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RdF-News
04.08.2015
RdF-News
BaFin: Leverage Ratio: Information zum Meldewesen und zur Offenlegung

 

Wie in der Meldung vom 7. Mai 2015 dargestellt, besteht in Bezug auf das Meldewesen ein Widerspruch zwischen Artikel 429 der europäischen Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation) und der aktuell gültigen Durchführungsverordnung zum Meldewesen. Die EBA hat daher nun auf Bitten der EU-Kommission in ihre Q&As zum Einheitlichen Regelwerk (Single Rulebook) drei zusätzliche Antworten aufgenommen, die offene Fragen zum Meldewesen und zur Offenlegung der Leverage Ratio adressieren. Die BaFin hat diese im Rahmen ihrer erläuternden Aussagen zur CRR auf Deutsch veröffentlicht.

In der Antwort zur Frage Nr. 2015_1738 stellt die EU-Kommission klar, dass die Institute die Leverage Ratio auf Basis der ursprünglichen Fassung des Artikels 429 CRR zu melden haben, bis die neue Durchführungsverordnung zum Meldewesen in Kraft ist. Hierfür sollen sie die Meldebögen aus Anhang X der aktuell gültigen Durchführungsverordnung verwenden.

Zudem führt die EU-Kommission in der Antwort zu Frage 2015_1871 aus, dass es den Instituten bis zur Anwendbarkeit der überarbeiteten Durchführungsverordnung freisteht, die Meldung der Leverage Ratio entweder auf Grundlage des Quartalsdurchschnitts vorzunehmen, wie es Artikel 429 Absatz 2 der alten Fassung der CRR vorsah, oder die Leverage Ratio bereits als Quartalsendwert zu berechnen. Ein Antrag nach Artikel 499 Absatz 3 der CRR ist hierfür nicht erforderlich.

Bei der Offenlegung besteht hingegen kein Widerspruch zweier verbindlicher EU-Verordnungen, da die EU-Kommission den ursprünglichen Entwurf des Durchführungsstandards zur Offenlegung nicht angenommen hatte. Sie stellt daher in Antwort 2015_1863 klar, dass die Institute für die Offenlegung auf die überarbeitete CRR-Definition der Leverage Ratio abzustellen haben. Zudem seien die in Artikel 451 Absatz 1 CRR geforderten Informationen offenzulegen.

Zur Entlastung der Institute sowie zur Förderung der Einheitlichkeit der Offenlegung im Bereich der Leverage Ratio gemäß Tz. 26 Buchstabe a) iii) des Rundschreibens 05/2015 (BA) stellt die deutsche Aufsicht in diesem Zusammenhang eine nicht rechtsverbindliche Übersetzung des Offenlegungsmusters (EBA/ITS/2014/04/rev1, Anhang 1) zur Verfügung. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ist diese informelle Übersetzung nicht mehr zu verwenden.

(BaFin, PM vom 31.7.2015)

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