Aktien zum Lieferzeitpunkt ausgewiesenen Anleiheverbindlichkeit (... €) und dem Buchwert der AB-Aktien (... €), d.h. i.H.v. ... €, erklärte sie in ihrer am 14.05.2008 beim Beklagten eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 2006 einen außerordentlichen Ertrag und deklarierte diesen als nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu 95 % steuerfreien Aktienveräußerungsgewinn. Handelsrechtlich ergab sich für sie aufgrund der Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit mit dem in der Handelsbilanz beibehaltenen Nominalwert von ... € gegen den Buchwert der erworbenen AB-Aktien von ... € unter Berücksichtigung der Rückzahlung von ... Schuldverschreibungen zum Nennwert demgegenüber lediglich ein Ertrag von ... €.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Handels- und Steuerbilanzen der Klägerin zum 31.12.2005 und 31.12.2006 ergänzend Bezug genommen.

Die Betriebsprüfung vertrat nachfolgend die Auffassung, dass der Wert des sich bei dem von der Klägerin im Rahmen der Bedienung des Umtauschrechts der Anleihegläubiger steuerbilanziell erzielten außerordentlichen Ertrag nur i.H.v. ... € bzw. – unter Berücksichtigung auch der Auswirkungen aus der Auflösung des aRAP sowie der als sonstige Verbindlichkeit ausgewiesenen Stillhalteverpflichtung von insgesamt ... € – i.H.v. ... € um einen nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Veräußerungsgewinn handele. In Höhe der streitigen Differenz von ... € liege demgegenüber ein voll steuerpflichtiger Ertrag vor.

Zur Begründung führte die Betriebsprüfung in ihrem abschließenden Bericht vom 21.01.2014 (dort insbesondere unter Tz. 2.33) im Wesentlichen aus: Ob die steuerbilanzielle Behandlung der Umtauschanleihe bei der Klägerin zum 31.12.2005 zutreffend gewesen sei oder nicht, könne dahingestellt bleiben und die sich zum 31.12.2005 ergebenden Rechtsfragen könnten mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen werden, da es aus Sicht der Betriebsprüfung ausreiche, die grundsätzliche Frage der Höhe des nach § 8b KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns ausschließlich in 2006 zu beantworten. Der von der Klägerin vorgenommene Ausweis der Anleiheverbindlichkeit in ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2005 mit ... € blieb durch die Betriebsprüfung daher unverändert. Bezüglich des in 2006 zu berücksichtigenden, nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Aktienveräußerungsgewinns führte die Betriebsprüfung ferner aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin liege ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn nur i.H.d. Differenz zwischen dem in den Anleihebedingungen festgelegten Umtauschkurs (... € je Aktie) und den historischen Anschaffungskosten der übertragenen Anteile (... € je Aktie) vor. Die Chance auf „Mitnahme“ von etwaigen darüber hinausgehenden zukünftigen Kursgewinnen habe die Klägerin hingegen bereits im Zeitpunkt der Emission der Anleihe den Anleihegläubigern überlassen und im Gegenzug von der Niedrigverzinsung der Anleihe profitiert. Der durch die Ausübung des Umtauschrechts der Gläubiger bilanziell erzielte Gewinn sei daher aus der Perspektive der Klägerin ein von ihr nicht realisierter „entgangener Gewinn“. Aufgrund der steuerlich rückwirkenden Buchwertverschmelzung der ABB GmbH seien die AB-Aktien zudem ab dem 31.12.2005 der Klägerin zuzurechnen und bei ihr mit den historischen Anschaffungskosten zu bilanzieren gewesen. Dementsprechend habe die Klägerin keinen steuerlich relevanten „Tilgungsverlust“ bzw. zusätzlichen Finanzierungsaufwand durch Zukauf von Aktien zum Umtauschzeitpunkt und auch keinen entsprechenden Ertrag aus der Lieferung dieser Aktien realisiert. In der Aktienlieferung zur Bedienung des Umtauschrechts der Anleihegläubiger sei insbesondere auch kein ertragsrealisierender Tausch oder tauschähnlicher Vorgang i.S.d. § 6 Abs. 6 EStG zu sehen. Die Klägerin habe lediglich eine Verbindlichkeit durch Hingabe der AB-Aktien im Wege der Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) getilgt. Die bloße Tilgung einer Verbindlichkeit stelle jedoch kein Tauschgeschäft dar. Letztlich müsse die 95 %-ige Steuerbefreiung eines Veräußerungsgewinns i.H.v. ... € gemäß § 8b Abs. 2 und 3 KStG auch unter dem Gesichtspunkt eines „Kompensationsgedankens“ unterbleiben. Hiernach könne der steuerwirksame Abzug von Finanzierungsaufwand zur Dotierung der Anleiheverbindlichkeit nur durch eine Besteuerung der „gegenläufigen“ Erträge ausgeglichen werden.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ am 06.03.2014 u.a. entsprechende, jeweils nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer für 2005 und 2006.

Die hiergegen fristgerecht erhobenen Einsprüche der Klägerin, welche sie mit Schreiben vom 12.05.2014 ausführlich begründete, blieben erfolglos und wurden durch den Beklagten nach vorheriger Erörterung mit Schreiben vom 17.10.2014 durch verbundene Einspruchsentscheidung vom 28.11.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird vollumfänglich auf den Inhalt des in der Einspruchsentscheidung in Bezug genommenen Erörterungsschreibens vom 17.10.2014 Bezug genommen.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin nur noch gegen den aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Der aufgrund der Betriebsprüfung ergangene Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 06.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2014, welchem ein Ansatz der Anleiheverbindlichkeit mit einem Wert von ... € zugrunde lag, wurde bestandskräftig.

Die steuerliche Behandlung der Auflösung der bei der Klägerin als sonstige Verbindlichkeit passivierten Stillhalteverpflichtung und des zum Zeitpunkt der Ausübung des Umtauschrechts noch bestehenden aRAPs steht nach Abschluss des Einspruchsverfahrens unter den Beteiligten inzwischen außer Streit.

Bezüglich des Körperschaftsteuerbescheids 2006 führt die Klägerin ihr verbleibendes Begehren aus dem Einspruchsverfahren fort und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Bei der im Streitfall ausgegebenen Umtauschanleihe handele es sich um ein hybrides Kapitalmarktinstrument mit Fremd- und Eigenkapitalkomponenten, deren Steuerfolgen jeweils separat nach den hierfür geltenden allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen seien. Bei wirtschaftlicher Betrachtung handele es sich um eine niedrig verzinsliche Anleihe mit einer Kaufoption über Gesellschaftsanteile. Bis zur Geltendmachung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger sei die ausgegebene Anleihe als reines Fremdkapital zu behandeln. Bei Ausübung des Umtauschrechts habe sodann eine „Ersetzung“ der die Klägerin treffenden Anleiheverbindlichkeit durch eine Verpflichtung zur Lieferung von AB-Aktien stattgefunden. Von einem nicht realisierten „entgangenen Gewinn“ der Klägerin könne vor diesem Hintergrund keine Rede sei, da die AB-Aktien nach Ausübung des Umtauschrechts zur Tilgung der Anleiheverbindlichkeit auf die Anleihegläubiger hätten übertragen werden müssen und hierdurch zwingend ein bilanzieller Gewinn i.H.d. Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien im Übertragungszeitpunkt entsprechenden Teilwert der Anleiheverbindlichkeit (... €) und dem von der ABB GmbH übernommenen Buchwert der Aktien (... €) erzielt worden sei. Die Argumentation des Beklagten, dass etwaige zukünftige Kursgewinne bereits bei Begebung der Anleihe auf die Gläubiger „verlagert“ worden seien, widerspreche zudem den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), da eine steuerbilanzielle Gewinnrealisation erst im Zeitpunkt der Übertragung der AB-Aktien stattgefunden habe und für die Ermittlung des insoweit realisierten Ertrags allein auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wertverhältnisse abzustellen sei.

Dem im Klageverfahren geäußerten Vortrag des Beklagten, dass die seitens der Klägerin in 2005 aufwandswirksam vorgenommene Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit um ... € als eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anzusehen und diese im Streitjahr 2006 zunächst gewinnerhöhend aufzulösen sei, sei aus Sicht der Klägerin ferner entgegen zu setzen, dass die Klägerin in ihrer Bilanz auf den 31.12.2005 tatsächlich keine eigenständige Verbindlichkeitsrückstellung im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen aus der Umtauschanleihe gebildet, sondern vielmehr die bereits zuvor passivierte Anleiheverbindlichkeit auf einen höheren Teilwert aufgestockt habe. Deren Ansatz mit einem Wert zum 31.12.2005 i.H.v. ... € stehe ebenso wie die Passivierung einer sonstigen Verbindlichkeit wegen der Stillhalteverpflichtung i.H.v. ... € und der Ansatz eines aRAP i.H.v. 13,8 Mio. € als Gegenposten aufgrund der bestandskräftigen Veranlagung für das Jahr 2005 fest. In der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2006 seien die vorgenannten Wertansätze aufgrund des Grundsatzes des Bilanzenzusammenhangs zunächst unverändert fortzuführen gewesen. Eine vollständige oder teilweise Auflösung der bilanzierten Anleiheverbindlichkeit komme insoweit nicht in Betracht, da die Verbindlichkeit bis zu der am 03.07.2006 erfolgten Aktienlieferung nach vorzeitiger Kündigung der Umtauschanleihe durch die Klägerin und Ausübung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger weiterbestanden habe.

Die nochmalige Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit um weitere ... € in 2006 sei überdies nach dem Vorsichtsprinzip aufgrund einer voraussichtlich nachhaltigen Kurssteigerung der AB-Aktien geboten gewesen, da die Höhe des Erfüllungsaufwands dieser Verbindlichkeit an den Kurswert dieser dem Umtauschrecht der Anleihegläubiger zugrunde liegenden Aktien gekoppelt gewesen sei. Soweit der Beklagte demgegenüber meine, für eine Höherbewertung der Anleiheverbindlichkeit über den in den Anleihebedingungen festgelegten Umtauschkurs von ... € je Aktie hinaus bestehe kein Raum, verstoße diese Sichtweise gegen die GoB und missachte, dass der Umtauschkurs laut Anleihebedingungen gerade nicht den aktuellen Marktwert der AB-Aktien zum jeweiligen Bewertungsstichtag widergespiegelt habe.

Dass die Klägerin bei der Übertragung der AB-Aktien einen steuerbilanziellen Ertrag i.H.v. ... € erzielt habe, folge insbesondere auch aus der ertragsteuerlichen Bewertungsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG. Die Übertragung der AB-Aktien auf die Anleihegläubiger durch die Klägerin stelle einen tauschähnlichen Vorgang dar, da die Anleihegläubiger im Gegenzug für den Anteilserwerb auf ihre Rechte aus der Anleihe (insbes. Rückzahlungs- und Zinsansprüche) verzichtet hätten. Der Vorgang sei auch von der bloßen Tilgung einer Verbindlichkeit durch Geldzahlung zu unterscheiden, da in den Fällen, in denen die Anleihegläubiger ihr Umtauschrecht ausgeübt hätten, gerade keine Tilgung der Anleiheverbindlichkeit durch Geldzahlung erfolgt sei, sondern vielmehr ein „Umtausch“ der Anleihe gegen die Hingabe von Aktien stattgefunden habe.

Bei der Lieferung der AB-Aktien nach Geltendmachung des Umtauschrechts handele es sich im Übrigen auch um eine Veräußerung von Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG, da die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber den Anleihegläubigern im Gegenzug für die Übertragung der Aktien weggefallen seien und somit insgesamt ein entgeltliches – weil tauschähnliches – Rechtsgeschäft vorliege. Als Veräußerungspreis sei im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns auch zutreffend ein dem Marktwert der übertragenen AB-Aktien im Lieferzeitpunkt entsprechender Betrag i.H.v. ... € zugrunde gelegt worden, da dieser dem Wert der Gegenleistung der Anleihegläubiger für den Erhalt der AB-Aktien entspreche, welche (wirtschaftlich) im Verzicht auf die Rechte aus der Anleihe bestehe. Dass zur Bestimmung des Veräußerungspreises i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG auf den Marktwert der AB-Aktien im Umtauschzeitpunkt abzustellen sei, folge im Streitfall wiederum auch aus der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG, wonach insoweit an den gemeinen Wert des „getauschten“ Wirtschaftsgutes anzuknüpfen sei. Maßgeblich seien insoweit die Wertverhältnisse zum Übertragungszeitpunkt, da der Veräußerungsgewinn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 2 KStG stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln sei. Der bei Begebung der Umtauschanleihe in den Anleihebedingungen festgelegte Umtauschkurs spiele demgegenüber weder für die steuerbilanzielle Gewinnermittlung noch für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG eine Rolle.

Die Gewinnermittlung der Klägerin werde im Übrigen auch durch die in den Anleihebedingungen im Falle der Ausübung des Umtauschrechts alternativ zur Lieferung von ABAktien vorgesehene Barausgleichsregelung bestätigt. Beide der Klägerin zur Verfügung stehenden Erfüllungsmöglichkeiten hätten ersichtlich zu vergleichbaren Leistungskonditionen durchgeführt werden sollen. Daher müsse auch die Ermittlung des Gewinns aus der Lieferung der AB-Aktien auf der Basis des aktuellen Marktwerts dieser Aktien im Lieferzeitpunkt erfolgen. Ferner werde die Richtigkeit ihrer Auffassung auch durch einen Vergleich mit der steuerlichen Behandlung in den hypothetischen Szenarien einer Veräußerung der AB-Aktien an Dritte vor Ausübung des Umtauschrechts sowie einer Aufwärtsverschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin zu Teilwerten oder der gänzlichen Unterlassung dieser Verschmelzung belegt. In all diesen Fällen wäre im Zuge der Aktienlieferung eindeutig ein gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Veräußerungsgewinn i.H.v. ... € realisiert worden. Die tatsächlich mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommene Buchwertverschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin könne hinsichtlich der Höhe des realisierten Ertrags zu keinem anderen Ergebnis führen.

Der vom Beklagten aufgrund von Gerechtigkeitserwägungen angestellte „Kompensationsgedanke“ finde im Gesetz zudem keine Grundlage, da das deutsche Steuerrecht jenseits von (vorliegend unstreitig nicht einschlägigen) gesetzlichen Sonderregelungen kein allgemeines steuerliches Korrespondenzprinzip kenne. Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung des bilanziell von der Klägerin realisierten Gewinns in einen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil sei rechtlich nicht haltbar. Dass der vor der Ausübung des Umtauschrechts aufgrund der Wertsteigerung der ABAktien angefallene zusätzliche Finanzierungsaufwand steuerlich abziehbar sei, während die nach Ausübung des Umtauschrechts gelieferten Aktien zu 95 % steuerfrei veräußert werden könnten, sei letztlich Ausfluss der hybriden Struktur der Umtauschanleihe und daher wertungsmäßig nicht zu beanstanden.

Abschließend handele es sich bei dem in 2005 und 2006 durch die Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit entstandenen Aufwand i.H.v. insgesamt ... € entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht um Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, sondern um laufenden betrieblichen Finanzierungsaufwand. Die Aufwendungen seien von der Klägerin getätigt worden, weil die Anleihegläubiger ihr entgeltlich Kapital zur Nutzung zur Verfügung gestellt hätten und sie zur Bedienung der Umtauschanleihe gemäß den Anleihebedingungen verpflichtet gewesen sei. Vor Ausübung des Umtauschrechts habe der Aufwand jedoch ausschließlich in einem Veranlassungszusammenhang mit der Finanzierung der Klägerin mittels Anleihe gestanden. Dies werde u.a. dadurch verdeutlicht, dass sich die in 2006 von ihr veräußerten Aktien zum Zeitpunkt der Entstehung des Zuschreibungsaufwands zivilrechtlich noch gar nicht in ihrem Vermögen befunden hätten und der Aufwand aus der Höherbewertung der Anleiheverbindlichkeit der Klägerin auch dann entstanden wäre, wenn sie von der Erfüllungsmöglichkeit des Barausgleichs anstelle der Lieferung von AB-Aktien Gebrauch gemacht hätte. Die bloße „wirtschaftliche Korrespondenz“ zwischen den Zuschreibungen der Anleiheverbindlichkeit und dem Gewinn der Klägerin aus den Aktienveräußerungen reiche für das Vorliegen von Veräußerungskosten gerade nicht aus.

Unabhängig davon komme hinsichtlich des in 2005 angefallenen Zuschreibungsaufwands i.H.v. ... € eine veranlagungszeitraumübergreifende Verlagerung in das Jahr 2006 und Zuordnung zu den Veräußerungskosten ohnehin bereits wegen des Abschnittsprinzips und der entgegenstehenden Bestandskraft nicht in Betracht. Etwas anderes folge insoweit auch nicht aus der BFH-Rechtsprechung zur stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, da insbesondere die Voraussetzungen einer für eine nachträgliche Verlagerung in das Jahr 2006 erforderlichen Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG nicht vorlägen.

Zu dem zuletzt im Verfahren vom Beklagten vertretenen Standpunkt, dass § 8b KStG mangels Aktienveräußerung überhaupt nicht auf den vorliegenden Streitfall anwendbar sei, trägt die Klägerin ferner vor: Die Neuargumentation des Beklagten erscheine vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Veranlagung für 2005 und der bisher unstreitigen Anerkennung eines nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Veräußerungsgewinns von zumindest ... € (bzw. ... € unter Berücksichtigung des unstreitigen § 8b-KStG-Gewinns aus dem Wandlungsrecht i.H.v. rd. ... €) völlig unschlüssig. Offensichtlich stütze sich der Beklagte ohne jeglichen Bezug zu dem vorliegenden Streitfall und zu der Klägerin auf den verwaltungsinternen, bankenspezifisch ausgestalteten sog. „Leitfaden für die steuerliche Betriebsprüfung der Kreditinstitute“ der OFD Frankfurt/Main. Sie sei jedoch kein Kreditinstitut. Soweit der Beklagte von einer Bewertungseinheit zwischen Anleiheverbindlichkeit und Aktienbestand spreche, verkenne er zudem, dass eine steuerbilanzielle Bewertungseinheit im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt bestanden habe und nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung zur rückwirkenden Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1a EStG zum 31.12.2005 auch zulässigerweise gar nicht hätte gebildet werden dürfen. Die zivilrechtlichen Überlegungen des Beklagten, wonach Aktienübertragung und Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit keine eigenständigen Rechtsgeschäfte seien, missachteten ferner den hybriden Charakter der Umtauschanleihe. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG erfasse jede Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen, bei der eine Gegenleistung in wirtschaftlicher Hinsicht bestehe; auf welchem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft der Realisationsakt in Bezug auf die Anteile beruhe, sei dabei unerheblich.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid für 2006 vom 06.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2014 und des Änderungsbescheids vom 29.09.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein zusätzlicher nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus den Aktienübertragungen im Zusammenhang mit der Umtauschanleihe i.H.v. ... € berücksichtigt wird; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

              die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er verwies zur Begründung ursprünglich auf seine Ausführungen in dem Erörterungsschreiben vom 17.10.2014 sowie auf Tz. 2.33 des Betriebsprüfungsberichts und trug ergänzend hierzu Folgendes vor:

-          Soweit sich die Klägerin auf den Eintritt der Bestandskraft hinsichtlich des zum 31.12.2005 in ihrer Steuerbilanz angesetzten Teilwerts der Anleiheverbindlichkeit von ... € berufe, vertrete der Beklagte die Auffassung, dass es sich bei dem von der Klägerin insoweit für 2005 geltend gemachten zusätzlichen Finanzierungsaufwand i.H.v. ... € bei zutreffender Betrachtung und trotz anderslautender Bezeichnung durch die Klägerin um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten handele, welche im Streitjahr 2006 zunächst gewinnerhöhend aufzulösen sei. Der Nominalwert der Anleiheverbindlichkeit habe zum 31.12.2005 mit ... € festgestanden, „ungewiss“ sei hingegen gewesen, ob und inwieweit das Umtauschrecht durch die Anleihegläubiger ausgeübt werden würde, was wiederum abhängig von der Kurswertentwicklung der AB-Aktie gewesen sei. Zwar habe der gestiegene Kurswert der ABAktien zum Bilanzstichtag 31.12.2005 zu einer höheren Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Umtauschrechts der Anleihegläubiger geführt, die tatsächliche Inanspruchnahme sei jedoch aufgrund der längeren Laufzeit der Anleihe und damit möglichen weiteren – auch gegenläufigen – Kursschwankungen nicht absehbar gewesen.

-          In der Folge stelle sich dann die Frage, ob der „Ersatz“ der bisherigen Anleiheverbindlichkeit durch eine Aktienlieferungsverbindlichkeit im Zeitpunkt der Ausübung des Umtauschrechts steuerbilanziell zu einem Wertansatz von ... € und somit zu einem in 2006 zu berücksichtigenden weiteren Aufwand i.H.v. ... € führe. Hieran bestünden aus Sicht des Beklagten Zweifel, da sich die Aktien aufgrund der rückwirkenden Verschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin bereits in deren Deckungsbestand befunden hätten. Zudem sei bereits bei Emission der Anleihe festgelegt worden, dass sich die Anzahl der zu liefernden Aktien an dem bisherigen Nominalwert der Anleiheverbindlichkeit i.H.v. ... € sowie dem in den Anleihebedingungen festgelegten Umtauschkurs von ... € je Aktie orientiere. Für eine Höherbewertung der Anleiheverbindlichkeit bestehe daher kein Raum. Die bei Ausübung des Umtauschrechts neu entstandene Verbindlichkeit „Aktienlieferung“ sei aufgrund des vorhandenen Deckungsbestands an Aktien und der Festschreibung des Umtauschwertes somit wie bereits zuvor die Anleiheverbindlichkeit mit ihren Anschaffungskosten i.H.v. ... € (nach dem im Oktober 2005 vorgenommenen Teilrückkauf von Schuldverschreibungen i.H.v. ... €) zu passivieren. Im Ergebnis habe die Klägerin bei Hingabe der Aktien zum Buchwert von ... € nur einen dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Sachverhalts entsprechenden Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG i.H.v. ... € bzw. ... € (inkl. der Auswirkungen des aRAP, der teilweisen Rückzahlung von Schuldverschreibungen und der Auflösung des Wandlungsrechts) realisiert.

-          Zu einer darüber hinausgehenden Aufwands- und Ertragsrealisierung könne es aus Sicht des Beklagten nur kommen, wenn die Übertragung der Aktien auf die Anleihegläubiger als Tausch oder tauschähnlicher Vorgang i.S.d. § 6 Abs. 6 EStG beurteilt werden könnte, da dann der Ansatz des gemeinen Werts der Aktien, welcher unstreitig dem Marktwert von ... € entspreche, maßgeblich wäre. Dies sei aus Sicht des Beklagten jedoch zu verneinen.

-          Selbst bei einer unterstellten Anwendung der Tauschgrundsätze komme es zudem zu keinem anderen Ergebnis, da sich im Zeitpunkt der Erfüllung der Anleiheverbindlichkeit im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 8b Abs. 2 KStG der Aufwand aus der Höherbewertung der Anleiheverbindlichkeit und der Ertrag aus deren anschließender Ausbuchung gegen die Aktien zum Buchwert kompensieren würden. Hierbei wäre in einem ersten Schritt wegen der Optionsausübung die bislang mit dem Nominalwert auszuweisende Anleiheverbindlichkeit aufwandswirksam auf den Marktwert der Aktien zu erhöhen. In einem anschließenden zweiten Schritt wären sowohl die erhöhte Anleiheverbindlichkeit als auch der Aktienbestand auszubuchen. Der dabei bilanziell entstehende Ertrag sei zu unterteilen in einen „Veräußerungsgewinn“ und einen „Kompensationsertrag“, der der vorherigen aufwandswirksamen Erhöhung der Anleiheverbindlichkeit gegenüberstehe. Die Regelung des § 8b KStG sei nur auf den als Veräußerungsgewinn zu beurteilenden Anteil des entstandenen Ertrags anzuwenden. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung des – bei Realisierung durch Tausch – zusätzlich entstehenden und einander bedingenden Aufwands und Ertrags im Rahmen der Steuerfreistellung nach § 8b KStG sei nicht denkbar.

-          Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin angestellten hypothetischen Vergleichsüberlegungen führten zu keinem anderen Ergebnis, da sich im Falle der Leistung eines Barausgleichs mangels Lieferung von Aktien die Frage der Gewinnrealisierung und der Anwendung von § 8b KStG gar nicht erst stellen würde. Bei hypothetischer Veräußerung der Aktien an Dritte mit nachfolgendem unmittelbaren Rückkauf zwecks Bedienung der Umtauschanleihe wäre der zusätzlich entstehende Aufwand aus Sicht des Beklagten zudem ebenfalls der Aktienposition zuzuordnen und würde somit in die Veräußerungsgewinnermittlung nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG einfließen.

Selbst wenn man dem vom Beklagten angeführten Kompensationsgedanken nicht folgen wolle, könne sich kein höherer als der vom Beklagten angenommene Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG ergeben, da der aus der Höherbewertung der Anleiheverbindlichkeit resultierende Finanzierungsaufwand als Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren sei. Mit Ausgabe der Schuldverschreibungen habe die Klägerin tatsächlich den Nominalbetrag der Anleihe in Geldmitteln erhalten. Hierbei habe es sich zwar zunächst nur um eine zu passivierende Darlehensverbindlichkeit gehandelt. Aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der Umtauschanleihe habe jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt ein sachlicher Zusammenhang mit der späteren Übertragung von AB-Aktien bei Fälligkeit der Anleihe bestanden. Die Klägerin habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssen, dass der Nominalbetrag der Anleihe bei wirtschaftlicher Betrachtung die Gegenleistung für die zu übertragenden AB-Aktien darstellen würde, wenn der Kurswert der Aktien den festgelegten Umtauschkurs übersteigen würde und die Anleihegläubiger daher in AB-Aktien befriedigt werden wollten. Ohne den spiegelbildlichen Buchgewinn aus dem Aktienverkauf wäre der seitens der Klägerin geltend gemachte Aufwand aus der Höherbewertung der Anleiheverbindlichkeit nicht denkbar gewesen; dieser stelle somit das „auslösende Moment“ für die Aufwandsentstehung dar. Bestätigt werde diese Einschätzung ferner dadurch, dass der nach dem Vortrag der Klägerin entstehende bilanzielle Aufwand erst durch den „Ersatz“ der bisherigen Verbindlichkeit „Anleihe“ durch die aufgrund der Ausübung des Umtauschrechts entstandene neue Verbindlichkeit „Aktienlieferung“ veranlasst werde. Zudem seien die Zuschreibungen der Anleiheverbindlichkeiten unmittelbar mit den § 8b KStG unterliegenden Wertsteigerungen der Aktien verknüpft. Eine „Zwangsläufigkeit“ der Kostenentstehung im Zusammenhang mit dem Aktiengeschäft sei nach dem BFH-Urteil vom 09.04.2014 (I R 52/12, BStBl II 2014, 861) für die Annahme von Veräußerungskosten nicht erforderlich.

Da die außerbilanziellen Korrekturen nach § 8b KStG nach der BFHRechtsprechung insgesamt im Jahr der Veräußerung vorzunehmen seien, könne auch sowohl der Aufwand aus der in 2005 vorgenommenen Zuschreibung der Anleiheverbindlichkeit (... €) als auch der weitere Aufwand aus deren Zuschreibung in 2006 (... €) als Veräußerungskosten berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 gab der Beklagte seinen bisherigen Rechtsstandpunkt, dass die Rückzahlung der Umtauschanleihe durch die Lieferung von AB-Aktien keinen gewinnrealisierenden Tausch darstelle, sodann auf, wodurch sich der Streitstoff allein auf die Frage reduzierte, ob es sich bei dem Aufwand aus den Zuschreibungen der Anleiheverbindlichkeit um Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG handele.

Nach weiterer Erörterung dieses verbleibenden Streitpunktes revidierte der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.07.2016 seine mit Schriftsatz vom 04.12.2015 geäußerte Rechtsauffassung jedoch wiederum und vertritt seither auf Weisung des Finanzministeriums NRW die folgende Ansicht:

-          Aus Sicht des Beklagten liege im Streitfall überhaupt keine Anteilsveräußerung nach § 8b Abs. 2 KStG vor. Wickele der Emittent eine Umtauschanleihe durch Hingabe von Fremdaktien aus seinem eigenen Bestand ab, so erfülle er schlicht die Anleiheverbindlichkeit. Eine bis dahin zwischen Anleiheverbindlichkeit und Aktienbestand bestehende Bewertungseinheit sei aufzulösen.

Die Anleiheverbindlichkeit und die hingegebenen Aktien seien im Erfüllungszeitpunkt jeweils mit ihren Buchwerten auszubuchen, wobei in Höhe der Differenz zwischen beiden bilanziell ein voll steuerpflichtiger Gewinn entstehe. Bei diesem handele es sich lediglich um einen Tilgungsgewinn der Anleihe; § 8b KStG sei auf diesen Gewinn nicht anwendbar. Da der Emittent zivilrechtlich lediglich die bereits bestehende Anleiheverbindlichkeit erfülle, könne der Vorgang insbesondere nicht als Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen gegen Befreiung von der Anleiheverbindlichkeit bzw. als Tausch oder tauschähnlicher Vorgang qualifiziert werden. Eine Anteilsveräußerung würde nämlich über die rein bilanzielle Behandlung hinaus einen eigenständigen Schuldgrund voraussetzen. Nur bei Vorliegen eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) oder eines Tauschvertrags (§ 515 BGB) sei der Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG eröffnet.

-          Aktienübertragung und Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit könnten steuerlich – insbesondere für Zwecke des § 8b KStG – nicht isoliert voneinander gewürdigt werden, da keine eigenständigen Rechtsgeschäfte vorlägen. Die Umtauschanleihe stelle ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, das dem Gläubiger das Recht gewähre, die Übertragung von Aktien anstelle der Zahlung eines Geldbetrags zu verlangen. Eine Zerlegung dieses einheitlichen Rechtsgeschäfts in einen Aktienverkauf und ein Anleihegeschäft komme nicht in Betracht. Auch wenn das Umtauschrecht separat ausgeübt werde, so sei es doch Ausfluss des einheitlichen Rechtsgeschäfts, welches mit der Begebung der Umtauschanleihe eingegangen worden sei. Ein zweites veräußerungsgleiches Tauschgeschäft liege insoweit zivilrechtlich nicht vor.

Im Ergebnis werde seitens des Beklagten nun auch hinsichtlich des bislang unstreitig als begünstigter Aktienveräußerungsgewinn angesehenen Ertrags i.H.v. zumindest ... € eine Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG verneint.

Nach Klageerhebung erging am 29.09.2015 ein aus vorliegend nicht streitbefangenen Gründen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderter Körperschaftsteuerbescheid für 2006, welcher gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

In der mündlichen Verhandlung am 18.01.2017 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend darauf hingewiesen, dass der handelsrechtliche Konzernabschluss der Klägerin zum 31.12.2005 durch die Deutsche Prüfungsstelle für Rechnungslegung (DPR) in Bezug auf die bilanzielle Abbildung der Umtauschanleihe geprüft worden sei. Die angesprochene Stellungnahme vom 15.03.2007 wurde durch die Vertreter der Klägerin ausgehändigt und zu den Gerichtsakten genommen. Der Beklagte hat einer Verwertung der Stellungnahme ausdrücklich zugestimmt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der DPR-Stellungnahme vom 15.03.2007 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 ergänzend Bezug genommen.

Aus den Gründen

58

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für 2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 29.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

59

I. Zu Unrecht vertritt die Klägerin die Auffassung, dass ihr für 2006 seitens des Beklagten zugrunde gelegtes zu versteuerndes Einkommen um einen zusätzlichen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Gewinn aus den Aktienübertragungen im Zusammenhang mit der Umtauschanleihe i.H.v. ... € herabzusetzen und somit insgesamt ein nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigter Veräußerungsgewinn i.H.v. ... € anzuerkennen sei. Der Beklagte ist im Rahmen der Betriebsprüfung vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass in Höhe des streitigen Anteils von ... € ein voll steuerpflichtiger laufender Ertrag vorliegt.

60

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sie im Zuge der vorzeitigen Kündigung der Umtauschanleihe und der anschließenden Aktienlieferung an die Anleihegläubiger bei Zugrundelegung zutreffender steuerbilanzieller Ansätze lediglich einen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Ertrag i.H.v. ... € (bzw. ... € unter Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten unstreitigen Auswirkungen der Auflösung des aRAPs und der als sonstige Verbindlichkeit passivierten Stillhalteverpflichtung) realisiert. Dieser ergibt sich infolge der Ausbuchung der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit zu dem im Lieferzeitpunkt bestehenden und richtigerweise anzusetzenden Nennwert gegen den Buchwert der an die Anleihegläubiger gelieferten AB-Aktien. Für einen Ansatz der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit mit einem höheren, dem Marktwert der AB-Aktien im Lieferzeitpunkt entsprechenden Wert bestand demgegenüber kein Raum, da die Verbindlichkeit bei korrekter bilanzieller Behandlung zu keinem Zeitpunkt mit einem über den Nennbetrag hinausgehenden Wert hätte ausgewiesen werden dürfen.

61

a) Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. HGB. Sie werden für Kapitalgesellschaften ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 264 ff. HGB. Zu den handelsrechtlichen GoB gehört u.a. die Pflicht des Kaufmanns, in seiner Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres seine Verbindlichkeiten (Schulden) vollständig auszuweisen (vgl. §§ 240 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind zudem bei der Bewertung alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2012 – I B 27/12, BFH/NV 2013, 545).

62

Bei der steuerlichen Bewertung sind Verbindlichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind – wie im Streitfall – u.a. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind bestimmte Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dieser angesetzt werden.

63

b) Für Verbindlichkeiten bedeutet dies, dass diese grundsätzlich mit ihrem Nennwert, ggf. mit dem höheren Teilwert, anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1988 – VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359; Kulosa in: Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 6 Rz. 441). Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut unter der Prämisse der Fortführung des Betriebs ansetzen würde. Für den Ansatz eines höheren Teilwerts ist bei Verbindlichkeiten eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung erforderlich; ein höherer Teilwert kann also nur dann angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteile vom 23.4.2009 – IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; vom 22.11.1988 – VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359).

64

c) Nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze hat die Klägerin die aus der Umtauschanleihe resultierende Anleiheverbindlichkeit in ihrer Bilanz auf den 31.12.2004 zunächst in nicht zu beanstandender Weise mit ihrem Nennwert in Höhe von ... € bilanziert. Diese Behandlung entsprach auch der im Schrifttum speziell zur steuerbilanziellen Behandlung von Umtauschanleihen beim Emittenten geäußerten Ansicht, wonach die durch die Ausgabe der Anleihe vereinnahmten Beträge beim Emittenten zu aktivieren sind und korrespondierend die Verpflichtung aus der Umtauschanleihe als Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag (Nominalbetrag) zu passivieren ist (vgl. Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433; Haisch in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz. 1090 (Stand: Januar 2015)).

65

d) In der Steuerbilanz der Klägerin auf den 31.12.2005 hätte die Verbindlichkeit aus der Umtauschanleihe jedoch weiterhin mit ihrem sich nach dem zwischenzeitlichen Teilrückkauf von Schuldverschreibungen i.H.v. ... € im Oktober 2005 zu diesem Stichtag ergebenden Nennwert von ... € und nicht – wie im Streitfall geschehen – mit einem höheren, dem Marktwert der AB-Aktien entsprechenden Teilwert passiviert werden müssen, da sich der Teilwert der Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag nicht erhöht hatte.

66

aa) Eine Teilwerterhöhung der Verbindlichkeit ergab sich entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere nicht aus der zwischenzeitlichen Wertsteigerung der der Umtauschanleihe zugrunde liegenden AB-Aktien. Denn aufgrund des bis zur Ausübung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger bestehenden Charakters der Anleiheverbindlichkeit konnte die Kursentwicklung der AB-Aktien auf die Bewertung der Verbindlichkeit auf Ebene der Klägerin noch keinen Einfluss haben.

67

Die Klägerin trägt insoweit im Rahmen der Klagebegründung selbst vor, dass es sich bei der ausgegebenen Anleihe bis zur Ausübung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger betriebswirtschaftlich, rechtlich und auch steuerbilanziell gesehen um reines Fremdkapital gehandelt habe. Erst mit der Geltendmachung des Umtauschrechts habe eine „Ersetzung“ der Verpflichtungen aus der Anleihe (insbes. zur Rück- und Zinszahlung) durch eine Verpflichtung zur Lieferung von AB-Aktien stattgefunden. Mithin entsprach die Anleiheverbindlichkeit bis zur Ausübung des Umtauschrechts inhaltlich einer in Geld zu erfüllenden Darlehensverbindlichkeit. Der Kurswert der AB-Aktie war zum Stichtag 31.12.2005 für die Verbindlichkeit daher nicht wertbildend. Zwar ergab sich angesichts der zwischenzeitlichen Wertsteigerung der AB-Aktie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin die Umtauschanleihe voraussichtlich vorzeitig kündigen würde und die Anleihegläubiger in diesem Fall – oder jedenfalls zum vorgesehenen Laufzeitende der Anleihe – dahingehend von ihrem Umtauschrecht Gebrauch machen würden, die Lieferung von Aktien anstelle der Rückzahlung von Geld zu verlangen. Allerdings entstand eine Aktienlieferungs- anstelle einer bloßen Rück- und Zinszahlungsverpflichtung der Klägerin erst aufschiebend bedingt durch die tatsächliche wirksame Ausübung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger (vgl. §§ 10 Abs. 4, 5 Abs. 2 Buchst. a, 11 der Anleihebedingungen). Bis zum Bilanzstichtag 31.12.2005 war die Anleihe aber weder vorzeitig gekündigt worden, noch hatten die Anleihegläubiger ihr Umtauschrecht bereits ausgeübt. Ob die Klägerin verpflichtet sein würde, anstelle der Rückzahlung der Schuldverschreibungen AB-Aktien an die Anleihegläubiger zu liefern, war zu diesem Zeitpunkt mangels Bedingungseintritts noch völlig ungewiss und durfte steuerbilanziell daher nicht zu einer Aufstockung der Verbindlichkeit auf den aktuellen Marktwert der Aktien führen. Am Bilanzstichtag bestand schließlich noch die Möglichkeit eines nachfolgenden erheblichen Kurseinbruchs der AB-Aktien bis auf einen unter den festgelegten Umtauschkurs liegenden Wert. Für diesen Fall hätten die Anleihegläubiger sicherlich nicht die Lieferung von Aktien anstelle der Rückzahlung der Schuldverschreibungen verlangt. Erst die weiterhin positive Kursentwicklung der AB-Aktien im 1. Halbjahr 2006 führte zu der vorzeitigen Kündigung der Umtauschanleihe seitens der Klägerin mit anschließender Geltendmachung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger und löste eine Ersetzung der die Klägerin bis dahin treffenden Rückzahlungsverpflichtung durch eine Verpflichtung zur Lieferung von AB-Aktien aus. Die durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung entwickelten Grundsätze zur Bewertung von Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (wie z.B. Fremdwährungsverbindlichkeiten; vgl. die Nachweise bei Ehmcke in: Blümich, EStG, § 6 Rz. 971 (Stand: Juli 2016); Kulosa in: Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 6 Rz. 369), sind auf die Bilanzierung und Bewertung der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit zum 31.12.2005 folglich nicht übertragbar, da noch kein Bedingungseintritt in Gestalt der Ausübung des Umtauschrechts erfolgt und damit noch keine „Wertkoppelung“ der Verbindlichkeit an die Kursentwicklung der AB-Aktien eingetreten war (vgl. Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433 Fn. 30).

68

bb) Ein gegenüber dem Nennwert der Anleiheverbindlichkeit höherer Teilwert hat sich im Streitfall auch nicht aus erst nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordenen werterhellenden Tatsachen ergeben.

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(1) Werterhellende Tatsachen können in einem bestimmten zeitlichen Rahmen nach dem Bilanzstichtag noch berücksichtigt werden, und zwar zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag, bis zu dem der Jahresabschluss spätestens aufzustellen ist (sog. Wertaufhellungszeitraum). Für Kapitalgesellschaften mit kalendergleichem Geschäftsjahr ist dies nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB der 31.03. des jeweiligen Folgejahres (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2012 – I B 27/12, BFH/NV 2013, 545). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind als „werterhellend“ jedoch nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2012 – I B 27/12, BFH/NV 2013, 545; BFH-Urteil vom 04.04.1973 – I R 130/71, BStBl II 1973, 485).

70

(2) Im Streitfall lagen danach keine Tatsachen vor, die werterhellend einen Ansatz der Anleiheverbindlichkeit mit einem über den Nennbetrag hinausgehenden Teilwert rechtfertigen könnten. Diejenigen Tatsachen, aus denen sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung von AB-Aktien an die Anleihegläubiger ergab, nämlich die am 03.07.2006 ausgesprochene vorzeitige Kündigung der Umtauschanleihe mit nachfolgender Ausübung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger, lagen zum einen außerhalb des maßgeblichen Wertaufhellungszeitraums und hatten zum anderen wertbegründenden und gerade nicht werterhellenden Charakter. Zum 31.12.2005 existierten daher objektiv keine den Ansatz eines über den Nennbetrag der Anleiheverbindlichkeit hinausgehenden Werts begründenden, nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen.

71

cc) Bei der Bestimmung des zum 31.12.2005 anzusetzenden Wertes der Anleiheverbindlichkeit ist im Übrigen die gesetzliche Definition des Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu beachten. Wie bereits ausgeführt, ist Teilwert derjenige Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Falle seiner Fortführung im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Ein gedachter Erwerber würde eine Verbindlichkeit, die bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in Geld zu erfüllen und nicht auf eine Sach- oder Dienstleistung gerichtet ist, aber erst dann mit einem über den Rückzahlungsbetrag hinausgehenden, dem Geldwert der zur Bewirkung der Sach- oder Dienstleistung voraussichtlich erforderlichen Teilwert ansetzen, wenn das die Sach- oder Dienstleistungsverpflichtung auslösende Ereignis bereits eingetreten oder dessen baldiger Eintritt zumindest gewiss ist. Dies war vorliegend zum 31.12.2005 jedoch nicht der Fall. Auch hieraus folgt somit, dass dem Kurswert der AB-Aktien keine für die Bewertung der Anleiheverbindlichkeit zum 31.12.2005 wertbildende Bedeutung beigemessen werden konnte.

72

dd) Für die fortlaufende steuerbilanzielle Bewertung der Anleiheverbindlichkeit mit dem Nennwert spricht auch deren Ausweis in der Handelsbilanz. Dort behielt die Klägerin zum 31.12.2005 den Ansatz der Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag von ... € bei und nahm abweichend von der Steuerbilanz keine Aufstockung auf den höheren, dem Marktwert der AB-Aktien entsprechenden Wert von ... € vor.

73

Der erkennende Senat hegt zwar Zweifel, ob von der Aufstockung der Verbindlichkeit in der Handelsbilanz – wie ursprünglich von der Klägerin vertreten – tatsächlich aufgrund der Bildung einer Bewertungseinheit zwischen den handelsrechtlich zu diesem Zeitpunkt bereits in ihrem eigenen Bestand befindlichen, aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht für die Bedienung des Umtauschrechts vorgesehenen AB-Aktien und der Anleiheverbindlichkeit abzusehen war. Gleichwohl hält der Senat die Beibehaltung des Rückzahlungsbetrags der Anleiheverbindlichkeit in der Handelsbilanz aber ausgehend vom Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) aus den vorstehend ausgeführten Gründen sowie aufgrund der starken gerichtsbekannten Volatilität der AB-Aktie mit erheblichen Kursschwankungen in den Jahren 2005 bis 2008 für zutreffend. Mithin ergab sich auch nach dem im Jahr 2005 noch uneingeschränkt geltenden Grundsatz der direkten Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) die Notwendigkeit, den zutreffenden Wertansatz der Anleiheverbindlichkeit in der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zum 31.12.2005 zu übernehmen. Das BFH-Urteil vom 05.06.2007 – I R 97/06 (BStBl II 2008, 650) ist hier nicht einschlägig. Zum einen betrifft es nur die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft im Rahmen einer Verschmelzung. Zum anderen betrifft es nur die Bewertung der übergebenden Wirtschaftsgüter und nicht andere Bilanzposten der übernehmenden Körperschaft.

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ee) Gestützt werden die vorstehenden Überlegungen im Übrigen auch durch die in der Stellungnahme der DPR vom 15.03.2007 festgehaltenen Prüfungsfeststellungen zur bilanziellen Abbildung der Umtauschanleihe im handelsrechtlichen Jahresabschluss der Klägerin auf den 31.12.2005. Nach diesen durfte weder die Kursentwicklung der ABAktie bis zum 31.12.2005 noch der letztlich zur vorzeitigen Kündigung der Anleihe führende weitere Kursanstieg bis zum 03.07.2006 als Argument für die von der Klägerin zum 31.12.2005 gewählte Bilanzierung herangezogen werden (vgl. S. 13 der Anlage zur DPR-Stellungnahme vom 15.03.2007). Dies deckt sich – ungeachtet der in der Stellungnahme der DPR zugrunde gelegten speziellen Prüfungsmaßstäbe – zumindest im Ergebnis mit der vorliegend durch den Senat gewonnenen Einschätzung.

75

e) Rein informatorisch weist der erkennende Senat ergänzend darauf hin, dass aus seiner Sicht anstelle der von der Klägerin zum 31.12.2005 vorgenommenen Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit möglicherweise zunächst (zum Erfordernis einer diesbezüglichen Korrektur infolge der rückwirkenden Aufwärtsverschmelzung der ABB GmbH vgl. sogleich) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten hätte gebildet werden müssen.

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aa) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den GoB und gilt gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz (z.B. BFH-Urteile vom 19.08.2002 – VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131; vom 25.03.2004 – IV R 35/02, BStBl II 2006, 644; vom 08.09.2011 – IV R 5/09, BStBl II 2012, 122). Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Der Schuldner muss ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen, und die Geltendmachung der (Außen-)Verpflichtung muss sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag als wahrscheinlich darstellen (ständige Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.12.1998 – IV R 21/97, BStBl II 2000, 116; vom 08.09.2011 – IV R 5/09, BStBl II 2012, 122). Zudem muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht oder rechtlich entstanden sein (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 – IV R 5/09, BStBl II 2012, 122).

77

bb) Im Streitfall hätten diese Voraussetzungen zum 31.12.2005 aus Sicht des Senats vorgelegen, wenn nicht die ABB GmbH mit steuerlicher Rückwirkung auf die Klägerin verschmolzen worden wäre. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung der der Umtauschanleihe zugrunde liegenden Referenzaktien bestand für die Klägerin am Bilanzstichtag ursprünglich ein erhöhtes Risiko, durch die Anleihegläubiger statt auf Rückzahlung der Schuldverschreibungen auf die Lieferung von Aktien in Anspruch genommen zu werden und sich diese zum aktuellen Kurswert am Markt beschaffen zu müssen. Dieser „Risikoüberhang“ hätte in der Steuerbilanz der Klägerin auf den 31.12.2005 – ohne Berücksichtigung der Verschmelzung – durch eine Rückstellung für die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach noch ungewisse Verbindlichkeit zur Lieferung von AB-Aktien in Höhe der Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag der Anleiheverbindlichkeit (... €) und dem aktuellen Marktwert der Aktien (... €) am Bilanzstichtag abgebildet werden müssen.

78

2. Die statt dessen in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31.12.2005 vorgenommene Aufstockung der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit auf einem Wert von (... € ./. ... € + ... €=) ... € war folglich von Anfang an unzutreffend. Unabhängig davon, ob man – wie hier vertreten – die Bildung einer Rückstellung oder aber die von der Klägerin vorgenommene Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit zum 31.12.2005 für ursprünglich zutreffend hält, so hätte aber jedenfalls infolge der rückwirkenden Verschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin in ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2005 weder eine Verbindlichkeitsaufstockung noch eine Rückstellungsbildung erfolgen dürfen.

79

a) Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2006 ist die ABB GmbH gemäß den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 11 f. UmwStG in der seinerzeit geltenden Fassung mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31.12.2005 zu Buchwerten auf die Klägerin verschmolzen worden. Steuerlicher Übertragungsstichtag war dabei gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG i.V.m. § 17 Abs. 2 UmwG der 31.12.2005.

80

b) Nach 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ist das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln, als ob das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Fiktion, nach der unabhängig vom Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger der Stichtag der der Umwandlung zugrunde liegenden Bilanz der steuerlich maßgebliche Übertragungsstichtag ist (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2015 – IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41; vom 24.04.2008 – IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550).

81

Tatsächliche Lieferungen und Leistungen zwischen der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister sind daher steuerlich zu ignorieren. Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG handelt es sich insoweit (fiktiv) um rein innerbetriebliche Vorgänge bei der Übernehmerin (vgl. Hörtnagl in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwStG, 7. Aufl. 2016, § 2 Rz. 65). Veräußert die übertragende Körperschaft im Rückwirkungszeitraum ein Wirtschaftsgut an die Übernehmerin, so ist der in der Buchführung ausgewiesene Gewinn des Veräußerers mithin für steuerliche Zwecke zu stornieren und das Wirtschaftsgut ist beim Erwerber mit dem bisherigen Buchwert des Veräußerers anzusetzen (vgl. van Lishaut in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rz. 51 f.).

82

c) Selbst wenn man somit davon ausgehen wollte, dass die Klägerin in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2005 ursprünglich eine aufwandswirksame Zuschreibung der Anleiheverbindlichkeit um ... € hätte vornehmen dürfen, so verbot sich eine derartige bilanzielle Behandlung aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG jedenfalls infolge der steuerlich auf den 31.12.2005 zurückbezogenen Verschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin.

83

aa) Steuerlich waren Einkommen und Vermögen der Klägerin aufgrund der Verschmelzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zum 31.12.2005 so zu ermitteln, als ob sich die für den Umtausch vorgesehenen, zivilrechtlich zu diesem Zeitpunkt noch in der Hand der ABB GmbH befindlichen AB-Aktien bereits im Deckungsbestand der Klägerin befunden hätten. Das gesamte Einkommen und Vermögen der Klägerin war somit unter Berücksichtigung dieses Umstands nachträglich neu zu ermitteln und zu bewerten. Dabei wurde der ursprünglich bei der ABB GmbH realisierte Ertrag i.H.v. (... € ./. ... €=) ... € aus der im Rückwirkungszeitraum nach den Bedingungen des am geschlossenen 12.05.2006 Aktienlieferungsvertrags vollzogenen Aktienübertragung an die Klägerin entgegen ihrer Ansicht gerade nicht durch die rückwirkende Verschmelzung auf die Klägerin „übertragen“, sondern vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG steuerlich „neutralisiert“.

84

Dass die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zum 31.12.2005 zu einer steuerbilanziellen Neuermittlung und -bewertung des gesamten und nicht nur des auf sie im Wege der Verschmelzung übergegangenen Vermögens der Klägerin zwingt, ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senats bereits aus dem Gesetzeswortlaut, welcher lediglich von „Vermögen“ und nicht von „übergegangenem Vermögen“ spricht. In der Rechtsprechung des BFH und in der einschlägigen Kommentarliteratur wird zudem ebenfalls vertreten, dass nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare mit dem Vermögensübergang verbundene Folgen am steuerlichen Übertragungsstichtag zu erfassen sind (vgl. Hörtnagl in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwStG, 7. Aufl. 2016, § 2 Rz. 91 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 03.02.2010 – IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492 zum Beispiel einer umwandlungsbedingten Vereinigung sämtlicher Anteile an einer Personengesellschaft in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers). Auch aus den §§ 12 Abs. 4, 6 UmwStG folgt nichts Gegenteiliges. Insbesondere belegt § 6 UmwStG nicht, dass nur diejenigen Bilanzposten, in denen sich Rechtsbeziehungen zwischen der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin widerspiegeln, in der Übernahmebilanz korrigiert werden müssten, sondern lediglich, dass insoweit eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden darf.

85

bb) Abgesehen von der zum 31.12.2005 vorzunehmenden Einbuchung der von der ABB GmbH erhaltenen AB-Aktien zu deren bislang auf Ebene der ABB GmbH ausgewiesenen historischen Anschaffungskosten von ... € hätte danach in der Steuerbilanz der Klägerin auf den 31.12.2005 auch die Anleiheverbindlichkeit weiterhin mit ihrem Nennbetrag ausgewiesen werden müssen. Denn die Klägerin begründet die von ihr stattdessen vorgenommene Zuschreibung der Anleiheverbindlichkeit auf einen dem damaligen Kurswert der AB-Aktien entsprechenden Teilwert damit, dass sie zum 31.12.2005 über keinen zur Bedienung der Umtauschanleihe geeigneten Aktienbestand verfügt und somit zu diesem Bilanzstichtag festgestanden habe, dass sie die AB-Aktien zum Marktpreis von der ABB GmbH würde zukaufen müssen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Wertsteigerung der AB-Aktien sei hierdurch ein zusätzlicher, zur Bedienung der Umtauschanleihe erforderlicher Fremdfinanzierungsaufwand i.H.v. ... € verursacht worden, welcher zum 31.12.2005 nach dem Einzelbewertungsgrundsatz und dem Vorsichtsprinzip durch eine Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit auf den höheren Teilwert habe Berücksichtigung finden müssen.

86

Infolge der Verschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin waren die für die Bedienung der Umtauschanleihe vorgesehenen AB-Aktien aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG steuerbilanziell aber bereits zum 31.12.2005 dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Aus steuerbilanzieller Sicht erübrigte sich folglich bereits am 31.12.2005 die Notwendigkeit, die Aktien zur Bedienung des den Anleihegläubigern zustehenden Umtauschrechts noch zum aktuellen Marktwert von einem Dritten erwerben zu müssen. Ein zusätzlicher Finanzierungsaufwand war insoweit nicht mehr zu erwarten. Damit entfiel infolge der Verschmelzung aber auch jegliche denkbare Rechtfertigung für die von der Klägerin in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2005 vorgenommene Teilwertzuschreibung der Anleiheverbindlichkeit. Dies folgt bereits aus allgemeinen, unter Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB und des Vorsichtsprinzips nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB anzuwendenden Maßstäben der Teilwertermittlung, ohne dass insoweit – wie im Rahmen der Betriebsprüfung zwischen den Beteiligten im Einzelnen diskutiert – auf die Prinzipien der Bildung einer Bewertungseinheit gemäß § 5 Abs. 1a EStG oder bereits vor dessen Einführung allgemein geltenden Grundsätzen zurückgegriffen werden müsste. Denn ein gedachter Erwerber des Betriebs der Klägerin hätte zur Erfüllung der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit zum Stichtag 31.12.2005 steuerlich betrachtet in keinem Fall mehr als ... € aufgewendet: Entweder hätte er die Schuldverschreibung zu dem diesem Wert entsprechenden Nennbetrag zurückgezahlt oder aber – sofern man der zu diesem Zeitpunkt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach noch ungewissen Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung von Aktien im Rahmen der Teilwertermittlung überhaupt eine Bedeutung zumessen wollte (vgl. oben) – die für den Umtausch vorgesehenen und ihm steuerbilanziell zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem Buchwert von ... € zuzurechnenden AB-Aktien an die Anleihegläubiger geliefert, ohne hierfür zusätzlichen Finanzierungsaufwand tragen zu müssen.

87

cc) Da die Klägerin ihre Steuerbilanz auf den 31.12.2005 zudem erst am 21.03.2007 und damit deutlich nach der Handelsregistereintragung der Verschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin beim Beklagten eingereicht hat, hätte der Umstand der Verschmelzung und der Zurechnung der der Umtauschanleihe unterliegenden ABAktien zum am Bilanzstichtag vorhandenen steuerbilanziellen Vermögen der Klägerin eigentlich bereits bei Bilanzeinreichung Berücksichtigung finden müssen. Die demgegenüber in der von der Klägerin eingereichten Steuerbilanz tatsächlich vorgenommene Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit auf einen Wert von ... € hätte in jedem Fall – ob zunächst zu Recht oder zu Unrecht erfolgt – infolge des Verschmelzungsvorgangs rückgängig gemacht werden müssen.

88

dd) Nichts anderes hätte im Übrigen gegolten, wenn die Klägerin zum 31.12.2005 nicht eine Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit vorgenommen, sondern – was aus Sicht des Senat zutreffender gewesen wäre – eine Rückstellung für die zu diesem Stichtag noch ungewisse Verbindlichkeit zur Beschaffung von AB-Aktien am Markt zwecks Bedienung des von den Anleihegläubigern ggf. auszuübenden Umtauschsrechts i.H.v. ... € gebildet hätte. Auch eine solche Rückstellung hätte nach erfolgter Verschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin und dem damit verbundenen, steuerlich auf den 31.12.2005 zurückwirkenden unentgeltlichen Übergang der AB-Aktien nach allgemeinen Grundsätzen der Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz auf den 31.12.2005 mangels (Fort-)Bestehens eines „Risikoüberhangs“ gar nicht erst gebildet werden dürfen bzw. jedenfalls wieder aufgelöst werden müssen. Dies entspricht im Ergebnis (wenn auch nicht unbedingt hinsichtlich der Begründung) auch der überwiegend im Schrifttum bezüglich der auf den Emissionszeitpunkt folgenden steuerbilanziellen Behandlung einer Umtauschanleihe beim Emittenten vertretenen Ansicht. Eine Wertsteigerung der Referenzaktien und das Risiko, deshalb vom Anleihegläubiger aufgrund seines Umtauschrechts auf Aktienlieferung in Anspruch genommen zu werden, soll danach nur dann durch Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung Berücksichtigung finden, wenn sich die Referenzaktien nicht im Deckungsbestand des Emittenten befinden (vgl. Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431; Haisch in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz. 1090 (Stand: Januar 2015); Häger/Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, 2. Aufl. 2007, 327; Beauvais/Fischer/Traichel in: Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, 229 f.).

89

Selbst wenn man zudem entgegen den obigen Ausführungen die unzutreffende Auffassung vertreten sollte, dass eine in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31.12.2005 zu Recht gebildete Verbindlichkeitsrückstellung nicht von der rückwirkenden Verschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin berührt worden wäre, hätte gleichwohl als erster laufender Geschäftsvorfall des Jahres 2006 nach den Eröffnungsbuchungen eine Auflösung dieser Rückstellung erfolgen müssen, da die Klägerin nicht mehr damit rechnen musste, die AB-Aktien zur Bedienung des Umtauschrechts zum aktuellen Marktwert von der ABB GmbH zukaufen zu müssen. Ein aus der Rückstellungsauflösung resultierender Gewinn hätte unzweifelhaft nicht der Regelung des § 8b Abs. 2 KStG unterlegen.

90

ee) Letztlich ist die Umtauschanleihe infolge der erfolgten Aufwärtsverschmelzung der ABB GmbH und der durch diese bedingten, auf den 31.12.2005 rückwirkenden steuerbilanziellen Zurechnung der zur Bedienung der Umtauschanleihe vorgesehenen ABAktien zur Klägerin bei letzterer somit nicht anders zu behandeln als eine Wandel- oder Optionsanleihe. Für die Bilanzierung von Wandel- und Optionsanleihen beim Emittenten an den auf die Ausgabe folgenden Abschlussstichtagen bis zum Wandlungs-oder Rückzahlungszeitpunkt ist anerkannt, dass diese sowohl handels- als auch steuerrechtlich unverändert mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind. Insbesondere hat der Börsen- oder Marktpreis der Aktien keine Auswirkung auf die Bewertung der reinen Anleihe (vgl. Häger/Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, 2. Aufl. 2007, Rz. 966; Gelhausen/Rimmelspacher, AG 2006, 729, 733).

91

3. Da das Jahr 2005 bestandskräftig veranlagt ist, ohne dass die Betriebsprüfung entsprechende Korrekturen hinsichtlich des steuerbilanziellen Ausweises der Anleiheverbindlichkeit durch die Klägerin vorgenommen hat, kann die Bilanz auf den 31.12.2005 insoweit allerdings unstreitig nicht mehr verändert werden. Eine Berichtigung der nach vorstehenden Ausführungen unzutreffenden Bewertung der Anleiheverbindlichkeit in der Steuerbilanz der Klägerin auf den 31.12.2005 an der „Fehlerquelle“ scheidet somit aus.

92

Ungeachtet dessen ist die zum 31.12.2005 zu Unrecht erfolgte Teilwertzuschreibung der Anleiheverbindlichkeit aber nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH zur Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze – insbesondere zur Auflösung von zu Unrecht gebildeten Rückstellungen – in 2006 erfolgswirksam rückgängig zu machen.

93

a) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige die Bilanz auch nach Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften jenes Gesetzes nicht entspricht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist, wenn ein fehlerhafter Bilanzansatz in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist und jener Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geändert werden kann, bei der Steuerfestsetzung für ein nachfolgendes Jahr als „Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG das der früheren Veranlagung zugrunde gelegte Betriebsvermögen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1965 – GrS 1/65 S, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteile vom 07.06.1988 – VIII R 296/82, BStBl II 1988, 886; vom 28.04.1998 – VIII R 46/96, BStBl II 1998, 443).

94

Die Korrektur ist in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist (Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.02.2008 – I R 44/07, BStBl II 2008, 673 m.w.N.). Speziell zum Fall einer in einem früheren Jahr gebildeten Rückstellung hat der BFH in Anwendung dieser Grundsätze entschieden, dass diese an einem späteren Bilanzstichtag aufzulösen ist, wenn und soweit sie von Anfang an nicht hätte gebildet werden dürfen und dieser Fehler nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt korrigiert werden kann, weil er in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid berücksichtigt worden und jener Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr änderbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 – I R 43/08, BStBl II 2012, 688). Dabei ist anerkannt, dass die Korrektur grundsätzlich erfolgswirksam zu erfolgen hat, wenn auch der Bilanzierungsfehler sich an der Fehlerquelle erfolgswirksam ausgewirkt hat (sog. Stornierungsgedanke; vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 – I R 43/08, a.a.O. m.w.N.; speziell zur erfolgswirksamen Auflösung von gegen Aufwand eingebuchten Forderungen vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2009 – X R 51/08, BFH/NV 2009, 1789). Ein Verstoß gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung liegt insoweit nach dem BFH nicht vor.

95

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31.12.2005 mit ... € ausgewiesene Anleiheverbindlichkeit im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum zunächst um den Betrag der in 2005 von Anfang an, jedenfalls aber infolge der rückwirkenden Verschmelzung der ABB GmbH zu Unrecht vorgenommenen Teilwertzuschreibung i.H.v. ... € zu korrigieren. Da die Klägerin die Aufstockung der Verbindlichkeit zum 31.12.2005 um diesen Betrag unstreitig gegen Aufwand vorgenommen hatte, muss sich auch die Verbindlichkeitsauflösung insoweit korrespondierend ergebniswirksam auswirken.

96

Grundsätzlich wäre die erfolgswirksame Korrektur des unzutreffenden Verbindlichkeitsansatzes nach der BFH-Rechtsprechung – da er in dem bestandskräftig gewordenen, nicht mehr änderbaren Körperschaftsteuerbescheid für 2005 Berücksichtigung gefunden hat – in der Steuerbilanz der Klägerin auf den 31.12.2006 vorzunehmen. Da die gesamte Anleiheverbindlichkeit von ihr jedoch bereits vor dem Bilanzstichtag aufgelöst wurde, muss die Berichtigung des fehlerhaften Bilanzansatzes der Verbindlichkeit zum 31.12.2005 bilanztechnisch – ausgehend von einem steuerbilanziellen Anfangsbestand der Verbindlichkeit i.H.v. ... € – ausnahmsweise bereits in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2006 als erster laufender Geschäftsvorfall des Jahres 2006 erfolgen.

97

4. Gleiches wie für die zum 31.12.2005 erfolgte Teilwertzuschreibung der Anleiheverbindlichkeit um ... € muss vor dem Hintergrund der steuerbilanziell bereits in ihrem Deckungsbestand befindlichen Referenzaktien im Übrigen erst recht für die im Tauschzeitpunkt seitens der Klägerin vorgenommene weitere Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit um ... € gelten. Da die zur Bedienung der Umtauschanleihe vorgesehenen ABAktien aufgrund der rückwirkenden Verschmelzung der ABB GmbH steuerbilanziell bereits zum 31.12.2005 dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen waren, bestand nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen (insbesondere dem Vorsichtsprinzip) zum 03.07.2016 mangels eines für die Aktienbeschaffung erforderlichen zusätzlichen Finanzierungsaufwands keine Rechtfertigung für den Ansatz eines dem Marktwert der ABAktien entsprechenden Teilwerts der Anleiheverbindlichkeit mit ... €. Die zum 03.07.2006 in der Steuerbilanz vorgenommene Aufstockung der Verbindlichkeit um weitere ... € ist daher ebenfalls im Wege der Bilanzberichtigung (erfolgswirksam) rückgängig zu machen.

98

5. Nach alledem beläuft sich der von der Klägerin realisierte Ertrag aus der Erfüllung ihrer aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit bei Zugrundelegung zutreffender steuerbilanzieller Bewertungsansätze lediglich auf ... €. Dieser Betrag ergibt sich nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen aus den Folgen des Ausscheidens der AB-Aktien aus dem steuerbilanziellen Vermögen der Klägerin zu deren im Zuge der Verschmelzung von der ABB GmbH übernommenen Buchwert von ... € gegen Wegfall der bei ihr passivierten, mit einem (nach teilweiser Rückzahlung der Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger, welche nicht von ihrem Umtauschrecht Gebrauch gemacht hatten, verbleibenden) Nennbetrag von ... € zu bewertenden Anleiheverbindlichkeit.

99

Unter Berücksichtigung der weiteren, zwischen den Beteiligten unstreitigen Auswirkungen der Auflösung des aRAPs und der als sonstige Verbindlichkeit passivierten Stillhalteverpflichtung war – wie dem angefochtenen Bescheid seitens des Beklagten zutreffend zugrunde gelegt – ein Ertrag i.H.v. ... € als auf zweiter Gewinnermittlungsstufe steuerfreier Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG (vgl. dazu im Einzelnen sogleich) zu erfassen.

100

6. Ein Grund dafür, dem im Lieferzeitpunkt auszubuchenden Buchwert der Aktien i.H.v. ... € hiervon abweichend anstelle des Nennbetrags der Anleiheverbindlichkeit den damaligen Marktwert der Aktien von ... € gegenüber zu stellen und diesen als Veräußerungspreis i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG anzusetzen, ist für den Senat nicht ersichtlich.

101

a) Insbesondere folgt entgegen der Auffassung der Klägerin (und der zwischenzeitlich auch vom Beklagten vertretenen Ansicht) auch aus Tauschgrundsätzen kein entsprechender Ansatz mit einem Wert i.H.v. ... €.

102

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tauschs übertragen, so bemessen sich die Anschaffungskosten des eingetauschten (erhaltenen) Wirtschaftsguts gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Die Regelung betrifft somit bereits nach ihrem Wortlaut allein die Bewertung eines Wirtschaftsguts, das gegen die Hingabe eines anderen Wirtschaftsguts erworben wird, im Betriebsvermögen des Anschaffenden (vgl. Kulosa in: Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 6 Rz. 731; Ehmcke in: Blümich, EStG, § 6 Rz. 1381 (Stand: Juli 2016)). Im Streitfall hat die Klägerin aber kein Wirtschaftsgut erworben, welches nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu bewerten wäre, sondern lediglich Wirtschaftsgüter – nämlich die AB-Aktien – hingegeben. Dies geschah auch nicht im Wege des Tauschs, sondern lediglich in Erfüllung der sie treffenden Anleiheverbindlichkeit. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit entspricht aber nicht der Anschaffung eines Wirtschaftsguts i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG. Die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG ist daher auf Ebene der Klägerin bereits tatbestandlich nicht einschlägig. Zu Recht wird die Verwirklichung eines Tauschs oder tauschähnlichen Rechtsgeschäfts auf Ebene des Emittenten daher auch in der einschlägigen Literatur zur steuerbilanziellen Behandlung von Umtauschanleihen verneint (vgl. Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433).

103

b) Das vorstehende Ergebnis korrespondiert im Übrigen auch mit der Besteuerung auf Ebene des Anleihegläubigers im Falle der Ausübung des Umtauschrechts. Nach herrschender Ansicht muss dieser bereits die Differenz zwischen seinen Anschaffungskosten, d.h. dem Nominalbetrag der Anleihe, und dem gemeinen Wert (Marktwert) der Aktien im Umtauschzeitpunkt versteuern (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG für bilanzierende Anleger, so Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2434; Haisch in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5 Rz. 1090 (Stand: Januar 2015); Fischer in: Bösl/Beauvais, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 230; vgl. ferner BMF-Schreiben vom 25.10.2004, BStBl. I 2004, 1034 Rz. 9 f. für nicht bilanzierende Anleger). Zugleich stellt der gemeine Wert der Schuldverschreibung im Tilgungszeitpunkt die Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile dar. Legt man beim Emittenten den gemeinen Wert der zur Bedienung des Umtauschrechts gelieferten Aktien als Veräußerungspreis zugrunde, würde es daher – wenn dieser die Anleiheverbindlichkeit mit ihrem Nennbetrag bilanziert – zu einer doppelten steuerlichen Erfassung der Differenz zwischen dem Nominalbetrag der Anleihe und dem Marktwert der Aktien sowohl beim Emittenten als auch beim Anleihegläubiger kommen. Aus Sicht des erkennenden Senats handelt es sich insoweit im Ergebnis auch um eine Doppelerfassung desselben Wertzuwachses, nämlich des aus der Kurssteigerung der Aktien resultierenden Differenzbetrags – wenn auch einmal anknüpfend an das Bezugsrecht des Anleihegläubigers und einmal an die in der Hand des Emittenten befindlichen Aktien selbst. Dies spricht neben den vorstehenden Argumenten ebenfalls dafür, den Veräußerungspreis für die AB-Aktien im Streitfall nicht mit deren Marktwert im Übertragungszeitpunkt, sondern mit dem Nominalbetrag der Anleiheverbindlichkeit anzusetzen.

104

c) Soweit die Klägerin den Ansatz des Marktwerts der AB-Aktien im Übertragungszeitpunkt ferner durch die in den Anleihebedingungen vorgesehene Barausgleichsregelung bestätigt sieht, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen. Die Klägerin argumentiert, dass ihr die Möglichkeit einer Geldzahlung in Höhe des aktuellen Marktwerts der Aktien als gleichwertige Erfüllungsmöglichkeit neben der Lieferung von Aktien zur Verfügung gestanden habe und hieraus folge, dass der Veräußerungspreis der Aktien i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ebenfalls dem aktuellen Aktienmarktwert entsprechen müsse. Allerdings hat die Klägerin tatsächlich an keinen der Anleihegläubiger einen Barausgleich geleistet und somit auch keine Barmittel in Höhe des Marktwertes der AB-Aktien zur Erfüllung ihrer Anleiheverbindlichkeit aufgewendet. Hätte sie es getan, so würde sich die Frage der Bemessung des Veräußerungspreises i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG mangels Anwendbarkeit des § 8b KStG auch gar nicht stellen. Nach den Prüfungsfeststellungen der DPR in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2007 stellte die Leistung eines Barausgleichs zudem faktisch zu keinem Zeitpunkt eine beabsichtigte Handlungsoption für die Klägerin dar (vgl. S. 5 f. der Anlage zur DPR-Stellungnahme).

105

Dass die Zahlung des Barausgleichs und die Lieferung von AB-Aktien für die Klägerin jeweils zu einem gleichwertigen Ergebnis führen müssten, ist darüber hinaus keineswegs zwingend. Wie die tatsächliche Abwicklung im Streitfall zeigt, gab es für die Klägerin Wege zur Bedienung des Umtauschrechts der Anleihegläubiger mittels Lieferung von AB-Aktien, ohne einen Liquiditätsabfluss i.H.d. aktuellen Marktwerts der Aktien im Übertragungszeitpunkt in Kauf nehmen zu müssen. Da sich die Klägerin die Aktien zum Buchwert von ihrer Tochtergesellschaft beschaffen konnte, hätte es für sie demgegenüber einen zusätzlichen Mehraufwand bedeutet, anstelle der Lieferung von Aktien von der Barausgleichsoption Gebrauch zu machen. Zur Begründung des Ansatzes eines dem Marktwert entsprechenden Veräußerungspreises für die der AB-Aktien lässt sich die (weder tatsächlich genutzte noch von der Klägerin theoretisch in Betracht gezogene) Barausgleichsregelung daher im Ergebnis nicht fruchtbar machen.

106

d) Die von der Klägerin des Weiteren in ihrer Argumentation als „Kontrollüberlegung“ angeführten hypothetischen Alternativszenarien einer Veräußerung der AB-Aktien an Dritte vor Ausübung des Umtauschrechts, einer Verschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin zu Teilwerten und der gänzlichen Unterlassung dieser Verschmelzung führen ebenfalls zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis.

107

aa) Insbesondere vermag sich der Senat nicht der von der Klägerin vertretenen Auffassung anzuschließen, dass der Umstand der Verschmelzung der ABB GmbH auf die Klägerin für die Höhe des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns nicht von Bedeutung sein könne. Aus Sicht des erkennenden Senats bedingt (jedenfalls) der steuerlich auf den 31.12.2005 zurückbezogene Buchwertübergang der zur Bedienung der Umtauschanleihe vorgesehenen AB-Aktien auf die Klägerin das Erfordernis einer erfolgswirksamen Korrektur des steuerbilanziellen Ansatzes der Anleiheverbindlichkeit zum 31.12.2005, wenn man diesen Bilanzansatz aus vorstehend aufgezeigten Gründen nicht bereits unabhängig von der Verschmelzung für unzutreffend erachtet. Denn aufgrund der Buchwertverschmelzung der ABB GmbH entfiel für die Klägerin steuerlich bereits zum 31.12.2005 die Notwendigkeit, die zur Bedienung des Umtauschrechts der Anleihegläubiger vorgesehenen AB-Aktien zum aktuellen Marktwert erwerben und hierfür einen entsprechenden zusätzlichen Finanzierungsaufwand tätigen zu müssen. Vor diesem Hintergrund macht es steuerbilanziell sehr wohl einen wesentlichen Unterschied, ob die ABB GmbH mit Rückwirkung zum 31.12.2005 unter Buchwertfortführung auf die Klägerin verschmolzen wurde oder nicht.

108

bb) Gleiches gilt für das Szenario, dass die für die Bedienung der Umtauschanleihe vorgesehenen AB-Aktien vor ihrer Lieferung an die Anleihegläubiger zunächst zum Marktwert an einen Dritten veräußert und unmittelbar danach zum selben Wert zurückerworben worden wären, um sie anschließend auf die Anleger zu übertragen. Im Gegensatz zum letztlich verwirklichten Sachverhalt hätte die Klägerin in diesem Fall tatsächlich den Marktwert der AB-Aktien als Veräußerungspreis vereinnahmt und diesen nachfolgend wiederum aufwenden müssen, um die Aktien zurück zu erwerben. Aufgrund der vorliegend erfolgten unmittelbaren Aktienlieferung an die Anleihegläubiger nach verschmelzungsbedingtem Buchwerterwerb der Aktien ohne vorherige Veräußerung zu einem dem Marktwert der Aktien entsprechenden Preis ist dies jedoch nicht geschehen und kein entsprechender Ertrag/Aufwand entstanden.

109

cc) Letztendlich sind die von der Klägerin aufgezeigten Szenarien und die sich in diesen möglicherweise ergebenden steuerlichen Folgen allein aufgrund ihres rein hypothetischen Charakters für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls ohne Belang. Das KStG knüpft an tatsächlich verwirklichte Sachverhalte an. Überlegungen zu abweichenden Gestaltungen, die alternativ zu dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt hätten verwirklicht werden können, sind daher nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.2016 – XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238 zur USt).

110

7. Auf den sich nach alledem bei zutreffender bilanzieller Behandlung ergebenden Ertrag ist aus Sicht des erkennenden Senats durch den Beklagten auf zweiter Gewinnermittlungsstufe auch zu Recht § 8b Abs. 2 KStG angewendet worden.

111

a) Soweit der Beklagte dies – nachdem er zunächst ebenfalls von einer insoweit gegebenen Anwendbarkeit des § 8b Abs. 2 KStG ausging – nunmehr in Abrede stellt, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, woraus der Beklagte entnimmt, dass die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 2 KStG zwingend den Abschluss einen eigenständigen Kaufvertrags i.S.d. § 433 BGB oder Tauschvertrags i.S.d. § 515 BGB erfordere.

112

Der Begriff der „Veräußerung“ i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG ist gesetzlich nicht definiert. Er wird jedoch allgemein als Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen gegen Entgelt verstanden, wobei das Entgelt jede Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne sein kann (vgl. Gosch in: Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 8b Rz. 182; Rengers in: Blümich, KStG, § 8b Rz. 220 (Stand: Mai 2016)). Dies kann auf Grundlage eines schuldrechtlichen Kauf- oder Tauschvertrags geschehen, muss es jedoch nicht zwingend. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann das „Entgelt“ im vorstehenden Sinne auch in dem Wegfall einer Verbindlichkeit – vorliegend der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit der Klägerin i.H.v. ... € – bestehen. Folglich unterfällt der Gewinn, welchen der Emittent einer Umtauschanleihe im Zeitpunkt des Umtauschs in Aktien steuerbilanziell in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert (Nennwert) der Anleiheverbindlichkeit und dem Buchwert der in seinem Deckungsbestand befindlichen Aktien erzielt, der Regelung des § 8b Abs. 2 KStG (so auch Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2434).

113

b) Letztlich kommt eine gänzliche Versagung der Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf den von der Klägerin bei zutreffender Behandlung bilanziell erzielten Gewinn unabhängig von vorstehenden Ausführungen ohnehin bereits verfahrensrechtlich nicht in Betracht. Der Beklagte hat dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid für 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 29.09.2015 – aus Sicht des Gerichts zu Recht – einen nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Veräußerungsgewinn aus der Übertragung der AB-Aktien auf die Gläubiger der Umtauschanleihe i.H.v. ... € (bzw. ... € unter Berücksichtigung der unstreitigen Auswirkungen der Auflösung des aRAPs und der als sonstige Verbindlichkeit ausgewiesenen Stillhalteverpflichtung) zugrunde gelegt. Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verbots der „reformatio in peius“ darf das Gericht durch seine Entscheidung die Rechtsposition der Klägerin insoweit im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern. Selbst wenn der Senat daher den zuletzt im Verfahren eingenommenen Standpunkt des Beklagten teilen und die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 2 KStG im Streitfall generell verneinen würde, müsste es daher bei der Berücksichtigung eines steuerfreien Veräußerungsgewinns in der bislang vom Finanzamt der Regelung des § 8b Abs. 2 KStG unterworfenen Höhe verbleiben.

114

8. Da die Folgen der Auflösung der bei der Klägerin als sonstige Verbindlichkeit passivierten Stillhalteverpflichtung und des zum Zeitpunkt der Ausübung des Umtauschrechts noch bestehenden aRAPs zwischen den Beteiligten unstreitig sind, sieht der Senat von Ausführungen hierzu ab.

115

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

116

III. Der Senat hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Frage der fortlaufenden steuerbilanziellen Behandlung einer Umtauschanleihe beim Emittenten und den Folgen einer rückwirkenden Verschmelzung auf die Steuerbilanz der Übernehmerin höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch ungeklärt sind.

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