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RdF-News
06.10.2016
RdF-News
EZB: Änderung der Notenbankfähigkeitskriterien und der Risikokontrollmaßnahmen für ungedeckte Bankschuldverschreibungen


 
•  Die  EZB  wird  die  in  ihrem  Sicherheitenrahmen  festgelegten  Zulassungskriterien  und Risikokontrollmaßnahmen  für  vorrangige  ungedeckte  Schuldtitel,  die  von  Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen begeben werden, mit Wirkung vom 1.1.2017 anpassen.

•  Die  Änderungen  stellen  die  Notenbankfähigkeit  vorrangiger  ungedeckter,  einem gesetzlichen  Nachrang  unterliegender  Schuldverschreibungen  der  genannten  Emittenten sicher.

•  Die  Änderungen  erfolgen  in  Reaktion  auf  die  Umsetzung  der  EU-Richtlinie  über  die Sanierung  und  Abwicklung  von  Kreditinstituten  (BRRD)  in  den  Mitgliedstaaten  der Europäischen Union. 

•  Der  Sicherheitenrahmen  soll  im  Laufe  des  Jahres  2017  erneut  geprüft  werden,  und  die endgültigen Zulassungskriterien werden auch  von  weiteren Fortschritten auf dem Weg zu einem einheitlichen EU-Ansatz für die Bankgläubigerhierarchie abhängen.

Die  Europäische  Zentralbank  (EZB)  hat  am 5.10.2016  beschlossen,  Änderungen  am  Sicherheitenrahmen  und den Risikokontrollmaßnahmen für vorrangige ungedeckte Schuldverschreibungen vorzunehmen, die von Kreditinstituten,  Wertpapierfirmen  oder  eng  mit  ihnen  verbundenen  Stellen  begeben  werden.  Diese
Verschuldungsinstrumente sind bekannt als ungedeckte Bankschuldverschreibungen (UBSV).

Die EZB hat beschlossen, die Zulassung ungedeckter Bankschuldverschreibungen als notenbankfähige Sicherheiten  einstweilen  aufrechtzuerhalten;  dies  gilt  auch  für  die  Notenbankfähigkeit  gesetzlich,  aber nicht  zugleich  vertraglich  nachrangiger  ungedeckter  Bankschuldtitel,  die  gemäß  den  aktuellen Vorschriften  zum  1.1.2017  ihre  Zulassung  verlieren  würden.  Die  Zulassung  erfolgt  ferner  unter Anwendung zusätzlicher Risikokontrollmaßnahmen. Die EZB hat ebenfalls beschlossen, mit Wirkung zum 1.1.2017  das  Nutzungslimit  für  ungedeckte  Bankschuldverschreibungen  von  5 %  auf  2,5 %  zu senken.  Diese  Obergrenze  gilt  nicht,  wenn  a) der  Wert  der  entsprechenden  Sicherheiten  nach Anwendung  etwaiger  Bewertungsabschläge  nicht  über  50 Mio Euro  liegt  oder  b) diese  Sicherheiten  durch eine öffentliche Stelle, die zur Erhebung von Steuern berechtigt ist, garantiert sind und die Garantie den Anforderungen von Artikel 114 der Leitlinie über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60, der sog. „Allgemeinen Regelungen“) entspricht.
 
Erforderlich  wird  die  Anpassung  der  Zulassungskriterien  für  ungedeckte  Bankschuldverschreibungen aufgrund  der  Umsetzung  der  Sanierungs-  und  Abwicklungsrichtlinie  (BRRD)  in  den  EU-Mitgliedstaaten und  wegen  der  kommenden  Mindestanforderungen  an  Eigenmittel  und  berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten (MREL) sowie aufgrund der Notwendigkeit, dass sich global systemrelevante Institute (G-SIB) in den neuen Rahmen für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) einfügen müssen.   Dies hat  die  EU-Mitgliedstaaten  zu  verschiedenen  Gesetzesinitiativen  veranlasst,  die  den  Banken  die Emission  ungedeckter  Bankschuldverschreibungen  mit  unterschiedlichen  lnsolvenzrängen  ermöglichen sollen. 

Die  EZB  bekräftigt  ihre  Unterstützung  einer  Vereinbarung  über  einen  einheitlichen  EU-Ansatz  zur Gläubigerhierarchie  bei  der  Insolvenz  und  Abwicklung  von  Banken  und  nimmt  zur  Kenntnis,  dass entsprechende Arbeiten hierzu im Gange sind.

Die  EZB  wird  diesen  Beschluss  im  Laufe  des  Jahres  2017  erneut  prüfen,  und  der  endgültige Sicherheitenrahmen für ungedeckte Bankschuldverschreibungen wird auch die erzielten Fortschritte hin zu einem einheitlichen EU-Ansatz widerspiegeln.

(PM EZB vom 5.10,2016, Übersetzung: Deutsche Bundesbank)

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