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RdF-News
10.10.2016
RdF-News
Angelo Lercara: Geltungstermin der PRIIP-Verordnung muss verschoben werden

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Verordnung) wird ein neues Basisinformationsblatt für bestimmte verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) einführen. Das Basisinformationsblatt muss Kleinanlegern vor einer Anlageentscheidung zur Verfügung gestellt werden. Ohne Basisinformationsblatt darf das betreffende Produkt nicht an Kleinanleger vertrieben werden. Die PRIIP-Verordnung wurde am 9.12.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2014 in Kraft und gilt ab dem 31.12.2016 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 

Wie zahlreiche EU-Rechtsakte im Finanzdienstleistungsbereich enthält auch die PRIIP-Verordnung die Ermächtigung für sog. Level 2-Maßnahmen. Diese Level 2-Maßnahmen dienen der Konkretisierung des jeweiligen Basisrechtsakts, also hier der PRIIP Verordnung, und können von der Europäischen Kommission z. B. durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen werden. Die Maßnahmen können Gegenstand förmlicher Ausschussbeschlüsse sein oder bestimmte Kontrollrechte des EU-Parlaments und des Rats vorsehen. Sofern Level 2-Maßnahmen rein technische Fragen betreffen, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern, kann, wie in der PRIIP-Verordnung geschehen, im Basisrechtsakt festgelegt werden, dass die Maßnahmen aus technischen Standards bestehen, die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) im Wege eines gemeinsamen Ausschusses erarbeitet werden. Es kann zwischen durch die Kommission durch delegierte Rechtsakte verabschiedeten technischen Regulierungsstandards (RTS) und durch Durchführungsrechtsakte verabschiedeten technischen Durchführungsstandards (TDS) unterschieden werden. 

Die endgültigen technischen Level 2-Regulierungsstandards, die die Ausgestaltung und die zugrunde liegende Methodik des Basisinformationsblatts regeln, wurden von den ESA ausgearbeitet und am 30.6.2016 durch die Europäische Kommission als Delegierte Verordnung angenommen und zur Überprüfung an das EU-Parlament und den Rat übermittelt. Im Rahmen dieser Überprüfung hat das EU-Parlament die Delegierte Verordnung am 14.9.2016 aufgrund inhaltlicher Bedenken insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Risiken der Produkte zurückgewiesen. Als Folge dieser Zurückweisung muss die Kommission nun einen neuen Vorschlag erarbeiten und dem Parlament und dem Rat erneut zur Prüfung vorlegen. Zwar hatte das Parlament die Kommission aufgefordert, das Inkrafttreten der PRIIP-Verordnung ohne Level-2-Maßnahmen zu vermeiden. Da die Kommission die Regelungen der PRIIP-Verordnung jedoch für detailliert genug hält, ist derzeit unklar, ob auch der Geltungstermin der PRIIP-Verordnung verschoben wird. Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr, dass die PRIIP-Verordnung ohne konkretisierende Level 2-Regelungen ab dem 31.12.2016 unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt.

Die Umsetzung der Verordnung durch die Finanzindustrie ohne konkretisierende Vorgaben durch technische Standards würde zu unterschiedlichen Ergebnissen in den Mitgliedstaaten führen und damit eine Vergleichbarkeit der PRIIPs für Verbraucher unmöglich machen. Es bestünde die Gefahr, dass jeder Mitgliedstaat seine eigenen Standards schaffen würde. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Verordnung, die Stärkung des Anlegerschutzes, ein nicht begrüßenswertes Szenario. Es bleibt zu hoffen, dass die EU-Kommission zu der Einsicht gelangt, die Geltung der PRIIP-Verordnung insgesamt zu verschieben. Es wäre bedauerlich, wenn aufgrund eines Kompetenzgerangels auf EU-Ebene zum Nachteil der Kleinanleger und letztlich auf Kosten der Industrie Regelungen erlassen würden, deren Umsetzung mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten verbunden ist, und der ursprüngliche Zweck eines EU-weit harmonisierten Anlegerschutzes konterkariert würde.

Angelo Lercara, LL.M.EuR, ist Partner bei Dechert LLP in München.

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