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RdF-News
09.07.2014
RdF-News
Dr. Martin Haisch: Asymmetrische Besteuerung von Optionen

Mit Urteil I R 52/12 vom 9.4.2014 hat der BFH entschieden, dass Verluste aus Termingeschäften Veräußerungskosten im Bezug auf Aktien sein können. Laut den für das Gericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen bestand die Besonderheit des Falls darin, dass die Termin- und Aktiengeschäfte isoliert „keinen Sinn“ machten, weshalb die Termingeschäftsverluste auf Basis eines weiten Begriffsverständnisses Veräußerungskosten darstellen sollen.

Man mag das vom BFH gefundene Ergebnis aufgrund dieser Besonderheit als richtig ansehen, kann es sicherlich aber auch als zu weitgehend kritisieren. Dies soll hier aber ebenso wenig vertieft werden wie die Frage, ob der I. Senat nicht gehalten gewesen wäre, entscheidende Fragen dem Gemeinsamen Senat zu Entscheidung vorzulegen. Jedenfalls hat der Senat es wiederum verstanden, sich von der Rechtsprechung anderer Senate abzugrenzen, so dass eine fehlende Vorlageverpflichtung zumindest entsprechend begründet wurde.

Von besonderer Bedeutung ist das o. g. Urteil aber, weil der I. Senat im Rahmen eines obiter dictum wohl seine Rechtsprechung zu Besteuerung von Aktienoptionspositionen im Rahmen des § 8b KStG vervollständigt. Im Urteil I R 18/12 vom 6.3.2013 hatte der zuständige Senat entschieden, dass Stillhalterpositionen auch bei Ausübung zu steuerpflichtigen Erträgen führen und die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG hierauf keine Anwendung findet. Diesbezüglich merkt der Senat nunmehr an, dass diese Rechtsprechung im Schrifttum teilweise dahingehend missverstanden worden sei, dass Aufwendungen aus Optionsinhaberpositionen auch bei Ausübung aus dem von § 8b Abs 2 KStG begünstigten Ergebnis herauszurechnen wären.

Nach Ansicht des I. Senats sollen hingegen auch insoweit die Ausführungen des BMF im sog. Abgeltungsteuerschreiben vom 9.10.2012 richtig sein. Das bedeutet wohl, dass

• bei der Ausübung von Kaufoptionen die Ausbuchung der Optionen nicht nur steuerbilanziell die Anschaffungskosten für die Aktien erhöht, sondern diese auch im Rahmen der § 8b Abs. 2 KStG-Gewinnermittlung mit der Folge der Nichtabziehbarkeit zu berücksichtigen sind, und

• im Fall der Ausübung von Verkaufsoptionen die Ausbuchung der Optionen nicht nur steuerbilanziell, sondern auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 8b Abs. 2 KStG zu Veräußerungskosten für die Aktien führt.

Über alle Positionen und Handlungsalternativen hinweg führt die Auffassung des I. Senats des BFH im Ergebnis zu einer asymmetrischen Besteuerung von Aktienoptionen: Während die Stillhalterpositionen sowohl bei Ausübung als auch bei Verfall zu steuerpflichtigen Erträgen führen, sind Aufwendungen für die Optionsinhaberpositionen nur bei Verfall abzugsfähig (vorbehaltlich von § 15 Abs. 4 EStG), bei Ausübung hingegen im Ergebnis steuerlich nicht abziehbar. Ob diese Asymmetrie richtig sein kann, ist fraglich. Zumal der Ertrag bzw. der Aufwand letztlich auf Positionen beruht, die auch laut BFH gerade keine Anteile i. S. d. § 8b KStG sind. Weshalb dann eine Position in einer Handlungsalternative eine konzeptionell andere Behandlung erfahren soll, kann nur schwer überzeugen. M. E. fehlt es somit bislang an einem überzeugenden Gesamtkonzept zur Besteuerung von Optionen.

Dr. Martin Haisch ist Partner bei Dechert LLP in Frankfurt a. M. und Mitherausgeber der RdF.

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