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RdF-News
14.03.2017
RdF-News
BVerwG : Einordnung eines Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen


Das BVerwG hat mit Beschluss vom 18.1.2017 – BVerwG 8 B 16.16 – entschieden:

1. Für die Einordnung eines Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung und nicht auf eine etwa davon abweichende Praxis an.

2. Ein Managed Account-Modell, dem eine Vielzahl paralleler Geschäftsbesorgungsverträge mit einzelnen Kunden zum Handel mit Finanzinstrumenten in eigenem Namen und für deren Rechnung gegen Ausführungsprovision zugrunde liegt, ist auch dann als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) einzuordnen, wenn die Kundenaufträge faktisch gebündelt oder die treuhänderisch getrennt zu verwahrenden Gelder der einzelnen Kunden rechtswidrig auf Omnibuskonten mit Geldern anderer Kunden vermischt verwendet werden. Solche Umstände genügen nicht, das Modell als Organismus für gemeinsame Anlagen i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. h RL 2004/39/EG (zuvor: Art. 2 Abs. 2 Buchst. h RL 93/22/EWG) zu qualifizieren (Anschluss an BGH, Urt. v. 20. 9. 2011 – XI ZR 434/10, BGHZ 191, 95; Fortführung von BVerwG, Urt. v. 27. 2. 2008 – BVerwG 6 C 11.07 und 6 C 12.07, BVerwGE 130, 262, BB 2008, 509).

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