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RdF-News
10.08.2016
RdF-News
BaFin: Erste Zahlen für die Versicherungssparten nach dem neuen Solvency-II-Berichtswesen

 
Erstmals seit Einführung des neuen Aufsichtsregimes Solvency II zum 1. 1.2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Erkenntnisse aus dem Berichtswesen zu den einzelnen Versicherungssparten vorgelegt.

Die Auswertung des „Day 1 Reportings“ und der ersten vierteljährlichen Berichterstattung ergab, dass – mit wenigen Ausnahmen im Schaden-/Unfall-Bereich – alle Versicherer die neuen Solvabilitätskapitalanforderungen (SCR) in ausreichendem Maße bedecken konnten. Allerdings zeigte sich im ersten Quartal 2016 auf Grund des schwierigen Kapitalmarktumfeldes vor allem im Bereich der Lebensversicherung eine deutliche Verschlechterung der SCR-Quoten.

„Die BaFin trägt mit dieser vertieften Darstellung dem Transparenzgedanken Rechnung, der im neuen Aufsichtsregime Solvency II verankert ist“, erklärte Exekutivdirektor Dr. Frank Grund. Der BaFin sei es wichtig, bereits vor der Offenlegung der unternehmensbezogenen Daten 2017 einen Branchenüberblick für die einzelnen Hauptsparten zu kommunizieren. „Alle Marktteilnehmer sollen Gelegenheit bekommen, die Auswirkungen des neuen Regimes auf die Lebens-, die Schaden- und Unfall-, die Kranken- und die Rückversicherung kennenzulernen. Insbesondere die hohe Volatilität – bedingt durch die Veränderungen des Marktumfelds – macht deutlich, dass der bloße Vergleich von SCR-Bedeckungsquoten mit Vorsicht zu genießen ist.“

Erkenntnisse zu den einzelnen Sparten

In der Lebensversicherung wiesen alle 84 Unternehmen zum 1.1.2016 eine ausreichende Bedeckung der SCR auf. Die Bedeckungsquote der Branche insgesamt belief sich auf 283 %. Allerdings verschlechterte sie sich im Laufe des ersten Quartals spürbar. Knapp die Hälfte aller Lebensversicherer verwendet die Volatilitätsanpassung sowie die Übergangsmaßnahmen.

In der Schaden- und Unfallversicherung betrug die durchschnittliche Bedeckungsquote zum Jahresbeginn 278 % und blieb im Laufe des ersten Quartals mit 280 Prozent nahezu unverändert. Zum 1.1.2016 hatten von den 186 berichtspflichtigen Schaden- und Unfallversicherungen drei das SCR nicht bedecken können. Zum Ende des ersten Quartals waren es noch zwei Unternehmen. Aufgrund aufsichtsrechtlicher Maßnahmen erfüllt eines der beiden Unternehmen die Solvabilitätskapitalanforderung inzwischen.

Von den 41 Krankenversicherungsunternehmen, die unter Aufsicht der BaFin stehen, waren alle zu den beiden genannten Stichtagen bedeckt. Acht Krankenversicherer wenden Long-Term-Guarantee-Maßnahmen, also spezielle Maßnahmen zur Bewertung langfristiger Garantien unter Solvency II, und Übergangsmaßnahmen an.

In der Rückversicherung ergab sich zum 1.1.2016 eine durchschnittliche SCR-Bedeckung von 326 %, die aber zum Ende des ersten Quartals leicht auf 320 Prozent sank. Fünf Rückversicherungsunternehmen wenden ein partielles oder volles internes Modell an.

Die BaFin hat eine detaillierte Zusammenfassung der Ergebnisse nach Sparten zur Verfügung gestellt. Ab 2017 werden alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie alle Versicherungsgruppen einen Bericht zu ihrer Solvabilität und Finanzlage unter Solvency II veröffentlichen.

Hintergrund

Die Versicherer haben gemäß § 89 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe ihrer jeweiligen Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. Wie diese zu ermitteln ist, regelt § 96 ff VAG. Die SCR entspricht nach § 97 VAG dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über ein Jahr. Ein Versicherer, der über anrechnungsfähige Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt, ist also mit einer Wahrscheinlichkeit von wenigstens 99,5 % in der Lage, Verluste auszugleichen, die innerhalb des nächsten Jahres eintreten.

Bei der Berechnung der SCR sind alle wesentlichen quantifizierbaren Risiken zu berücksichtigen, denen das jeweilige Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist. Sie kann mit Hilfe einer Standardformel oder eines internen Modells ermittelt werden (§ 96 Abs. 1 VAG). Die SCR-Bedeckungsquote ergibt sich aus dem Quotienten von anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvabilitätskapitalanforderung.

(PM BaFin vom 9.8.2016)

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