R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
RdF-News
17.07.2017
RdF-News
Marc Lebeau: Digitale Innovation trifft analoge Gesetzgebung – „Robo-Advice“ als Herausforderung für den Gesetzgeber

„Fintech“, „Insurtech“, „Robo-Advice“, „Auto Trading“ etc. – der Innovationswille und die Innovationskraft der Finanzdienstleistungsbranche kennt nahezu keine Grenzen.

Waren die Künste der Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Abschlussvermittlung gestern noch den spezialisierten Profis der Banken vorbehalten, bei denen die persönliche und vertrauenswürdige Betreuung im Vordergrund stand, entwickelt die Branche seit geraumer Zeit ein ebenso spezialisiertes wie unpersönliches, weil höchst automatisiertes Beratungsangebot – den „Robo-Advice“.

Je nach Struktur und konkreter Ausgestaltung geht es darum, Kunden Anlagevorschläge (häufig „Half-Service-Robo“), eine vollständige Vermögensverwaltung (häufig „Full-Service-Robo“) oder lediglich Anlageempfehlungen (häufig „Self-Service-Robo“), die ihrer Risikobereitschaft und ihren Anlagezielen entsprechen, alleine auf Basis von Algorithmen anzubieten; sicherlich eine Entwicklung, die in dieses Zeitalter passt und den Bedürfnissen der jungen Kundschaft – den „digital natives“ – entspricht.

Doch können auch die bestehenden gesetzlichen Vorgaben sowie deren per heute gängigen Interpretationen und Anwendungsvorschriften mit dieser Innovationskraft Schritt halten? Die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sind überwiegend an der klassischen, analogen Dienstleistungserbringung orientiert. Können auf ihrer Basis auch für die höchst automatisierten (Beratungs-)Leistungen adäquate Lösungen bzw. Ergebnisse gefunden werden? Diese Fragen betreffen zahlreiche Rechtsgebiete – in besonderem Maße betreffen sie aber die komplexen und für das Bankgeschäft besonders bedeutsamen steuerrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Themenbereiche.

Wenn also beispielsweise seit dem 1.1.2010 nach § 34 Abs. 2a WpHG über jede Anlageberatung für Privatkunden ein schriftliches Protokoll anzufertigen ist, drängt sich die Frage auf, wer dieses Protokoll bei einer ausschließlich auf programmierten Algorithmen basierenden „Beratung“ zu erstellen hat und was darin zu vermerken sein soll. Wem soll eine auf diese Weise erbrachte Anlageberatung zugerechnet werden? Dem versierten IT-Spezialisten, der den Algorithmus‘ programmierte?

Die Finanzdienstleistungsbranche und deren Kunden profitieren hinsichtlich einiger der (bisher noch „analog“) erbrachten Dienstleistungen von der Umsatzsteuerfreiheit vieler Produkte. Diese setzt in der einen oder anderen Ausprägung sehr konkrete Tätigkeiten des Beraters voraus. So kommt es im Kontext der Anlagevermittlung z. B. darauf an, dass der Berater bzw. Vermittler die Bereitschaft seines Kunden zum Erwerb eines Finanzinstruments durch sein konkretes Handeln nachweislich fördert. In der analogen Vermittlungs-Welt lässt sich dies aus geführten Kundengesprächen etc. plausibel ableiten. Gerade diesen persönlichen und individuellen Austausch wird es im Rahmen des Robo-Advice aber nicht mehr geben, sondern „nur noch“ die auf den Dateneingaben des Kunden basierende, elektronisch berechnete Empfehlung. Die per heute existierende Auslegung der gesetzlichen Vorgaben muss an diese Begebenheiten angepasst werden.

In der Praxis ebenfalls anzutreffen sind Strukturen, innerhalb derer eine Bank, die bisher nicht im Bereich der Vermögensverwaltung und/oder Anlageberatung tätig war, einen externen „Robo-Advisor“ hinzuzieht, um Ihren Kunden Vermögensverwaltung oder Anlage­beratung auf diese Weise nunmehr anbieten zu können. In diesen Konstellationen wird die Bank typischerweise die durch den „Robo-Advisor“ vorgeschlagenen Transaktionen ausführen. Diese Strukturen erlauben Gebührenmodelle, die von den per heute bestehenden abgeltungsteuerrechtlichen Maßgaben nicht erfasst bzw. adäquat berücksichtigt werden. Es ergeben sich dadurch nicht realitätsgerechte steuerliche Ergebnisse. Sowohl die Bank wie auch deren Kunden müssen sich mit diesen unsachgemäßen Ergebnissen auseinandersetzen. Auch hier besteht Anpassungsbedarf.

Anhand dieser wenigen Beispiele wird bereits deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Innovationskraft der Branche Schritt halten und ebenso innovative Wege beschreiten muss, um auch im Kontext des „Robo-Advice“ sinnvolle und wettbewerbsfähige Lösungen anbieten zu können. Es stehen spannende Zeiten bevor.

Marc Lebeau, StB, ist Partner bei Baker Tilly in Frankfurt a. M. und leitet die deutsche Financial Services Tax Praxis der Gesellschaft gemeinsam mit Dr. Götz Weitbrecht.

--> Hinweis der Redaktion: In Heft 3 der RdF, das am 11.9.2017 erscheint, beschäftigen sich Lebeau/Thiele/Rauch in einem Beitrag ausführlich mit der Entwicklung hin zur automatisierten Anlageempfehlung und deren steuerrechtlichen sowie aufsichtsrechtlichen Herausforderungen.

stats