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RdF-News
11.09.2023
RdF-News
BGH: Einbeziehung von Anlagebedingungen in den Investmentvertrag

BGH, Urteil vom 2.3.2023 – III ZR 108/22

ECLI:DE:BGH:2023:020323UIIIZR108.22.0

Volltext des Urteils: RdFL2023-227-1

Amtliche Leitsätze

a) Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds (OGAW-Sondervermögen) nach § 162, § 163 KAGB müssen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB wirksam in den Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen werden.

b) Dies geschieht beim unmittelbaren oder durch Dritte vermittelten Ersterwerb von Fondsanteilen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch einen Privatanleger nach § 305 Abs. 2 BGB.

c) Beim Zweiterwerb von Fondsanteilen über eine Börse oder auf dem freien Markt tritt der Letzterwerber aufgrund eines Rechtskaufs im Sinne des § 453 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten des Ersterwerbers aus dem Investmentvertrag ein, weshalb es im Verhältnis zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner erneuten rechtsgeschäftlichen Anerkennung der Anlagebedingungen bedarf. Vielmehr genügt es, dass die Anlagebedingungen wirksam in den zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber geschlossenen Investmentvertrag einbezogen worden sind (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21. April 2022 - III ZR 268/20, WM 2022, 1057 Rn. 18 ff).

BGB § 305 Abs. 2, § 310 Abs. 1 Satz 1, § 453; KAGB §§ 162 f

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt als Anlegerin eines Investmentfonds die Beklagte auf anteilige Rückzahlung dem Fondsvermögen entnommener Vertriebsentgelte in Anspruch.

Die Beklagte verwaltet unter anderem den Luxemburger Fonds "DWS Concept DJE Alpha Renten Global". Bei dem Fonds handelt es sich um ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Einzelheiten zur Anlage und Verwaltung des Fondsvermögens sind im Allgemeinen und Besonderen Teil des nach Maßgabe luxemburgischen Rechts erstellten und in der Fassung vom 1. Februar 2019 zur Akte gereichten Verkaufsprospekts (A. und B.) mit dazugehörigem Verwaltungsreglement (C.) festgelegt.

Im Teil A. auf Seite 2 des Prospekts wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte als Verwaltungsgesellschaft Aufgaben unter ihrer Aufsicht und Kontrolle an Dritte delegieren kann. Unter "Vertrieb" ist dort angegeben, dass die Beklagte als Hauptvertriebsgesellschaft fungiert und mit Kreditinstituten, Professionellen des Finanzsektors und/oder nach ausländischem Recht vergleichbaren Unternehmen, die zur Identifizierung der Anteilinhaber verpflichtet sind, Vereinbarungen abschließen kann, die diese Institute berechtigen, Fondsanteile zu vertreiben. Zu "Kosten" ist im Prospektteil A. auf Seite 15 ausgeführt, dass der Fonds an die Verwaltungsgesellschaft eine Kostenpauschale auf das Netto-Fondsvermögen auf Basis des am Bewertungstag ermittelten Netto-Inventarwertes zahlt, deren Höhe im Besonderen Teil des Verkaufsprospekts festgelegt ist und die dem Fonds in der Regel am Monatsende entnommen wird, wobei "aus dieser Vergütung […] insbesondere Verwaltung, Fondsmanagement, Vertrieb (sofern anwendbar) und Verwahrstelle bezahlt" werden. Im Prospektteil B. ist auf Seite 20 für die für Privatanleger bestimmte Anteilklasse neben einem Ausgabeaufschlag von bis zu 2% eine Kostenpauschale von bis zu 1,35% und für die anderen Anteilklassen nur eine Kostenpauschale von bis zu 0,7% vorgesehen. Das Verwaltungsreglement C. enthält auf Seite 26 unter Artikel 12 folgenden Passus:

"Der Fonds zahlt eine Kostenpauschale pro Anteilklasse auf das Netto-Fondsvermögen auf Basis des am Bewertungstag ermittelten Netto-Inventarwertes in Höhe von maximal 1,35% p.a. Die Höhe der Kostenpauschale ist im Besonderen Teil des Verkaufsprospekts aufgeführt. Die Kostenpauschale wird dem Fonds in der Regel am Monatsende entnommen. Aus dieser Vergütung werden insbesondere Verwaltung, Fondsmanagement, Vertrieb (sofern anwendbar) und Verwahrstelle bezahlt…"

Schließlich werden in Artikel 19 Nr. 1 auf Seite 28 des Verwaltungsreglements im Verhältnis zwischen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg für zuständig und dessen Recht für anwendbar erklärt.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 5. März 2009 außerbörslich im Wege des Ersterwerbs über eine inländische Vermittlerin 117,552 Anteile des Fonds erworben. Nach sukzessiven entgeltlichen Anteilsrücknahmen durch die Beklagte halte sie noch 110,85401 Anteile. Sie macht geltend, die Beklagte entnehme - ebenso wie durch die Vereinnahmung von Ausgabeaufschlägen - mit den Kostenpauschalen dem Fondsvermögen laufend (auch) Vertriebsentgelte. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, da die entsprechenden Regelungen im Verkaufsprospekt und im Verwaltungsreglement nicht in das zwischen ihr und der Beklagten begründete Rechtsverhältnis einbezogen worden, jedenfalls aber unwirksam seien. Sie hat die auf ihre Beteiligung entfallenden, dem Fondsvermögen mit den Kostenpauschalen in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren bis zum 15. April 2019 entnommenen Vertriebsentgelte auf 1.250 € geschätzt.

Ihre Klage, mit der sie unter anderem die Erstattung dieses Betrags sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für ein erfolgloses Auskunftsverlangen zur genauen Höhe der anteiligen Vertriebsentgeltentnahmen begehrt hat, ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren in diesem Umfang weiter.

Aus den Gründen

7          Das zulässige Rechtsmittel ist im erhobenen Umfang begründet. Es führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

I. 8       Die Vorinstanzen sind übereinstimmend von der Zulässigkeit der Klage und insbesondere der Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts am Wohnsitz der Klägerin nach Art. 17 Abs. 1c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO - der die im Verwaltungsreglement enthaltene abweichende Gerichtsstandsbestimmung nach Art. 19 EuGVVO nicht entgegenstehe - sowie unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Oktober 2019 (C-272/18, WM 2019, 2258) zur Unwirksamkeit von Rechtswahlklauseln in Treuhandverträgen mit Verbrauchern über die Verwaltung von Kommanditbeteiligungen von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen.

9          In der Sache haben sie - wogegen sich die Revision allein wendet - einen Anspruch der Klägerin verneint.

10        Soweit im Revisionsverfahren von Interesse, hat das Berufungsgericht zur Begründung ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben sei. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB "in Verbindung mit dem Verwaltungsreglement" des Fonds, das durch den Erwerb der Anteile zustande gekommen sei. Ein Verstoß gegen § 26 KAGB könne aber im Hinblick auf den die Bildung von unterschiedlichen Anteilklassen erlaubenden § 96 Abs. 1 KAGB, dessen Vorgaben die Beklagte beachtet habe, nicht bejaht werden. Eine Vertragspflichtverletzung folge auch nicht aus der Vertiefung des Vorbringens der Klägerin zu einer Benachteiligung von Privatanlegern in der Berufungsinstanz.

11        Der Klägerin stehe aus dem Investmentvertrag ebenfalls kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung eines Teils der "Verwaltungspauschale" in Höhe von 1,35 % "nach §§ 675, 670, 677 BGB" zu. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Beklagte die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Verwaltungsreglements nachgewiesen habe und dessen Regelungen daraufhin wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien durch Zeichnung der Fondsanteile einbezogen worden seien, sei nicht zu beanstanden. Zwar handele es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die als solche grundsätzlich der Inhaltskontrolle unterlägen. Sie verstießen aber nur gegen die §§ 307 ff BGB, wenn ihr Inhalt von Rechtsvorschriften abweiche, was nicht der Fall sei, da insbesondere § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB Pauschalgebühren für Vergütungen und Kosten erlaube. Dem Amtsgericht sei beizupflichten, dass die streitige Klausel insgesamt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preisabreden unterliege, wobei entgegen der Ansicht der Klägerin nichts Anderes aus dem Senatsurteil vom 22. September 2016 (III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387) folge. Auch habe es zu Recht keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot und keine überraschende Klausel angenommen. Schließlich sei kein Anspruch aus § 826 BGB erkennbar.     II.

12        Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da für die Beurteilung der Rechtslage erhebliche Tatsachenfeststellungen fehlen.

13        1. Zutreffend allerdings hat das Berufungsgericht die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 f; BGH, Urteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 991 Rn. 14 ff; vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, NJW 1997, 397 und vom 2. Juli 1991 - XI ZR 206/90, BGHZ 115, 90, 91) nach Art. 17 Abs. 1c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für Verbraucherklagen angenommen, da die Klägerin als Privatanlegerin die beklagte Kapitalverwaltungsgesellschaft in Anspruch nimmt (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl. 2022, Art. 17 EuGVVO Rn. 5 ff mwN). Die deutsche Gerichtsbarkeit ist schon deshalb nicht durch Artikel 19 Nr. 1 des Verwaltungsreglements abbedungen worden, weil die für eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Art. 19 EuGVVO nicht vorliegen.

14        2. Das Berufungsgericht hat indessen rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der in den vereinnahmten Kostenpauschalen enthaltenen anteiligen Vertriebsentgelte verneint. Denn es hat, was die Revision zu Recht beanstandet, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die seine nicht näher begründete Annahme tragen würden, dass Artikel 12 des Verwaltungsreglements zur Kostenpauschale in der vorgelegten Fassung vom 1. Februar 2019 oder zumindest in einer dieser inhaltlich entsprechenden Fassung Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien geworden ist. Ist aber diese Regelung nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, hat die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin die laufenden Kostenpauschalen unberechtigt dem Fondsvermögen entnommen. In diesem Fall stehen der Klägerin grundsätzlich vertragliche Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 667 BGB auf - gemessen an ihrer Beteiligung am Fondsvermögen - anteilige Rückerstattung (auch) der in den Kostenpauschalen enthaltenen Vertriebsentgelte zu. Auf den Inhalt des Artikels 12 des Reglements käme es dabei nicht (mehr) an.

15        a) Im Ansatz zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass bei - von der Revision nicht angegriffener - materieller Beurteilung nach inländischem Recht die Bestimmungen im Verwaltungsreglement des luxemburgischen Anlageprospekts als (von der zuständigen luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde genehmigte) Anlagebedingungen im Sinne des § 162 KAGB und somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB zu behandeln sind. Als solche müssen sie in den zwischen den Parteien bestehenden Investmentvertrag, bei dem es sich um einen durch das Kapitalanlagegesetzbuch besonders ausgestalteten Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß § 611, § 675 Abs. 1 BGB handelt, mit dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft fremde Vermögensinteressen eigenverantwortlich wahrnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 2022 - III ZR 268/20, WM 2022, 1057 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 56 [zum früheren InvG]; jeweils mwN), wirksam einbezogen worden sein. Nach § 305 Abs. 2 BGB setzt die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in eine Vereinbarung mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB - abgesehen von dessen Einverständnis mit ihrer Geltung - voraus, dass ihr Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist (Nr. 1) und dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr. 2). Insoweit gelten seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 - anders als noch nach § 23 Abs. 3 AGBG - auch im Verhältnis zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem (Privat-)Anleger keine Besonderheiten (vgl. Senat aaO Rn. 19 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6857 S. 52).

16        b) Die Einhaltung dieser Einbeziehungsvoraussetzungen ist - auch nach damaliger Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, aaO) - in der Praxis bei einem Investmentvertrag, der im Zusammenhang mit einem unmittelbaren oder durch Dritte vermittelten Ersterwerb von Fondsanteilen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch einen Privatanleger geschlossen wird, ohne Weiteres möglich, zumal bereits nach den Sondervorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs - im vorliegenden Fall nach § 294, § 297 Abs. 1, 3 und 4 KAGB - die wesentlichen Anlageinformationen, die in der Regel den Prospekt nebst Anlagebedingungen enthalten werden, dem Erwerbsinteressenten vor Vertragsschluss in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen sind (vgl. Senat aaO). So kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der von ihr eingeschaltete Vermittler den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB mit der Überlassung der Anlagebedingungen nachkommen, die regelmäßig zugleich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) zum Abschluss des Investmentvertrags anzusehen ist (vgl. v. Ammon/Izzo-Wagner in: Baur/Tappen/Mehrkhah/Behme, Investmentgesetze, 4. Aufl. 2020, § 162 KAGB Rn. 21; Glander/Mayr in: Emde/Dornseifer/Dreibus, KAGB, 2. Aufl. 2019, § 162 Rn. 24 f; Kloyer/Kobabe in: Assmann/Wallach/Zetsche, KAGB, 2. Aufl. 2013, § 162 Rn. 27). Der Anlageinteressent kann mit seinem in der nachfolgenden Zeichnung der Beteiligung liegenden Vertragsangebot (vgl. v. Ammon/Izzo-Wagner, aaO; Kloyer/Kobabe, aaO) schlüssig nach § 305 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB sein Einverständnis mit der Geltung dieser Vertragsbedingungen erklären (vgl. dazu Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 305 Rn. 41).

17        c) Der Investmentvertrag kommt nur bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber zustande (Senat aaO Rn. 21; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, aaO mwN). Werden bereits ausgegebene Fondsanteile im Wege eines sogenannten Zweit-erwerbs (der auch ein Letzterwerb in einer aus mehreren Personen bestehenden Erwerbskette sein kann) über die Börse oder im freien Handel erworben, tritt der Letzterwerber aufgrund eines Rechtskaufs im Sinne des § 453 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten des Ersterwerbers aus dem Investmentvertrag ein. Die Anlagebedingungen gelten daher auch gegenüber dem Letzterwerber, ohne dass es im Verhältnis zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft ihrer erneuten rechtsgeschäftlichen Anerkennung bedarf (Senat aaO Rn. 21; Glander/Mayr, aaO Rn. 28 ff; Kloyer/Kobabe, aaO Rn. 29). Voraussetzung ist lediglich, dass sie wirksam in den zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber geschlossenen Investmentvertrag einbezogen worden sind (Senat aaO Rn. 22). Ist der Ersterwerber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, genügt es insoweit nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der Verwender erkennbar auf seine Anlagebedingungen hinweist, seinem Vertragspartner zumutbar die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft und dieser den Bedingungen nicht widerspricht (vgl. Senat aaO Rn. 19 mwN).

18        d) Im vorliegenden Fall ist offen, ob danach das Verwaltungsreglement in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen worden ist, da diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil fehlen. So hat das Berufungsgericht weder zu den - streitigen - Umständen des Erwerbs der in das Depot der Klägerin bei der Augsburger Aktienbank eingebuchten Fondsanteile noch zu einer etwaigen Überlassung von die Kapitalanlage betreffenden Unterlagen Feststellungen getroffen. Dies wird es im neuen Berufungsverfahren nachzuholen und dabei zu beachten haben, dass grundsätzlich die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung des Verwaltungsreglements bei einem Erst- oder (auch außerbörslichen) Zweiterwerb der Fondsanteile durch die Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. Senat aaO Rn. 22; BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - VIII ZR 137/85, WM 1986, 1194 Rn. 21). Die Klägerin hat vorinstanzlich behauptet, die Fondsanteile am 4. März 2009 über die Vermittlerin E.    S.      -K.      , "c/o" ESK C.          GmbH in Frankfurt am Main, die unmittelbar oder mittelbar über die Augsburger Aktienbank und/oder weitere Vermittler für die Beklagte agiert habe, im Wege des Ersterwerbs erworben zu haben (GA I 20, 84 f, 87) und hat, allerdings erst im Revisionsrechtszug, als weiteren Beleg dafür eine Wertpapierabrechnung vom 5. März 2009 vorgelegt, die einen außerbörslichen Erwerb der Fondsanteile ausweist (GA IV 29). Demgegenüber hat die Beklagte lediglich bestritten, dass die Augsburger Aktienbank oder E.   S.   -K.   (nicht aber die ESK C.      GmbH) für sie als Vermittler tätig geworden sei(en), und einen Zweiterwerb durch die Klägerin über eine Börse behauptet. Damit wird sie ihrer vorgenannten Darlegungslast nicht gerecht, zumal sie angesichts der Regelung unter "Vertrieb" in Teil A. des Prospekts in der Lage sein müsste, die Ersterwerber von Fondsanteilen sowie die jeweils zugehörigen Vertriebsketten zu identifizieren.

19        3. Da schon die Frage der Einbeziehung des Verwaltungsreglements in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bislang nicht geklärt ist, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung durch den Senat reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat hat auch keine Veranlassung, im Rahmen eines obiter dictum auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen, die sich unter anderem gegen die Annahme der Vorinstanzen richten, dass Artikel 12 des Reglements eine - sowohl (eigene) Verwaltungsvergütungen als auch (Vertriebs-)Kosten der Beklagten abdeckende - Pauschalgebühr (sog. "All-In-Fee") festlege und deshalb insgesamt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preisabreden unterliege (vgl. dazu Senat, Urteil vom 22. September 2016, aaO Rn. 20). Ebenfalls muss nicht abschließend geklärt werden, ob der Verhaltenspflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft normierenden Vorschrift des § 26 KAGB eine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. zum früheren § 31d WpHG: BGH, Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 15 ff). Denn selbst wenn die vorstehenden Fragen zugunsten der Klägerin zu beantworten sein sollten, wären weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich. So ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, jedenfalls der Umfang des Anteilserwerbs durch die Klägerin streitig.

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