EZB: Änderung der Notenbankfähigkeitskriterien und der Risikokontrollmaßnahmen für ungedeckte Bankschuldverschreibungen
• Die EZB wird die in ihrem Sicherheitenrahmen festgelegten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen für vorrangige ungedeckte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen begeben werden, mit Wirkung vom 1.1.2017 anpassen.
• Die Änderungen stellen die Notenbankfähigkeit vorrangiger ungedeckter, einem gesetzlichen Nachrang unterliegender Schuldverschreibungen der genannten Emittenten sicher.
• Die Änderungen erfolgen in Reaktion auf die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
• Der Sicherheitenrahmen soll im Laufe des Jahres 2017 erneut geprüft werden, und die endgültigen Zulassungskriterien werden auch von weiteren Fortschritten auf dem Weg zu einem einheitlichen EU-Ansatz für die Bankgläubigerhierarchie abhängen.
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 5.10.2016 beschlossen, Änderungen am Sicherheitenrahmen und den Risikokontrollmaßnahmen für vorrangige ungedeckte Schuldverschreibungen vorzunehmen, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben werden. Diese
Verschuldungsinstrumente sind bekannt als ungedeckte Bankschuldverschreibungen (UBSV).
Die EZB hat beschlossen, die Zulassung ungedeckter Bankschuldverschreibungen als notenbankfähige Sicherheiten einstweilen aufrechtzuerhalten; dies gilt auch für die Notenbankfähigkeit gesetzlich, aber nicht zugleich vertraglich nachrangiger ungedeckter Bankschuldtitel, die gemäß den aktuellen Vorschriften zum 1.1.2017 ihre Zulassung verlieren würden. Die Zulassung erfolgt ferner unter Anwendung zusätzlicher Risikokontrollmaßnahmen. Die EZB hat ebenfalls beschlossen, mit Wirkung zum 1.1.2017 das Nutzungslimit für ungedeckte Bankschuldverschreibungen von 5 % auf 2,5 % zu senken. Diese Obergrenze gilt nicht, wenn a) der Wert der entsprechenden Sicherheiten nach Anwendung etwaiger Bewertungsabschläge nicht über 50 Mio Euro liegt oder b) diese Sicherheiten durch eine öffentliche Stelle, die zur Erhebung von Steuern berechtigt ist, garantiert sind und die Garantie den Anforderungen von Artikel 114 der Leitlinie über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60, der sog. „Allgemeinen Regelungen“) entspricht.
Erforderlich wird die Anpassung der Zulassungskriterien für ungedeckte Bankschuldverschreibungen aufgrund der Umsetzung der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) in den EU-Mitgliedstaaten und wegen der kommenden Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten (MREL) sowie aufgrund der Notwendigkeit, dass sich global systemrelevante Institute (G-SIB) in den neuen Rahmen für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) einfügen müssen. Dies hat die EU-Mitgliedstaaten zu verschiedenen Gesetzesinitiativen veranlasst, die den Banken die Emission ungedeckter Bankschuldverschreibungen mit unterschiedlichen lnsolvenzrängen ermöglichen sollen.
Die EZB bekräftigt ihre Unterstützung einer Vereinbarung über einen einheitlichen EU-Ansatz zur Gläubigerhierarchie bei der Insolvenz und Abwicklung von Banken und nimmt zur Kenntnis, dass entsprechende Arbeiten hierzu im Gange sind.
Die EZB wird diesen Beschluss im Laufe des Jahres 2017 erneut prüfen, und der endgültige Sicherheitenrahmen für ungedeckte Bankschuldverschreibungen wird auch die erzielten Fortschritte hin zu einem einheitlichen EU-Ansatz widerspiegeln.
(PM EZB vom 5.10,2016, Übersetzung: Deutsche Bundesbank)