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RdF-News
23.11.2017
RdF-News
BaFin: Anwendung von ESMA-Leitlinien bei MiFIR / MiFID II: Transaktionsmeldungen, Aufzeichnung von Auftragsdaten und Synchronisierung der Uhren

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erklärt, dass sie die Leitlinien, mit denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA die Art. 26 und 25 der Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) sowie Art. 50 Absatz 2 der Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID 2) konkretisiert hat, in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird.

Art. 26 MiFIR verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ab dem 3.1.2018 den Abschluss von Geschäften in Finanzinstrumenten an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu melden. Nach Art. 25 MiFIR müssen Handelsplätze die Daten über Ordererteilungen aufbewahren und den Aufsichtsbehörden auf Rückfrage zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 50 Abs. 2 der MiFID II verpflichten die Mitgliedstaaten darüber hinaus sämtliche Handelsplätze und ihre Teilnehmer dazu, die Uhren zu synchronisieren, die sie im Geschäftsverkehr verwenden.

Die Leitlinien der ESMA betreffen alle drei Vorgaben. Sie beschreiben sowohl konkrete Geschäftsszenarien als auch die Inhalte, mit denen die Meldefelder zu befüllen sind, sowie die Meldesystematik, die die jeweiligen Geschäftskonstellationen nach sich ziehen.

(www.bafin.de)

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