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RdF-News
23.03.2016
RdF-News
Kirsten Anna Scharenberg, LL.M.: Kapitalanlage nach Solvency II – jetzt sind die Versicherer am Zug

Die Kapitalanlage der Versicherungsunternehmen unterliegt zum Schutz der Belange der Versicherten bestimmten aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Diese waren bis zum 31.12.2015 noch recht klar vorgegeben: Nach § 54 Abs. 1 VAG a.F. war das sog. Sicherungsvermögen – kurz gesagt der Teil des Vermögens, der im Fall der Insolvenz die Ansprüche der Versicherten sichern soll – unter Berücksichtigung der jeweiligen Art des Versicherungsgeschäfts und der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wurde. Die für das Sicherungsvermögen zulässigen Kapitalanlagen waren in § 54 Abs. 2 VAG a.F. aufgelistet, ergänzend kam die auf Grundlage von § 54 Abs. 3 VAG a.F. basierende Anlageverordnung zur Anwendung. Diese enthielt einen Anlagekatalog, in dem die für das Sicherungsvermögen zulässigen Vermögensgegenstände im Einzelnen genannt waren, sowie weitere quantitative und schuldnerbezogene Beschränkungen. Diese gesetzlichen Vorgaben wurden durch das sog. Kapitalanlagerundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiter konkretisiert (BaFin, Rundschreiben 4/2011 (VA) – Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen vom 15.4.2011). Darin waren weitere wertvolle Vorgaben enthalten, an denen sich die Versicherer bei ihrer Kapitalanlage orientieren konnten, insbesondere im Hinblick auf die allgemeinen Anlagegrundsätze sowie auf den Anlagekatalog.

Im Zuge der Umsetzung der sog. „Solvency II Richtlinie“ (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit [Solvabilität II]) zum 1.1.2016 sind die Vorschriften über die Kapitalanlage maßgeblich geändert worden: Insbesondere werden jetzt keine gesetzlichen Vorgaben mehr darüber getroffen, in welche Vermögensgegenstände das Vermögen investiert werden darf. Lediglich für sog. „kleine Versicherungsunternehmen“ i.S.v. § 211 Abs. 1 VAG – das sind solche Erstversicherungsunternehmen, deren jährliche Bruttoprämieneinnahmen einen Betrag von EUR 5 000 000 unterschreiten oder deren versicherungstechnische Rückstellung weniger als EUR 25 000 000 beträgt – enthält das Gesetz weiterhin die altbekannten Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen, einschließlich einer Auflistung der zulässigen Vermögensgegenstände (§ 215 VAG). Alle anderen Versicherer sollen ihre Vermögenswerte nunmehr gem. § 124 Abs. 1 S. 1 VAG nach dem „Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht“ anlegen. Die weiteren gesetzlichen Anforderungen, die § 124 Abs. 1 VAG aufstellt, sind allerdings sehr wage und lassen Raum für Interpretation: So heißt es schlicht, Vermögenswerte seien so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Ferner sollen Anlagen in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen sein, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, einem Emittenten, einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geographischen Raum sowie eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als Ganzem vermieden werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 VAG). Detailregelungen, die bislang durch die Anlageverordnung festgelegt waren bzw. durch das Kapitalanlagerundschreiben konkretisiert wurden, bestehen nicht mehr. Darüber hinaus gelten die neuen Kapitalanlagevorschriften nunmehr für das gesamte Versicherungsvermögen, und nicht mehr lediglich für das gebundene Vermögen, was eine weitere wesentliche Neuerung darstellt.

Die neuen Anlagegrundsätze bedeuten für die Unternehmen selbstredend keine uneingeschränkte Freiheit bei der Kapitalanlage. Der Gesetzgeber weist in der Gesetzesbegründung zu § 124 VAG n.F. (BT-Drs. 18/2956 vom 22.10.2014, S. 267) ausdrücklich darauf hin, dass der bisherige Sicherheitsstandard nicht gelockert werden soll – anstelle der Einhaltung konkreter aufsichtsrechtlicher Vorgaben wird den Unternehmen jetzt mehr Eigenverantwortung bei der vorsichtigen Kapitalanlage abverlangt. Neben der gesteigerten Eigenverantwortung kommt den Versicherern damit aber auch ein größerer Handlungsspielraum und mithin mehr Flexibilität bei der Kapitalanlage zu.

Die Einhaltung der neuen Kapitalanlagevorschriften müssen die Versicherungsunternehmen im Rahmen ihres Risikomanagements nachweisen (§ 26 Abs. 6 VAG). Die Versicherer sind nunmehr gehalten, unternehmensinterne Risikomanagementleitlinien für die Kapitalanlage zu erstellen und deren Einhaltung sicherzustellen. Detailregelungen, die bisher durch die Anlageverordnung exogen festgelegt waren, müssen nun in diesen Risikomanagementleitlinien unternehmensindividuell detailliert dargestellt werden (BaFin, Vorbereitung auf Solvency II: Risikomanagement vom 25.2.2015, Rn. 49). Zwar gibt es aufsichtsbehördliche Vorgaben zum Inhalt der Leitlinien (vgl. Auslegungsentscheidung der BaFin zum Risikomanagement vom 1.1.2016, Rn. 49 ff.), die jedoch ebenfalls wenig konkret sind und insbesondere keine pauschalen Vorgaben zur Zulässigkeit von Anlageentscheidungen enthalten. Aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die Eigenverantwortung der Versicherer bei der Kapitalanlage zu steigern, dürfte derzeit seitens der BaFin auch keine Notwendigkeit bestehen, hier klarere Vorgaben zu machen. Mit der Veröffentlichung einer Verlautbarung zur Konkretisierung der Voraussetzungen der Kapitalanlage ist daher zunächst nicht zu rechnen. Lediglich für die Kapitalanlage von kleinen Versicherungsunternehmen soll im Laufe dieses Jahres eine Anlageverordnung erlassen werden, die dann voraussichtlich wieder durch ein Rundschreiben der BaFin konkretisiert wird.

Für Versicherungsunternehmen bedeutet dies, dass bei konkreten Kapitalanlageentscheidungen in erster Linie die zum 1.1.2016 erstellten Risikomanagementleitlinien für die Kapitalanlage zu beachten sind, deren Detaillierungsgrad allerdings von Versicherer zu Versicherer variieren dürfte. Je nach Ausgestaltung und Konkretisierung der Risikomanagementleitlinien für die Kapitalanlage im Einzelfall ist es erforderlich und ratsam, die Anlageverordnung a.F. sowie das Kapitalanlagerundschreiben weiterhin ergänzend als Orientierungshilfe heranzuziehen.

Kirsten Anna Scharenberg, LL.M. (Minnesota), ist Rechtsanwältin bei Oppenhoff & Partner in Köln.

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