BaFin: Eigenkapitalverordnung - Widerruf Allgemeinverfügung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) widerruft ihre Allgemeinverfügung vom 20.2.2014 zu Arti. 467 Abs. 2 der Eigenkapitalverordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Der Widerruf erfolgt auf Grundlage des Widerrufsvorbehaltes nach Ziff. 2 der Allgemeinverfügung.
Hintergrund für den Widerruf ist, dass die Europäische Kommission mit ihrer Verordnung vom 22.11.2016 den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 auf europäischer Ebene übernommen und für verbindlich erklärt hat. Damit ist das Wahlrecht aus Art. 467 Abs. 2 CRR erloschen und der nationale Rechtsrahmen entsprechend anzupassen.
(PM BaFin vom 20.2.2017