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RdF-News
03.01.2018
RdF-News
BaFin: Gestattung der späteren Veröffentlichung von Geschäften (Nachhandelstransparenz)

Ab dem 3.1.2018 gelten nach der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) neue Regelungen zur Nachhandelstransparenz bei Geschäften mit Finanzinstrumenten. Grundsätzlich sind demnach Einzelheiten zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz sowie zu sog. Over-the-Counter-Geschäften (OTC-Geschäfte) mit Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, in Echtzeit bzw. so schnell wie technisch möglich zu veröffentlichen.

Die nationalen Aufsichtsbehörden können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Veröffentlichung gestatten. Ebenso können sie gestatten, dass bestimmte Informationen zu den Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

Allgemeinverfügungen und Widerruf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schöpft beide Möglichkeiten für Handelsplätze und Wertpapierdienstleistungsunternehmen voll aus und erlässt dazu die folgenden Allgemeinverfügungen. Die Allgemeinverfügungen sind jeweils bis zum 1.1.2019 befristet.

  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumente an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden,
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Eigenkapitalinstrumente an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden.

Zudem widerruft die BaFin ihre Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften gemäß § 31h Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die Beteiligten wurden zuvor zweimal angehört, einmal im Oktober 2017 und einmal im Dezember 2017.

Eine gesonderte Gestattung einer späteren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten ist nicht vorgesehen. Diese sind nach der MiFIR von der Gestattung für Handelsplätze erfasst. Handelsplätze, die unter die Aufsicht der BaFin fallen, haben deren Genehmigung einzuholen, bevor sie von der Gestattung einer späteren Veröffentlichung Gebrauch machen.

(www.bafin.de)

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