Das FG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2017 – 9 K 2661/15 - wie folgt entschieden:
1. Der Anspruch auf Prozesszinsen setzt nur, aber auch zwingend voraus, dass eine festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren herabgesetzt bzw. eine Steuervergütung gewährt wird. Der Grund, der zur Herabsetzung der festgesetzten Steuer geführt hat, ist für den Anspruch auf Prozesszinsen dabei ohne Bedeutung. 2. Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht daher auch dann, wenn die festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren deshalb herabgesetzt oder der Steuerbescheid deshalb aufgehoben wird, weil eine Steuerschuld mangels wirksamer Bekanntgabe des Bescheids nicht bestand.
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Welche Folgen hat der Brexit für Finanzdienstleister, die Autoindustrie oder die Luftfahrt? Die Europäische Kommission veröffentlicht fortlaufend technische Mitteilungen zu einzelnen Sektoren, damit
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Wer online einkauft, soll nun besser und leichter EU-weit auf Waren und Buchungen etwa von Hotelzimmern, Mietwagen oder Konzertkarten zugreifen können. Die neuen Vorschriften machen Schluss mit dem sog. „Geoblocking“. Verbraucher werden bald selbst wählen können, auf welcher Website sie Waren oder Dienstleistungen erwerben, ...
Das FG Köln hat mit Beschluss vom 20.10.2017 – 2 V 1055/17 - wie folgt entschieden:
1. Gem. § 117 Abs. 1 AO können Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe „nach Maßgabe des deutschen Rechts“ in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass neben anderen gegebenenfalls einschlägigen zwischenstaatlichen Rechtsnormen alle Normen des nationalen Rechts zwingend beachtet werden müssen.
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