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RdF-News
11.04.2018
RdF-News
BaFin: Alternative Investmentfonds: Erwerbbarkeit von Vermögensgegenständen nach dem KAGB

 

Immobilien-Sondervermögen nach §§ 231 ff. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB dürfen in Immobilien-Gesellschaften investieren. In einer Auslegungsentscheidung hat die BaFin nun geregelt, welche Voraussetzungen mindestens erfüllt sein müssen, damit ein AIF (Alternativer Investmentfonds) in diesem Zusammenhang als Immobilien-Gesellschaft erworben werden darf.

Von der Auslegungsentscheidung unberührt bleibt die Frage, wie diese Fallkonstellationen aus versicherungsaufsichtsrechtlicher Sicht zu werten sind. Zudem beeinflusst die Qualifikation als Immobilien-Gesellschaft in Bezug auf die Erwerbbarkeit für ein Immobilien-Sondervermögen oder einen offenen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Übrigen nicht die zusätzliche Qualifikation als AIF.

(www.bafin.de)

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