R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
RdF-News
04.05.2011
RdF-News
FG München: Dauernde Wertminderung von im Anlagevermögen gehaltenen Fondsbeteiligungen

FG München , Urteil  vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 6 K 3192/07
Redaktionelle Leitsätze: 1. Marktübliche Kursschwankungen von Aktien und Anleihen innerhalb einer gewissen Bandbreite lassen nicht den Schluss auf eine zur Vornahme einer Teilwertabschreibung berechtigende dauerhafte Wertminderung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu (Anschluss an FG Münster v. 31.8.2010. 9 K 3466/09; Az des Revisionsverfahrens: I R 89/10). 2. Ohne Emittentenrisiko über-Pari erworbene börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere mit einem Rückzahlungstermin in neun oder mehr Jahren berechtigen nicht bereits bei der erste Börsenkursbewegung nach unten, mit der das bezahltes Aufgeld (Agio) aufgezehrt wird, zur Teilwertminderung in Höhe des Aufgeldes. 3. Ob der Kursrückgang eines Wertpapiers nur als übliche Schwankung oder als dauerhafte Wertminderung anzusehen ist, kann nur anhand der Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt werden. 4. Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen kann nicht gebildet werden, wenn eine Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 S. 1 EStG wegen zulässiger Bilanzansätze ebenso ausscheidet wie eine Bilanzänderung, weil ein enger zeitlicher Zusammenhang nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG bei einer mehrere Jahre zurückliegenden Bilanzberichtigung ausscheidet.
  Redaktionelle Normenkette: EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 4 Abs. 2 S. 2; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 5 Abs. 1; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 52 Abs. 16; HGB § 249 Abs. 1;
Tatbestand: 
I. 
Streitig ist, ob die Klägerin im Veranlagungszeitraum ... (Streitjahr) eine Teilwertabschreibung auf börsennotierte fest verzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens vornehmen kann. 
Die Klägerin ist eine ...Bank ... und als Kreditinstitut tätig. 
Im Rahmen einer Betriebsprüfung ... stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin zum ... bei einer Reihe von festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens mit Restlaufzeiten von ... Jahren erstmalige Teilwertabschreibungen auf den jeweiligen Börsenkurs vorgenommen hatte. Soweit dadurch der handelsbilanzielle Buchwert unter 100 % des Nennwertes sank, wurde steuerbilanziell eine Zuschreibung auf 100 % vorgenommen. Die Anschaffungskosten der Wertpapiere des Anlagevermögens, auf die eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, betrugen ... DM, die Teilwertabschreibung für ... betrug ... DM, so dass sich zum ... ein Buchwert in der Steuerbilanz für diese Wertpapiere des Anlagevermögens von ... DM ... ergab. Im Ergebnis hat die Klägerin somit die beim Erwerb der festverzinslichen Wertpapiere über den Rückzahlungsbetrag hinaus gezahlten Aufgelder bei x Wertpapieren in voller Höhe und bei einem Wertpapier teilweise wertberichtigt. 
Der Jahresabschluss der Klägerin wurde am ... aufgestellt, am ... wurde das Testat ... und am ... wurde der Jahresabschluss festgestellt. Weiter stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Klägerin im Veranlagungszeitraum ... auf diesen Wertpapierbestand eine Wertaufholung in Höhe von ... vorgenommen hatte und sich somit zum ... in der Steuerbilanz ein Buchwert in Höhe von ... DM ergab. 
Die Betriebsprüfung erkannte die Teilwertabschreibung auf die festverzinslichen Wertpapiere des Anlagevermögens zum ... in Höhe von ... DM nicht an, da bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens eine Teilwertabschreibung nur dann möglich sei, wenn der Börsenkurs aufgrund einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus unter den maßgeblichen Buchwert gesunken sei. Kursschwankungen dagegen seien nur eine vorübergehende Wertminderung und könnten nicht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts führen. 
Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt (FA) am ... einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für ..., wobei der Vorbehalt der Nachprüfung im vorgehenden Bescheid vom ...aufgehoben wurde. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom ... Einspruch ein, der sich nur gegen die Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung richtete. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde auch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zur Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen zur "Neuregelung der Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002; voraussichtlich dauernde Mehrminderung; Wertaufholungsgebot; steuerliche Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG" eingeschaltet. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass in den Fällen des "Über-Pari-Kaufs" eine Teilwertabschreibung bis auf den Einlösebetrag zulässig ist, wenn das Absinken des Kurses (ggf. unter den Einlösebetrag) auf einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus basiert. Die Frage, ob eine solche nachhaltige Änderung des Zinsniveaus gegeben ist, könne nur aus der Sicht am Bilanzstichtag unter Einbeziehung zusätzlicher Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung (vgl. Rdnr. 4 des BMF-Schreibens vom 25.02.2000, BStBl. I 2000, 372) beantwortet werden. 
Zum Nachweis der nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus nach oben legte die Klägerin mit Schreiben vom ... die ... Bankprognose der Abteilung Volkswirtschaft vom ... vor. 
Erstmals mit Schriftsatz vom ... erweiterte die Klägerin ihren Einspruch und machte eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geltend. Eine geänderte Handelsbilanz legte die Klägerin nicht vor. 
Mit Einspruchsentscheidung vom ... wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. 
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: 
Die Klägerin habe börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere zu einem über dem Rückzahlungsbetrag liegenden Kaufpreis erworben (Erwerb "Über-Pari"; gegen Aufgeld). Als maßgeblichen Teilwert habe die Klägerin den Börsenkurs zum Bilanzstichtag ... zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die mit Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 als Voraussetzung für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts zusätzlich geforderte voraussichtlich dauernde Wertminderung habe die Klägerin die Teilwertabschreibung auf den Nennwert (100 %) des jeweiligen Wertpapiers begrenzt. Im Hinblick auf die Behandlung der Wertpapiere als Anlagevermögen sei die Klägerin davon ausgegangen, dass eine Wertminderung unter 100 % voraussichtlich nur vorübergehender Natur sei, da bei Endfälligkeit die Rückzahlung des Nennwerts (100 %) weitestgehend gesichert gewesen sei. Daneben sei die zum Nachweis der voraussichtlich dauernden Wertminderung in Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 25.02.2000 geforderte Nachschaubetrachtung bis zur Bilanzaufstellung durchgeführt worden. In Bezug auf die hier strittigen Wertpapiere des Veranlagungszeitraums ... hätten sich hierbei jedoch keinerlei zusätzliche Erkenntnisse ergeben. Unter Anwendung dieser Grundsätze seien alle Wertpapiere steuerlich mit 100 % angesetzt worden. 
Die auch in dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums angesprochene Frage, ob zukünftig mit einer Änderung des Zinsniveaus zu rechnen sei, könne nur aus Sicht am Bilanzstichtag und unter Einbeziehung zusätzlicher Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung beantwortet werden. Hierzu seien dem beklagten Finanzamt Zinsprognosen der Abteilung Volkswirtschaft der ...-Bank übermittelt worden. Für Anfang ... sei diesen Zinsprognosen zu entnehmen, dass sich die Leitzinsen - analog zu den Prognosen anderer führender Banken - Ende Dezember ... weltweit im Aufwärtstrend befanden und von weiteren Leitzinsanhebungen auszugehen war. Auf der Basis dieser Unterlagen habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die eingetretenen Wertminderungen bis zur Höhe des Einlösebetrags von Dauer sind. 
Außerdem müsse auch der ökonomische Zusammenhang gesehen werden, dass der Börsenkurs am Bilanzstichtag ohnehin bereits alle wertbildenden Faktoren der Zukunft berücksichtige, soweit diese am Bewertungstag den Marktteilnehmern bekannt seien. Darüber hinausgehende Anforderungen an den Nachweis einer dauernden Wertminderung seien daher nicht sachgerecht. Insbesondere ergeben sich Wertminderungen, wenn die Kapitalmarktzinsen ansteigen bzw. der Markt von dauerhaft höheren Zinsen ausgeht. Diese Wertminderungen seien bis zum Rückzahlungswert bei Endfälligkeit ebenfalls dauerhafter Natur. Durch die insoweit gesunkenen Börsenkurse am Bilanzstichtag komme zum Ausdruck, dass die Marktteilnehmer zu diesem Zeitpunkt von einer dauerhaften Wertminderung ausgehen würden. Der Börsenkurs zum Bilanzstichtag spiegle somit nicht nur das momentane Zinsniveau, sondern auch die Zinserwartung der Marktteilnehmer zu diesem Stichtag wieder. Bewerten die Marktteilnehmer das Wertpapier am Bilanzstichtag mit einem Börsenkurs von unter 100 %, so gingen sie davon aus, dass die Festverzinsung des Wertpapiers über die verbleibende Restlaufzeit insgesamt ungünstiger als die Marktverzinsung sei. 
Ein Marktteilnehmer, der für ein derartiges, zum Bilanzstichtag mit einem Börsenkurs unter 100 % notiertes Wertpapier ein Aufgeld bezahlt hat, müsse daher das von ihm gezahlte Aufgeld als verloren ansehen. Auf Dauer sei nur hinreichend gesichert, dass sich der unter dem Nennbetrag liegende Börsenkurs bis zur Endeinlösung wieder auf 100 % erhöhen werde. Das BMF-Schreiben vom 25.02.2000 trage diesen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen Rechnung und lasse eine Teilwertabschreibung von Über-Pari-Papieren des Anlagevermögens bis auf 100 % zu, soweit der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter 100 % gesunken sei (Tz. 16/17). 
Auch die zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "voraussichtlich dauernde Wertminderung" vorliegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätige die Zulässigkeit der Teilwertabschreibung. So brauche die Klägerin nicht nachzuweisen, dass der zum Bilanzstichtag sich darstellende Zinstrend voraussichtlich über die gesamte Restlaufzeit von .... Jahren anhalten werde. Gründe für eine nur vorübergehende Wertminderung habe der Beklagte bisher nicht benennen können. Im Übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.06.2007 (I R 47/06; BStBl. II 2007, 818) entschieden, dass eine Bilanz nicht geändert bzw. berichtigt werden kann, wenn sie nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspreche. Dabei sei in den Fällen, in denen eine bestimmte Bilanzierungsfrage nicht durch die Rechtsprechung abschließend geklärt sei, jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig anzusehen. 
Zutreffend sei, dass sich bei festverzinslichen Wertpapieren, bei denen neben dem Zinsänderungsrisiko keine nennenswerten sonstigen Risiken (z. B. Bonitäts- oder Währungsrisiko) vorliegen, Kursverluste unter 100 % bis zur Endfälligkeit wieder ausgleichen. Anders verhalte es sich jedoch bei der hier strittigen Wertminderung von Über-Pari erworbenen festverzinslichen Wertpapieren. Das mit dem Über-Pari-Kurs bezahlte Aufgeld gehe bis zur Endfälligkeit für den Anleger sicher verloren. Dafür erhalte der Anleger aus Sicht des Kaufzeitpunkts einen über dem aktuellen Marktzins liegenden Zinssatz. Sinke der Kurs zum Bilanzstichtag unter 100 %, so gingen die Marktteilnehmer zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Verzinsung des Wertpapiers über die Restlaufzeit und damit dauerhaft unter dem Marktzins liege. Gerade aufgrund der Eigenart von Über-Pari erworbenen Wertpapieren sei daher vorliegend aus der Sicht des Bilanzstichtags von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen und die strittige Teilwertabschreibung von ... DM auch steuerlich anzuerkennen. 
Eine nach dem Bilanzstichtag in den Folgejahren eingetretene Kurserholung sei daher grundsätzlich als neue Tatsache zu werten, die keinen Rückschluss auf fehlende Dauerhaftigkeit der Wertminderung zum Bilanzstichtag erlaube. Zu berücksichtigen seien lediglich bekannt gewordene wertaufhellende Informationen, die im Streitfall nicht vorlägen. Die nach dem hier maßgeblichen Bilanzstichtag ... und nach Bilanzaufstellung zum folgenden Bilanzstichtag per ... eingetretene Wertaufholung von ca. ... DM sei daher erst im Rahmen der späteren Zuschreibung zu berücksichtigen. 
Betreffend den Streitpunkt "Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen" teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom ... mit, dass sie die Klage nicht aufrechterhalte. Dies begründete die Klägerin unter Hinweis auf das BFH - Urteil vom 5.6.2007 I R 47/06, BStBl II 2007, 818 mit dem Argument, eine Bilanzberichtigung sei nicht zulässig. 
Zur kurz vor der mündlichen Verhandlung erneut begehrten Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom ... verwiesen. 
Die Klägerin beantragt, 
den Körperschaftsteuerbescheid für ... und die Einspruchsentscheidung ... dergestalt zu ändern, dass eine Teilwertabschreibung auf Wertpapiere des Anlagevermögens in Höhe von ... DM und zusätzlich eine Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Höhe von ... DM anerkannt wird, 
hilfsweise die Revision zuzulassen. 
Der Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen, 
hilfsweise die Revision zuzulassen. 
Nach seinem Wortlauf gehe das Gesetz auch von der Existenz nur vorübergehender Wertminderungen aus. Von daher könne also nicht jede negative Börsenbewegung bei den streitgegenständlichen festverzinslichen Wertpapieren eine voraussichtlich dauernde Wertminderung sein. Ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern werde, richte sich danach, ob aus der Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprächen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum hierbei zugrunde zu legen sei, könne nicht generell beantwortet werden, sondern richte sich nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art. des Wirtschaftsgutes und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein könnten. Im Gegensatz zu dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt (bei dem der Kurswert von Aktien innerhalb kurzer Zeit um rund die Hälfte gefallen sei) handle es sich im vorliegenden Fall um festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens mit Restlaufzeiten von ... Jahren. Die Anschaffungskosten (Kurswerte) hätten in einer Bandbreite von 100,35 % bis 103,03 % des Nennwerts gelegen. Das Kursrisiko sei bei festverzinslichen Wertpapieren im Wesentlichen an das Änderungsrisiko des allgemeinen Marktzinsniveaus gebunden. Die Bindung bestehe in der Form, dass das Ansteigen des Marktzinssatzes zu Kursverlusten bei festverzinslichen Wertpapieren führe. Der Marktzinssatz folge dagegen auf längere Sicht den Zinszyklen der Weltwirtschaft, die abgesehen von Beeinflussungen durch außergewöhnliche Ereignisse eine relativ regelmäßige Wellenbewegung beschreibe. Danach sei davon auszugehen, dass innerhalb der hier in Frage stehenden Restlaufzeiten mehrfache allgemeine Trendwenden dieses Zinszyklusses sehr wahrscheinlich seien. Die tatsächliche Trendentwicklung habe dies auch bestätigt, da sich bereits zum nächsten Bilanzstichtag am ... wieder eine deutliche Kurserhöhung ergeben habe. Die entsprechende Wertaufholung in Höhe von ... DM mache die mangelnde Nachhaltigkeit der Wertveränderungen deutlich. Auch sei einem Depotwert von ursprünglich über ... Mio. nur eine Gesamtteilwertabschreibung von knapp über ... Mio. gegenübergestanden. Das FA stehe hierbei auf dem Standpunkt, dass die "Eigenart" des Wirtschaftsgutes festverzinsliche Wertpapiere in der begrenzten Laufzeit, den geringfügigen Kursschwankungen im Bereich von hier max. 3 % sowie der garantierten Rückzahlung zum jeweiligen Nennwert liege und dies generell eine andere Beurteilung von Wertminderungen als bei Aktien erfordere. Soweit das FA eine Bilanz für fehlerhaft halte, dürfe es diese Bilanz der Besteuerung nicht zugrunde legen und müsse eine eigene Gewinnermittlung auf der Basis der richtigen Beurteilung vornehmen. 
Nach den Recherchen des Gerichts notierte das von der Klägerin mit einem Kurs von 100,35 % gekaufte Wertpapier kurz vor der mündlichen Verhandlung mit einem Kurs von 107,35 %. 
Entscheidungsgründe: 
II. 
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht die Teilwertabschreibung in Höhe von ... DM und die Rückstellung in Höhe von ... DM nicht zugelassen. 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BStBl. I 1999, 304) sind Wirtschaftsgüter des Betriebs, die nicht der Abnutzung unterliegen, im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für die Wertpapiere gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist und der Steuerpflichtige dies nachweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG). 
Der Steuerpflichtige trägt für die von ihm behaupteten teilwertmindernden Umstände die objektive Feststellungslast (BFH-Urteil vom 12.04.1989 II R 213/85, BStBl. II 1989, 545 und vom 04.03.1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086). Der Steuerpflichtige muss die tatsächlichen Umstände, die die begehrte Teilwertabschreibung rechtfertigen sollen, so substantiiert vortragen, dass sich die Finanzverwaltung und die Steuergerichte konkrete Vorstellungen über die Wertminderungen machen können. 
Zu Recht gehen beide Parteien im Streitfall daher davon aus, dass die Wertpapiere, die die Klägerin in ihrem Anlagevermögen gehalten hat, grundsätzlich mit den Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Kaufes zu bilanzieren waren. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung hat die Klägerin indes nicht ausreichend nachgewiesen. Die vorgelegten Unterlagen reichen hierfür nicht aus. 
2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter dem maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem "nachhaltig" sinkenden Teilwert unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose. 
a) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hat der BFH eine dauernde Wertminderung angenommen, wenn der Teilwert eines Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BStBl II 2006, 680). 
b) Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steht allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei diesen regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, einer Teilwertabschreibung nicht entgegen; andernfalls liefe § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG leer. Ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich vielmehr danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum hierbei zugrunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art. des Wirtschaftsgutes und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können. 
Bei börsennotierten Aktien, die im Anlagevermögen gehalten werden, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (BFH-Urteil vom 26.09.2007 I R 58/06, BStBl. II 2009, 294). 
Offen gelassen hat der BFH in diesem Urteil die Frage, ob jedes Absinken des Kurswertes in der Bilanz nachvollzogen werden muss oder ob Wertänderungen innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Bilanzstetigkeit als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind. Entscheidend war für den BFH, dass der Teilwert im entschiedenen Fall um 40 % (Zeitpunkt der Bilanzerstellung) bzw. 50 % (Bilanzstichtag) abgesunken war. 
Mittlerweile hat das FG Münster im Urteil vom 31.8.2010 9 K 3466/09 - BFH Az.: I R 89/10 - (siehe juris) diese Frage dahin gehend beantwortet, dass - für den Regelfall, in dem typisierende Kriterien zur Anwendung kommen müssen - Kursschwankungen innerhalb einer gewissen Bandbreite einer Teilwertabschreibung entgegenstehen. Bei Aktien hat das FG Münster zwei Bandbreiten (100 % = Anschaffungskosten) für maßgeblich gehalten und zwar 
- entweder von einmal 20 % am Bilanzstichtag 
- oder von zweimal 10 % an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. 
c) Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten hat der BFH darauf abgestellt, dass die Verbindlichkeiten eine bestimmte Laufzeit haben, die von Anfang an feststeht. Bei einer Laufzeit von zehn Jahren hielt der BFH Wechselkursschwankungen für unbeachtlich, da mit einem Ausgleich zu rechnen sei (BFH-Urteil vom 23.4.2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778). Daraus folgt, dass bei Wertpapieren mit fester Laufzeit nicht jede Kursänderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen ist (vgl. auch Schlotter in FR 2009, 1059, der eine Erheblichkeitsschwelle von 10 % bejaht). 
3. Die "Eigenart" der festverzinslichen Wertpapiere mit einem Rückzahlungstermin in neun oder mehr Jahren besteht in folgenden Punkten: 
- Der Gläubiger der Wertpapiere trägt das Emittentenrisiko, d.h. im Falle einer Insolvenz des Schuldners muss er mit dem Ausfall seiner Forderung rechnen. Halten die Marktteilnehmer die Rückzahlung einer Anleihe konkret für gefährdet, kann der Kurs - je nach Lage des Falles - erheblich und für längere Dauer sinken. 
- Ist das Emittentenrisiko nicht von Bedeutung, ist das Wertpapier am Rückzahlungstag den Rückzahlungswert (hier: Nennwert) wert. Der Börsenkurs hat daher die Tendenz, sich zeitlich vor der Rückzahlung dem Rückzahlungswert anzunähern. Je näher der Rückzahlungstag liegt, desto gewichtiger wird dieser Kurstrend. 
- Prüft ein Kapitalanleger mit einem Anlagehorizont bis zur Rückzahlung der Anleihe, ob der Kauf des Wertpapiers für ihn interessant ist, wird er den ansonsten üblichen Marktzins anderer Papiere mit gleicher Laufzeit zum Vergleich heranziehen. Bei einem festen Zinskupon - wie bei den von der Klägerin gehaltenen Papieren - erfolgt die Feinabstimmung des jeweiligen Zinses über Kursanpassungen. Von Bedeutung ist, dass sich der Vergleichszins je nach der Restlaufzeit und den allgemeinen Zinsänderungen am Markt ständig ändert. 
- Neben dem allgemeinen Zinsniveau können aber auch andere - zinsunabhängige - Faktoren den Kurs beeinflussen. So muss z.B. bei Wertpapieren von Schuldnern mit schlechter Bewertung der Bonität durch die Ratingagenturen auch ohne konkrete Insolvenzgefährdung mit einem Kursverfall gerechnet werden. Gleiches gilt, wenn eine große Zahl von Anlegern aus allgemeinen Erwägungen, z.B. Inflationsangst, festverzinsliche Papiere meidet. 
- Ferner werden Anleihen auch von Anlegern gekauft, deren Anlagehorizont nicht bis zum Rückzahlungszeitpunkt reicht. Da die Zinsprognosen der Banken und Wirtschaftsinstitute von einander abweichen und mit zunehmendem Prognosezeitraum immer unsicherer werden, sind auch festverzinsliche Anleihen für Spekulationsgeschäfte auf die Kursentwicklung geeignet. 
4. Im Streitfall ist das Emittentenrisiko für die Beurteilung des Teilwerts nicht von Bedeutung. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass bei den von ihr gekauften Wertpapieren die Rückzahlung aus der Sicht des maßgeblichen Bilanzstichtags nicht gefährdet war. 
5. Die Kursänderungen stellen sich, da die Klägerin keine anderen konkreten Gründe vorgetragen hat, als marktübliche Kursschwankungen dar, die keinen Schluss auf eine dauerhafte Wertminderung rechtfertigen. Der Senat schließt sich der Ansicht des FG Münsters an, dass Kursschwankungen innerhalb einer gewissen Bandbreite grundsätzlich unbeachtlich sind. Gilt für risikobehaftete Aktien eine Bandbreitengrenze, muss entsprechendes erst recht für Anleihen gelten, deren Rückzahlung in voller Höhe vereinbart worden ist. 
Über die Größe der maßgeblichen Bandbreite hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Klägerin geht selbst davon aus, dass die Kursschwankungen unter den Nennwert nur vorübergehender Natur waren. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffend sein könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 
Entscheidungserheblich ist damit allein die Frage, ob bereits die erste Börsenkursbewegung nach unten, mit der ein bezahltes Aufgeld (Agio) aufgezehrt wird, zur Teilwertminderung in Höhe des Aufgeldes berechtigt. Der Senat verneint diese Frage aus folgenden Gründen: 
a) Ob ein Kursrückgang für eine dauernde Wertminderung spricht, kann nur anhand der Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt werden. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass festverzinsliche Wertpapiere nach einer Kursminderung das Kursniveau im Kaufzeitpunkt nicht mehr erreichen können, weil ein Aufgeld über den Rückzahlungspreis gezahlt worden ist, gibt es nicht. Dies wird durch die tatsächlichen Verhältnisse im Streitfall klar und eindeutig belegt. So musste die Klägerin bereits zum ..., also nur ein Jahr später, in Höhe von ... DM die Teilwertabschreibung im Wege der Wertaufholung korrigieren und damit 27 v. H. der geltend gemachten Teilwertabschreibung rückgängig machen. Das letzte bis heute noch nicht endfällig gewordene Wertpapier (...) wurde am ... 2010 mit einem Kurs von 107,05 % notiert, lag also 6,7 % (Nennwert = 100 %) über dem Anschaffungskurs der Klägerin im Jahr ... 
b) Die Zinsprognosen, die der Klägerin bei der Bilanzierung vorlagen, beweisen keine dauernde Wertminderung. Kurz- oder mittelfristige Zinsprognosen der volkswirtschaftlichen Abteilungen von Banken mögen zwar eine große Trefferwahrscheinlichkeit aufweisen. Dies gilt aber nicht für langfristige Prognosen. Offensichtlich ist, dass Prognosen über die Restlaufzeit der Wertpapiere, hier also neun und mehr Jahren, nicht mit der für eine Teilwertminderung erforderlichen Zuverlässigkeit erstellt werden können. 
Nichts anderes gilt aber auch für vorgelegten Prognosen über eine geringere Anzahl von Jahren. Eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten, die zu einer dauerhaften Veränderung des Zinsniveaus nach oben und damit eine tatsächlich dauerhafte Veränderung der Börsenkurse der Wertpapiere begründen könnten, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. 
Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die einen dauerhaften Anstieg des Zinsniveaus und damit eine dauerhafte Wertminderung der Wertpapiere begründen könnten, sind wenig aussagekräftig. Die vorgelegten Unterlagen vom ... und ... können für den Bilanzstichtag ... nicht herangezogen werden, da die Bilanz bereits im ... fertig gestellt wurde. Einzig und allein die vorgelegte Ausgabe der "..." vom ... lag bei der Bilanzerstellung bereits vor, ebenso der erstmals vorgelegte Artikel "vwd Euro" intern (...). Beide Analysen gehen von einer möglichen Leitzinsanhebung der Europäischen Zentralbank aus. Zur Frage, inwieweit diese Leitzinsanhebung dauerhafter Natur und nicht nur vorübergehend ist, wird in beiden Prognosen keine hinreichende Aussage getroffen. 
Dass der Kursrückgang nur als übliche Schwankung einzustufen ist, aus der eine dauerhafte Wertminderung nicht abgeleitet werden kann, ergibt sich auch aus der bekannten Entwicklung der Zinsen. 
Was die Zinsentwicklung in dem fraglichen Zeitraum betrifft, kann auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichen Zinssätze unter http://www.bundesbank.de/download/statistik/wirtschaftsentwicklung/zinssaetze.xls zurückgegriffen werden. Dort sind die Zinssätze ab 1950 veröffentlicht. Für den Zeitraum 1995 bis 2004 sei die Tabelle auszugsweise im Folgenden wiedergegeben: 
Zeit 
Diskontsatz (bis 1998), Einlagefazilität (ab 1999) 
Lombardsatz (bis 1998), Spitzenrefinanzierungsfazilität (ab 1999) 
Sparbriefe mit vierjähriger Laufzeit 
Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke 
1995 
3,00 
5.00 
5,73 
7,49 
1996 
2,50 
4,50 
4,62 
6,44 
1997 
2,50 
4,50 
4,29 
5,90 
1998 
2,50 
4,50 
4,04 
5,41 
1999 
2,00 
4,00 
3,54 
5,14 
2000 
3,75 
5,75 
4,76 
6,36 
2001 
2,25 
4,25 
4,12 
5,68 
2002 
1,75 
3,75 
3,77 
5,53 
Einlagen von über 2 Jahren 
Wohnungsbaukredite 
2003 
1,00 
3,00 
2,99 
4,53 
2004 
1,00 
3,00 
2,88 
4,46 
Auch hieraus ergibt sich, dass eine Kursänderung, die ein Aufgeld auszehrt, wie alle anderen Schwankungen nur vorübergehender Natur sein kann. Dies gilt für die Betrachtung aller Zinssätze sowohl des Diskontsatzes bzw. Einlagenfazilität, Lombardsatz bzw. Spitzenrefinanzierungssatz, Sparbriefe mit vierjähriger Laufzeit und Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke. Alle hier genannten Zinssätze weisen natürliche Schwankungen auf. Im Jahr des Kaufes der Wertpapiere ... beträgt z. B. der Zinssatz für Sparbriefe mit vierjähriger Laufzeit 4,04 %, sinkt ... bei Geltendmachung der Teilwertabschreibung auf 3,54 % ab und ist bereits im Jahr ... wieder auf das Niveau von ... mit 4,12 % zurückgekehrt. Gleiches gilt auch für die Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke die ... 5,41 % betragen, im Jahr der Teilwertabschreibung ... auf 5,14 % absinken und im Jahr ... wieder auf 5,68 % ansteigen. 
d) Der Trend, dass sich der Kurs von festverzinslichen Papieren am Ende ihrer Laufzeit dem Rückzahlungswert annähert, ist im Streitjahr ... zu vernachlässigen. Jedenfalls hat die Klägerin nichts anderes nachgewiesen. Entscheidend für diese Beurteilung ist, dass 
- die Klägerin Aufgelder in nur geringfügiger Höhe (0,35 % bis 3,03 %) gezahlt hat 
- und der Rückzahlungstermin noch neun und mehr Jahre in der Zukunft lag. 
Aufgrund des zeitlichen Abstands ist für die an der Börse aktiven Markteilnehmer der Rückzahlungswert für den Kurs noch nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass er eine Wertsteigerung in naher Zukunft ausschließt. Im Streitfall spricht dies gegen eine dauernde Wertminderung. Je kleiner die Differenz zwischen Buchwert und Börsenkurs am Abschlussstichtag bzw. Einlösebetrag zum Nennwert ist, desto eher muss eine vorübergehende Wertminderung angenommen werden (Beck'scher Bilanz-Kommentar, 7. Aufl., München 2010, § 253 Handelsgesetzbuch - HGB - Rz. 352). 
4. Auch soweit die Klägerin eine Rückstellung für zukünftige Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bilden möchte, hat das Begehren aus folgenden Gründen keinen Erfolg: 
a) Die Anfechtungsklage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid ist regelmäßig auch insoweit zulässig, als sie nach Ablauf der Klagefrist betragsmäßig erweitert wurde. Hat der Kläger jedoch eindeutig zu erkennen gegeben, dass er von einem weitergehenden Klagebegehren absieht, ist die Klage insoweit unzulässig, als sie nach Ablauf der Klagefrist erweitert wird (BFH Großer Senat GrS 2/87 vom 23.10.1989, BStBl II 1990, 327). 
Mit Schriftsatz vom ... erklärte die Klägerin, dass sie den Punkt "Anerkennung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen" nicht mehr aufrecht erhält. Diese Äußerung ist eindeutig. Auch das tatsächliche Verhalten bei der Veranlagung des Jahres ... ist ein Indiz hierfür. Die Rückstellung wurde hier erstmals beantragt. Die Veranlagung ist zwischenzeitlich bestandskräftig. 
b) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht, also fehlerhaft ist. Ein Bilanzansatz ist u. a. fehlerhaft, wenn er objektiv gegen ein Bilanzierungsgebot verstößt und der Steuerpflichtige diesen Verstoß nach den im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten über die zum Bilanzstichtag gegebenen objektiven Verhältnisse bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung erkennen konnte (BFH-Urteil vom 5.4.2006 I R 46/04, BStBl II 2006, 688; Vorlagebeschluss des 1. Senats des BFH vom 7.4.2010 I R 77/08, BStBl II 2010, 739). War diese subjektive Erkenntnismöglichkeit - wie vorliegend - bei Bilanzerstellung nicht gegeben, ist die jeweilige Bilanz nicht fehlerhaft, so dass eine Bilanzberichtigung zum ... ausscheidet. Das hier maßgebende Urteil des BFH stammt vom 19.8.2002 (VIII R 30/01, BStBl 2003, 131). 
c) Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Antrag auf Bildung einer entsprechenden Rückstellung - wie sich aus dem Schriftsatz vom ... ergibt - erstmals mit Schriftsatz vom ... gestellt wurde, also am Tag vor der mündlichen Verhandlung. 
Da somit mehrere Jahre vergangen waren, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben. 
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach dem Gesellschaftsrecht eine Änderung zulässiger Bilanzansätze nur aufgrund wichtiger wirtschaftlicher Gründe für zulässig angesehen wird (vgl. BGH vom 24.01.1957 II ZR 208/55, BGHZ 23, 150; Scholz, GmbHG, 10. Aufl., Rdn. 25 zu § 46 mit weiteren Nachweisen). Diese liegen bei Änderung des über 10 Jahre alten Jahresabschlusses nicht vor. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass gesellschaftsrechtlich nach § 48 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz ( GenG) sowohl eine erneute Pflichtprüfung nach § 53 GenG, sowie auch ein erneuter Beschluss der Generalversammlung erforderlich wäre, obwohl die Auswirkungen - auch unter dem Gesichtspunkt der vorgenommenen Rückstellungsbildung in ... - geringfügig sind. Gleiches gilt auch für die Pflichtprüfung nach § 26 Kreditwesengesetz ( KWG). Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass in der Praxis eine Änderung der Handelsbilanz regelmäßig nicht erfolgt. Auch im Streitfall steht damit fest, dass eine Änderung der Handelsbilanz nicht mehr erfolgen wird. 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -. 
6. Die Zulassung der Revision erfolgt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Sollte der BFH zum Ergebnis kommen, dass eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu berücksichtigen ist, kann von dem Betrag von ... DM unter Berücksichtigung der noch nicht erfolgten Abzinsung ausgegangen werden. 
 

stats