BaFin: Ausnahmeregelung für Devisentermingeschäfte nach MiFID II
Das Hinweisschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beinhaltet Auslegungshinweise zu Art. 10 der Delegierten Verordnung der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II), einer Ausnahmeregelung von der MiFID II, die bestimmte Devisentermingeschäfte betrifft.
Diese Geschäfte dienen bestimmten realwirtschaftlichen Absicherungszwecken und sind deshalb von der MiFID II und der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) ausgenommen. Umfang und Voraussetzungen der Ausnahmeregelung sind in Art. 10 der Delegierten Verordnung zur MiFID II festgelegt und näher beschrieben.
(www.bafin.de)